Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.04.2016, Az. 2 B 79/15

2. Senat | REWIS RS 2016, 13543

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung (hier: Grundschulleiter)


Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des [X.] ist unbegründet.

2

1. Der 1966 geborene Kläger steht als Rektor einer Grundschule (Besoldungsgruppe [X.]) im Dienst des [X.]n. Seit März 2007 leitet er eine Grundschule mit bis zu 80 Schülern. Im Januar 2013 beantragte der Kläger die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 6a [X.] vom 30. Juni 1999 (GVBl. 1999, 148 - [X.] -) für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2017 (Ansparphase vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2016 und Freistellungsphase vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017). Diesen Antrag lehnte der [X.] unter Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Gründe ab. Insbesondere wäre die Grundschule bei Genehmigung des Antrags während der einjährigen Freistellungsphase ohne Leitungs- und Führungsfunktion. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

3

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem [X.]. Zwar stehe dem Dienstherrn hinsichtlich des Merkmals der entgegenstehenden dienstlichen Gründe kein Beurteilungsspielraum zu. Dienstliche Belange würden jedoch vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt. Es sei in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Die gerichtliche Kontrolle sei insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten seien oder ob von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden sei. Hiervon ausgehend sei es nicht zu beanstanden, dass der [X.] die kontinuierliche Wahrnehmung der besonderen Aufgaben der Schulleitung verlange, um ihre sachgemäße und reibungslose Erfüllung zu gewährleisten. Ferner sei nichts dagegen einzuwenden, dass der [X.] eine Vertretung aus dem Kollegium heraus zur Gewährleistung der von ihm gestellten und als gewichtig bewerteten Aufgaben abgelehnt und das Entgegenstehen dienstlicher Belange angenommen habe.

4

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

5

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6

Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in den Fragen,

"ob der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung nach dem sog. [X.] (Jahresfreistellung) für Schulleiter grundsätzlich dienstliche Belange entgegenstehen und daher diese Teilzeitbeschäftigungsform nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist"

und

"ob Schulleiter im Vergleich zu einfachen Lehrkräften in den Möglichkeiten der [X.] beschnitten werden und erst nach Zurückstufung in den Status einer einfachen Lehrkraft eine Jahresfreistellung wahrnehmen können".

7

Diese Fragen vermögen die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sie sich aufgrund des Wortlauts der Vorschrift mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Urteils des [X.] beantworten lassen.

8

Die maßgebliche Rechtsnorm des § 6a Abs. 1 [X.] unterscheidet gerade nicht zwischen verschiedenen Lehrergruppen, insbesondere nicht zwischen Rektoren und Konrektoren einerseits und sonstigen Lehrkräften ohne eine solche Verwaltungsfunktion andererseits. Ungeachtet des Status einer Lehrkraft ist für die Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. 1 des [X.] ([X.]) einheitlich maßgeblich, ob dieser Form von Teilzeitbeschäftigung dienstliche Gründe entgegenstehen. Dabei nennt die maßgebliche Rechtsnorm von vornherein vergleichsweise geringe Anforderungen, weil weder dringende entgegenstehende dienstliche Belange verlangt werden noch gar zwingende dienstliche Gründe. Dienstliche Gründe, die der Bewilligung der besonderen Form der Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen können, sind sämtliche Aspekte, die das engere öffentliche, d.h. dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung zu beeinträchtigen geeignet sind (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382 <384>).

9

Den beiden mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, der [X.] gehe davon aus, eine Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. 1 [X.] sei bei Rektoren und Konrektoren generell ausgeschlossen. Dieser Vorstellung ist bereits das Oberverwaltungsgericht mit dem zutreffenden Hinweis entgegengetreten, dass auf der Grundlage des § 6a Abs. 1 [X.] ein solcher genereller Ausschluss nicht mehr angenommen werden kann ([X.]). Insbesondere ist auch bei Anträgen von Rektoren und Konrektoren in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer kontinuierlichen und reibungslosen Leitung einer öffentlichen Schule durch eine solche Lehrkraft sichergestellt werden kann, die die Gewähr bietet, diese Funktion auch tatsächlich zu erfüllen.

Ob die Vorschriften im konkreten Einzelfall auf den festgestellten Sachverhalt zutreffend angewendet worden sind, begründet nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Meta

2 B 79/15

06.04.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 23. Juni 2015, Az: 2 A 11033/14, Urteil

§ 75 BG RP, § 6a Abs 1 LehrArbZV RP, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.04.2016, Az. 2 B 79/15 (REWIS RS 2016, 13543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13543

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.