Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2002, Az. 2 ARs 341/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 823

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[X.]/02vom6. November 2002in der [X.] und Antragsteller:[X.].: 173 Js 173/02 Staatsanwaltschaft Duisburg[X.].: 34 K[X.] 21/02 Landgericht Duisburg[X.].: - 807 Js 2467/02 - Staatsanwaltschaft Mannheim[X.].: 1 [X.] (807 Js 2467/2002) [X.] [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 6. November 2002 beschlossen:Die Verbindung des bei dem [X.] anhängigenVerfahrens 1 [X.] (807 Js 2467/2002) [X.] zu dem Verfahren34 K[X.] 21/02 des [X.] wird abgelehnt.Gründe:Die von dem Angeklagten erstrebte Verfahrensverbindung ist schondeshalb nicht sachdienlich, weil in beiden Verfahren die [X.] unmittelbar bevorstehen, so daß die Verbindung der Verfahren, vondem sich das eine offensichtlich auch gegen einen Mitangeklagten richtet, zueiner Verfahrensverzögerung führen würde.[X.] Otten Rothfuß Roggenbuck

Meta

2 ARs 341/02

06.11.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2002, Az. 2 ARs 341/02 (REWIS RS 2002, 823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 823

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