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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. April 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.
1. Das Rechtsmittel ist nicht wirksam eingelegt (§ 341 Abs. 1 [X.]), weil der Schriftsatz des Verteidigers nicht den Formerfordernissen des § 32d [X.] genügt.
a) Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 32d Satz 2 [X.] sind Verteidiger und Rechtsanwälte verpflichtet, die Revision – bei schriftlicher Einlegung (vgl. hierzu [X.]/[X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 32d Rn. 1 [X.]; KK-[X.]/[X.] 32d Rn. 4 [X.]) – als elektronisches Dokument zu übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (vgl. [X.], Beschluss vom 1. März 2023 – 5 [X.]/22 mwN).
b) Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, genügt die [X.] diesen Anforderungen nicht. Denn der Angeklagte hat seine Revision am 13. April 2023 lediglich als Schriftsatz seines Verteidigers bei dem [X.] eingereicht.
c) Der Verteidiger hat zur Einlegung des Rechtsmittels auch keinen Ausnahmefall im Sinne des § 32d Satz 3 und 4 [X.] dargelegt, sondern in seiner – per E-Mail übermittelten – Replik vom 21. Juli 2023 auf die Antragsschrift des [X.]s allein angeführt, es sei nach der Urteilsverkündung keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt worden, dass das Rechtsmittel „nur elektronisch zu erfolgen hat“.
2. Ungeachtet des Umstandes, dass im Sitzungsprotokoll eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung vermerkt ist, kommt eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision ohnehin weder nach § 44 Satz 2 [X.] noch nach § 45 Abs. 2 Satz 3 [X.] in Betracht. Obgleich der [X.] in seiner Antragsschrift auf die Formunwirksamkeit der [X.] hingewiesen hat, ist weder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt noch bis heute auch die für eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung erforderliche Nachholung der versäumten Prozesshandlung in der Form des § 32d Satz 2 [X.] vorgenommen worden (§ 45 Abs. 2 Satz 3 [X.]).
3. Im Übrigen würde dem mit der allgemeinen Sachrüge geführten Rechtsmittel auch in der Sache der Erfolg versagt bleiben.
Cirener |
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Gericke |
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Mosbacher |
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Resch |
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von Häfen |
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Meta
12.09.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Lübeck, 6. April 2023, Az: 7 KLs 713 Js 6323/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2023, Az. 5 StR 308/23 (REWIS RS 2023, 6355)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 6355
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 451/22 (Bundesgerichtshof)
2 StR 369/22 (Bundesgerichtshof)
6 StR 268/22 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Nachholung einer formunwirksamen Revisionseinlegung per Fax
6 StR 609/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 164/23 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Wirksamkeit der Übermittlung einer einfach signierten Revisionsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines Anwaltskollegen