Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2013, Az. II ZB 28/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1480

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BUNDESGER[X.]CHTSHOF

BESCHLUSS
[X.][X.]
ZB
28/12

vom

5.
November 2013

in dem Verfahren auf Auskunftserteilung

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 131
a)
Die in § 131 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltene Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tages-ordnung einer Hauptversammlung erforderliche [X.]nformationen ist eine zulässige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie.
b)
Jedenfalls dann, wenn eine Frage auf eine Vielzahl von [X.]nformationen gerichtet ist, die zumindest teilweise nicht für die Beurteilung eines [X.] relevant sind, muss der Aktionär, der auf seine Frage eine aus seiner Sicht unzu-reichende Pauschalantwort erhält, durch eine Nachfrage deutlich machen, dass sein [X.]nformationsinteresse auf bestimmte [X.] gerichtet ist.
c)
Der Vorstand darf regelmäßig die Auskunft verweigern, wenn sich das [X.] auf vertrauliche Vorgänge in den Sitzungen des Aufsichtsrats oder der von ihm nach § 107 Abs. 3 Satz 1 [X.] bestellten Ausschüsse richtet.
[X.], Beschluss vom 5. November 2013 -
[X.][X.] ZB 28/12 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der [X.][X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 5.
November 2013
durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
[X.],
den [X.] Prof.
Dr.
Strohn,
die
[X.]in
Dr. [X.] sowie
die [X.] Dr.
Drescher
und
Born
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 21.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
November 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000

.

Gründe:
A. Die Antragstellerin hält Stimmrechtsaktien der Antragsgegnerin, einer Akti-engesellschaft mit Sitz in [X.]. Sie war auf der ordentlichen Hauptversamm-lung am 27.
Mai 2010

deren Tagesordnung unter Tagesordnungspunkt 3 und Ta-gesordnungspunkt 4 die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats vorsah

durch einen Bevollmächtigten vertreten. Dieser richtete im Rahmen einer Generaldebatte unter anderem folgende Fragen an die Antragsgegne-rin:
[X.][X.] 3. Bitte geben Sie uns einen detaillierten Überblick über den Erwerb von [X.]. [X.]. Wer hat hierzu mit wem welche Verträge abgeschlossen und welchen [X.]nhalt ha-ben diese Verträge? ([X.]st eine [X.] durchgeführt worden und wenn ja, von wem?) Nennen Sie alle wesentlichen Punkte der Prüfung, alle aufgedeckten Risiken und einen detaillierten Überblick über den sonstigen [X.]nhalt des Berichts. ...
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3
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o-ausschuss behandelt, bei welchen Engagements wurden welche Beschlüsse gefasst und wie haben sich diese Engagements seit der Beschlussfassung wirtschaftlich entwi-ckelt? Gab es Veränderungen des bankinternen Ratings und wenn ja, wie viele und welche? Gab es Ausfälle bei diesen Engagements?
Die Antragsgegnerin gab hierauf folgende Antworten:
Zu Frage [X.][X.] 3.:
Die [X.] hat am 28. Oktober 2009 mit den Eigentümern von [X.]. [X.] eine Rahmenvereinbarung zum Erwerb der [X.]. [X.]-Gruppe abgeschlossen. Diese Rahmenvereinbarung, die die wesentlichen Eckpunkte regelte, ist durch Ergän-zungsvereinbarungen in den folgenden Wochen und Monaten spezifiziert und durch [X.] umgesetzt worden, auf deren Grundlage es dann am 15.
März 2010 zum Vollzug der Transaktion, d.h. zum Übertrag der Aktien auf die [X.] umfassende [X.] durchgeführt. Darüber hinaus wurde bis zur [X.] zur Finalisierung der Transaktionsstruktur und Aktualisierung der Ergebnisse/[X.]nformationen kontinuierlich eine sogenannte bestätigende oder Confirmato-ry [X.] betrieben.
Zudem führte die Antragsgegnerin in anderem Zusammenhang aus:

ja zum großen Teil auch nicht übernommen, und wir haben auch bei der Preisfindung darauf Rücksicht genommen,

Zu Frage [X.][X.]
4.:
Der [X.] des Aufsichtsrats beschäftigt sich regelmäßig mit Engagements aufgrund von rechtlichen und internen Vorgaben. Dies ist z.B. bei Krediten der Fall, bei 2
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denen zwischen dem jeweiligen Kreditnehmer und der Bank eine Mandatsbeziehung besteht. Wie üblich können wir an dieser Stelle zu einzelnen Namen keine Stellung be-ziehen. Antwort zu 2: Das Ratingprofil des globalen Kreditportfolios der Bank ist grund-sätzlich laufenden Änderungen unterworfen. Dies betrifft selbstverständlich auch dieje-nigen Engagements, die dem [X.] vorgelegt werden.
Die Antragstellerin hält ihre Fragen, soweit diese vorstehend nicht in [X.] gesetzt wurden, für unzureichend beantwortet. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht verfolgt sie ihr Auskunftsbegehren weiter. Das [X.] hat den Antrag abgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
B. Das Beschwerdegericht ([X.], [X.], 2502) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Frage [X.][X.] 3. sei mit Blick auf die allein relevanten Tagesordnungspunkte der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat in noch ausreichendem Maße beant-wortet. An der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Auskunft habe sich durch den Erlass der Richtlinie 2007/36/[X.] und des Rates vom 11.
Juli 2007 nichts geändert, denn das durch Art.
9 Abs.
1 dieser Richtlinie gewährte Fragerecht stehe unter dem Vorbehalt etwaiger Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten unter anderem zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vorbereitung und eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptversammlung träfen. Hierunter falle die Vor-aussetzung der Erforderlichkeit der Auskunft.
Der [X.] sei beschrieben worden. Der Überblick über die Transaktion sei zwar nicht sonderlich detailreich. Warum die [X.]nformation über weitere 6
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Einzelheiten zum Ablauf der Transaktion erforderlich gewesen sei, um eine Entlas-tungsentscheidung sinnvoll treffen zu können, erschließe sich aber nicht.
Die Frage, mit wem die Verträge abgeschlossen worden seien und welchen genauen [X.]nhalt sie gehabt hätten, sei für die Entscheidung über eine Entlastung des
Vorstands und des Aufsichtsrats ohne erkennbare Relevanz. Der allein wesentliche Aspekt, dass nämlich die Eigentümer die Vertragspartner gewesen seien, sei mitge-teilt worden.
Die [X.] nach den geprüften Risiken sei

zumindest im Rahmen des Auskunftsverfahrens

ausreichend beantwortet worden. Dass die Angaben in der Hauptversammlung zu den mit der Transaktion verbundenen Gefahren sehr wenig präzise seien, sei trotz der Bedeutung des Unternehmenskaufs noch hinnehmbar. Geschildert worden sei die Durchführung einer

grundsätzlich umfassenden
-
[X.]. Wegen fehlender Erforderlichkeit habe die Antragsgegnerin keinen [X.] Überblick über die übrigen Ergebnisse des Berichts geben müssen. Die [X.] sei nicht verpflichtet gewesen, sämtliche aufgedeckten Risiken im [X.] zu benennen, weil eine abschließende Aufzählung

selbst wenn eine solche möglich gewesen wäre
-
das [X.]nformationsbedürfnis eines durchschnittlichen [X.] deutlich überstiegen hätte.
Unabhängig davon, ob
die Frage zugleich darauf gerichtet gewesen sei, die wichtigsten Risiken zu benennen und die [X.] unaufgefordert auf diesen re-duzierten Teil hätte antworten müssen, stehe dem entgegen, dass identifizierte Un-wägbarkeiten nur dann aus der Sicht eines Aktionärs von [X.]nteresse seien, wenn [X.] von seiner [X.] auch im Rahmen des Unternehmenskaufs über-nommen worden seien. Hierzu habe die Antragsgegnerin ausgeführt, dass vorhan-dene Risikoquellen zum großen Teil nicht übernommen worden seien. Hieraus habe 10
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sich für den durchschnittlichen Aktionär zugleich ergeben, dass infolge des Erwerbs nur Restrisiken auf seine [X.] übergegangen seien. Deren Benennung sei nicht mehr erforderlich gewesen, zumal diese Risiken bei der Preisfindung berück-sichtigt worden seien.
Dem Auskunftsbegehren zur ersten [X.] der Frage [X.][X.] 4. nach den [X.] und Beschlüssen des [X.]es stehe entgegen, dass es sich bei dem Ausschuss um einen Teil des Aufsichtsrats handele und hinsichtlich der Vorgänge in Aufsichtsratssitzungen regelmäßig kein Auskunftsrecht bestehe. Hiervon eine Aus-nahme zu machen, sei nicht veranlasst, weil die Antragstellerin bereits die [X.] ihres Auskunftsbegehrens nicht hinreichend dargelegt habe. Es bestehe kein Anhaltspunkt mehr für die Nichtigkeit der im [X.] getroffenen Entschei-dungen. [X.]m Übrigen ergebe sich aus dem geschilderten Hintergrund nichts für ein besonderes [X.]nteresse eines durchschnittlichen Aktionärs an den im Einzelnen be-handelten Vorlagen und gefassten Beschlüssen. Dass überhaupt der [X.] im Berichtszeitraum Vorlagen behandelt habe, sei den Ausführungen der [X.] zu entnehmen. Es habe nahegelegen, die Frage so zu verstehen, dass alle Engagements im Einzelnen unter Nennung der betroffenen Kreditnehmer beschrieben werden sollten. Hieran müsse sich die Antragstellerin im [X.] festhalten lassen.
Die zweite [X.] der Frage [X.][X.] 4. sei mit dem Hinweis darauf, dass das Ra-tingprofil des globalen Kreditportfolios der Bank laufenden Änderungen unterworfen sei, ausreichend beantwortet worden.
Die dritte [X.] habe sich erkennbar auf die im Aufsichtsrat behandelten Engagements bezogen, so dass auch ihrer Beantwortung die Vertraulichkeit der [X.] im Aufsichtsrat entgegenstehe. Zugleich könne sich die Antragsgegnerin auf 13
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das Bankgeheimnis der betroffenen Kreditnehmer und auf die mit dessen Verletzung verbundenen nicht unerheblichen Nachteile im Sinne des §
131 Abs.
3 Nr.
1 [X.] berufen. So wie die Antragsgegnerin die Frage habe auffassen dürfen, sei die Be-antwortung zudem nicht erforderlich gewesen.
[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen [X.].
[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
132 Abs.
3 Satz
1, §
99 Abs.
1 [X.], §
70 Abs.
1 FamFG statthaft, nachdem das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig.
[X.][X.] Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die [X.] auf die Frage [X.][X.] 3. die erforderlichen Auskünfte erteilt hat und keine weitergehende Auskunft nach §
131 Abs.
1 Satz
1 [X.] schuldet.
a) Das Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft in §
131 Abs.
1 Satz
1 [X.] zielt nach der Rechtsprechung des [X.]s darauf ab, missbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren zu verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssi-gen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschluss-
oder sonstigen Gegenstands der Tagesordnung unerheblichen Fragen zu belasten ([X.], Urteil vom 18.
Oktober 2004

[X.][X.]
ZR
250/02, [X.]Z 160, 385, 388 f.). Entsprechend der Funktion des [X.], das auch zur Meinungs-
und Urteilsbildung anderer Aktionäre in der s-kunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die [X.] nur auf Grund allgemein bekannter Tatsachen kennt und [X.] die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt 16
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19
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8
-

([X.], Urteil vom 18.
Oktober 2004

[X.][X.]
ZR
250/02, [X.]Z 160, 385, 389; Urteil vom 16.
Februar 2009

[X.][X.]
ZR
185/07, [X.]Z 180, 9 Rn. 39

[X.]/[X.]). Durch dieses Kriterium wird das [X.]nformationsrecht gemäß §
131 [X.] in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrads begrenzt ([X.], Urteil vom 16.
Februar 2009

[X.][X.]
ZR 185/07, [X.]Z 180, 9 Rn. 39

[X.]/[X.]).
b) Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde verstößt §
131 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht gegen Art.
9 der Richtlinie 2007/36/EG des [X.] und des Rates vom 11.
Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von [X.] in börsennotierten [X.]en ([X.] L 184 vom 14. Juli 2007, [X.] ff.)

nach-stehend Richtlinie oder Aktionärsrechterichtlinie

, soweit das Auskunftsrecht des [X.] auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erfor-derliche Auskünfte beschränkt ist. Zwar spricht einiges dafür, dass das Fragerecht der Aktionäre und die mit diesem korrespondierende [X.]
der [X.] nicht schon nach Art.
9 Abs.
1 der Aktionärsrechterichtlinie auf die zur Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlichen [X.]nformationen beschränkt sind. Die in §
131 Abs.
1 Satz
1 [X.] enthaltene Beschränkung der Auskunftspflicht ist aber jedenfalls eine zulässige Maßnahme nach Art.
9 Abs.
2 Satz
1 Fall
2 der [X.]. Der [X.] kann die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen zur Aus-legung der Richtlinie selbst beantworten.
aa) Es spricht einiges dafür, dass das Fragerecht der Aktionäre nach Art.
9 Abs.
1 Satz
1 der Aktionärsrechterichtlinie und die mit diesem korrespondierende [X.] der [X.] nach Art.
9 Abs.
1 Satz
2 der Aktionärsrechterichtlinie nicht auf die zur Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlichen [X.]n-formationen beschränkt ist.
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9
-

(1) Dem Wortlaut der Richtlinie lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen ([X.], [X.], 970, 973; Busche, Festschrift [X.], 2010, 939, 947; [X.] in KK-[X.], 3. Aufl., § 131 Rn. 113; [X.]., Festschrift [X.], 2013, [X.], 652 f.; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 131 Rn. 64; [X.], [X.], 1221, 1222; Ziemons in [X.]/Ziemons/Binnewies, Handbuch der Aktiengesellschaft, Stand März 2013, Rz. [X.] 10.667; Lack, Rechtsfragen des individu-ellen Auskunftsrechts des Aktionärs nach dem [X.] des Anfechtungsrechts, 2009, [X.]). Nach diesem genügt es, dass die Frage zu einem Punkt der Tagesordnung gestellt wird. Damit ist nur ein Zu-sammenhang mit einem Tagesordnungspunkt angesprochen. Aus den vom [X.] in den Blick genommenen weiteren Sprachfassungen der Richtlinie, die bei der Ausle-gung ebenfalls heranzuziehen sind (vgl. [X.], [X.]. 2010, [X.]-4871 Rn. 35; [X.]. 2011, [X.]-4973 Rn.
23; NJW 2013, 2579 Rn. 25; Z[X.]P 2013, 1971 Rn. 27), ergibt sich kein an-

r-
i-ne Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Angaben (so auch [X.] in Festschrift [X.], 2013, [X.], 653). Dem das Fragerecht des [X.] betreffenden Erwägungsgrund 8 der Aktionärsrechterichtlinie lässt sich für eine über den Wortlaut des Art.
9 Abs.
1 der Richtlinie
hinausgehende Einschränkung des Fragerechts bzw. der [X.] ebenfalls nichts entnehmen.
(2) Für eine inhaltliche Begrenzung des Fragerechts des Aktionärs bzw. der [X.] der [X.] nach Art.
9 Abs.
1 der Aktionärsrechterichtlinie lässt sich auch weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch aus ihrem begrenz-ten Anwendungsbereich etwas ableiten.
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-

Den Materialien der Aktionärsrechterichtlinie lassen sich Anhaltspunkte für ei-ne inhaltliche Beschränkung des Fragerechts bzw. der diesem korrespondierenden [X.] nicht entnehmen. Die Begründung des Richtlinienvorschlags der [X.] spricht lediglich den in Art.
9 Abs.
2 normierten Vorbehalt an ([X.] [2005] 685, [X.]). Die allgemeine Begründung des Vorschlags nennt zwar die in [X.] 3 zum Ausdruck gekommene Zielsetzung, Hindernisse für die Stimm-rechtsausübung im Ausland zu beseitigen, und bezieht sich auf den schwierigen und verzögerten Zugang zu [X.]nformationen, die für die Hauptversammlung von Bedeutung sind ([X.] [2005] 685, [X.]). Eine inhaltliche Konkretisierung des im [X.] angesprochenen Bezugs zur Tagesordnung lässt sich anhand der Begründung [X.] nicht vornehmen. Dies gilt auch für die Stellungnahme des [X.] (Plenarsitzungsdokument A6-0024/2007, [X.]9) und den Entwurf einer legislativen Entschließung des [X.] (Plenarsit-zungsdokument A6-0024/2007, [X.]5).
Eine Beschränkung des Fragerechts bzw. der [X.] auf zur Beurtei-lung eines [X.] der Hauptversammlung erforderliche [X.]nformationen lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass ihr Anwendungsbereich nach Art.
1 Abs.
1 auf die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsaktien verbundener Rechte beschränkt ist (so aber [X.], [X.], 970, 973; Ziemons in [X.]/
Ziemons/Binnewies, Handbuch der Aktiengesellschaft, Stand März 2013, Rz.
[X.] 10.667 unter Bezugnahme auf den [X.] des effet utile; Busche, Festschrift [X.], 2010, [X.], 948). Richtig ist zwar, dass dem Aktionär das [X.]

wie bereits anhand der Materialien der Aktionärsrechterichtlinie aufgezeigt und wie auch in Erwägungsgrund 3 der Richtlinie deutlich wird

nicht losgelöst von der Ausübung seines Stimmrechts zugestanden wird. Selbst wenn der [X.]nformations-anspruch die Voraussetzungen für eine sachgerechte Stimmrechtsausübung sicher-stellen soll, besagt dies aber nicht, dass für diesen nicht bereits ein subjektives, 25
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11
-

durch einen inhaltlichen Bezug zu einem Tagesordnungspunkt legitimiertes [X.]nforma-tionsinteresse des einzelnen Aktionärs ausreichend sein kann (zur unterschiedlichen Ausgestaltung der materiellen Voraussetzungen des Auskunftsrechts [X.], Das Auskunftsrecht der Aktionäre in der [X.], 2004, [X.] ff.). [X.]m Übri-gen wird in Erwägungsgrund 3 der Aktionärsrechterichtlinie auch eine wirksame [X.] durch die Aktionäre als Grundvoraussetzung für eine solide Unternehmensfüh-rung genannt, die erleichtert und gefördert werden sollte ([X.] in Festschrift [X.], 2013, [X.], 655).
[X.]) Die in §
131 Abs.
1 Satz
1 [X.] enthaltene Beschränkung des [X.] auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erfor-derliche [X.]nformationen in der oben unter a) näher beschriebenen Auslegung ist aber jedenfalls eine zulässige Maßnahme nach Art.
9 Abs.
2 Satz
1 Fall
2 der [X.]. Danach bestehen das Fragerecht und die [X.] nur vorbe-haltlich etwaiger Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen oder den [X.] zu ergreifen gestatten, um den ordnungsgemäßen Ablauf von [X.]en und ihre ordnungsgemäße Vorbereitung zu gewährleisten. Die mit der Begrenzung der Auskunftspflicht nach §
131 Abs.
1 Satz
1 [X.] verbundene Ein-schränkung des [X.]nformationsanspruchs einzelner Aktionäre bewegt sich innerhalb der den Mitgliedstaaten nach Art.
288 Abs.
3 AEUV in Verbindung mit Erwägungs-grund 8 Halbsatz
2 und Art.
9 Abs.
2 der Richtlinie zustehenden Regelungskompe-tenz und ist offenkundig ein geeignetes und nicht über das erforderliche Maß
hinaus-gehendes Mittel zur Erreichung der der Aktionärsrechterichtlinie zu Grunde liegenden und für die Mitgliedstaaten nach Art.
288 Abs.
3 AEUV verbindlichen Ziele
(Kocher/Lönner, AG 2010, 153, 155; vgl. auch [X.] in [X.], Das Recht der [X.], 50. Lfg., Art. 288 AEUV Rn. 112). Sie sorgt für einen ange-messenen Ausgleich der [X.]nformationsinteressen einzelner Aktionäre mit dem [X.]
-
12
-

meinen [X.]nteresse an einer zielgerichteten und sachbezogenen [X.]nformation innerhalb der Hauptversammlung
(vgl. auch [X.], [X.]. 2011, [X.]-4599 Rn. 84 ff.).
(1) Zu Unrecht wird im Schrifttum eingewandt, Maßnahmen zur [X.] des ordnungsgemäßen Ablaufs und der ordnungsgemäßen Vorbereitung der Hauptversammlung könnten nur solche organisatorischer Art sein ([X.] in Fest-schrift [X.], 2013, [X.], 660; [X.], [X.], 1221, 1222 f.). [X.] solche Beschränkung kann dem Wortlaut der Richtlinie nicht entnommen werden (Kocher/Lönner, AG 2010, 153, 156; [X.]/Verse, Europäisches [X.]s-recht, 4.
Aufl., §
7 Rn.
23). Der ordnungsgemäße Ablauf der Hauptversammlung kann vielmehr nicht nur durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, sondern auch dadurch, dass sich die Diskussion in der Hauptversammlung auf die für die Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung wesentlichen Fragen [X.]. So beruht die Einführung des Erforderlichkeitskriteriums im nationalen Recht nach den Materialien des §
131 [X.] gerade darauf, dass Missbräuche des Auskunftsrechts verhindert und ein ordnungsgemäßer Ablauf der Hauptversammlung gewährleistet werden soll (Begründung des [X.] zum Aktiengesetz vom 6.
September 1965, abgedruckt bei [X.], Aktiengesetz, 1965, S. 185; vgl. auch [X.], Urteil vom 18.
Oktober 2004

[X.][X.]
ZR 250/02, [X.]Z 160, 385, 389). [X.] bei der Auslegung kein entscheidendes Gewicht beigemessen wer-

verwenden, die noch deutlicher machen, dass der Vorbehalt sich nach dem [X.] nicht auf Maßnahmen organisatorischer Art beschränkt.

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-
13
-

Eine Beschränkung des Art.
9 Abs.
2 Satz
1 Fall
2 der [X.] auf organisatorische Maßnahmen lässt sich auch nicht aus Erwägungs-grund
8 der Richtlinie herleiten. Der Erwägungsgrund 8 steht einer inhaltlichen Be-schränkung des Fragerechts bzw. der [X.] nicht entgegen, weil [X.] Halbsatz 2 des [X.] ausdrücklich das Regelungsermessen der [X.] hervorhebt, das durch Art.
9 Abs.
2 der Richtlinie konkretisiert wird.
(2) Aus dem Zusammenhang der Richtlinie (vgl. zu diesem Auslegungskriteri-um [X.], Z[X.]P 2013, 1971 Rn. 26) lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass eine Be-schränkung der [X.] auf erforderliche Auskünfte nicht vom Vorbehalt des Art.
9 Abs.
2 Satz
1 Fall
2 der Aktionärsrechterichtlinie gedeckt sein kann. Der im Schrifttum erhobene Einwand, Art.
9 Abs.
2 Satz
2 und 3 der Richtlinie enthielten ei-genständige und engere Regelungen dazu, in welchem Umfang wiederholende [X.]n und auf die Erteilung öffentlich verfügbarer Auskünfte abzielende Fragen zu [X.] seien, so dass für eine weitergehende inhaltliche Einschränkung des [X.]s kein Raum sei ([X.] in Festschrift [X.], 2013, [X.], 662), ist unbegründet. Art.
9 Abs.
2 Satz
2 der Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, es den [X.]en zu gestatten, auf Fragen gleichen [X.]nhalts eine Gesamtantwort zu geben. Damit ist nicht allgemein die Behandlung wiederholender Fragen, sondern nur die Art und Weise ihrer Beantwortung geregelt. Das in §
131 Abs.
1 Satz
1 [X.] genannte Merkmal der Erforderlichkeit ist damit nicht angespro-chen. Gleiches gilt für Art.
9 Abs.
2 Satz
3 der Richtlinie, nach dem den Mitgliedstaa-ten die Festlegung ermöglicht wird, dass eine Frage als beantwortet gilt, wenn die entsprechende [X.]nformation bereits in Form von Frage und Antwort auf der [X.]nternet-seite der [X.] verfügbar ist. Diese Vorschrift hat eine
Antwortfiktion zum [X.]n-n-kung der [X.] geregelt ist, sondern die (organisatorische) Möglichkeit eröff-29
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14
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net wird, durch die Veröffentlichung der [X.]nformation in der Form von Frage und Ant-wort auf der [X.]nternetseite der [X.] die Wiederholung inhaltsgleicher Antwor-ten zu vermeiden. Entsprechend stellt die Richtlinie nicht auf die öffentliche Verfüg-barkeit der jeweiligen [X.]nformation, sondern auf die Veröffentlichung
in der Form von Frage und Antwort ab. Diese

Einzelheiten des Verfahrens bei der Erfüllung des Auskunftsanspruchs regelnden

Vorbehalte sind dabei auch vor dem Hintergrund der durch die Richtlinie eröffneten Möglichkeit zu sehen, Fragen bereits im Vorfeld der Hauptversammlung zu beantworten (Begründung zum Entwurf einer legislativen Entschließung des [X.], Plenarsitzungsdokument A6-0024/2007, [X.]5). [X.]hnen kann nicht entnommen werden, dass mit diesen Vorbehal-ten die Behandlung nicht zielführender Fragen in der Hauptversammlung abschlie-ßend geregelt werden sollte (aA [X.] in Festschrift [X.], 2013, [X.], 662).
(3) Aus der Entstehungsgeschichte der Aktionärsrechterichtlinie ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung betreffende Regelungsvorbehalt für die Mitgliedstaaten aus-schließlich auf den äußeren Ablauf der Auskunftsgewährung bezieht. Dass die [X.] beruhend auf einem Änderungsvorschlag des Rechtsausschusses in Art.
9 Abs.
1 abweichend vom Richtlinienvorschlag der [X.] (vgl. Art.
9 Nr.
1 der [X.], [X.] [2005] 685 endgültig) ein Fragerecht nur zu Punkten auf der Tagesordnung eröffnet, besagt nicht, dass mit der Richtlinie die Reichweite des Fragerechts und der mit diesem korrespondierenden [X.] der [X.] abschließend geregelt werden sollte. Auch der [X.]svorschlag enthält in Art.
9 Nr.
2 einen Art.
9 Abs.
2 Satz
1 Fall
2 der Aktionärsrechterichtlinie entspre-chenden Regelungsvorbehalt. Hätte mit der inhaltlichen Präzisierung des Frage-rechts zugleich eine Beschränkung des Regelungsvorbehalts einhergehen sollen, hätte es nahegelegen, im Hinblick darauf auch den Regelungsvorbehalt anzupassen 31
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15
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oder dessen geänderten
[X.]nhalt zumindest in den Materialien zu dokumentieren. Hie-ran fehlt es. Vielmehr wird in der Begründung des im Rechtsausschuss eingebrach-ten Änderungsantrags des Abgeordneten [X.]

, der für eine Beschränkung des Fragerechts auf Fragen mit einem Bezug
zur Tagesordnung eintrat, ausdrücklich da-
t-wurf eines Berichts des Rechtsausschusses vom 19.
September 2006, PE 378.495v04-00). Dem liegt offensichtlich die Annahme zu Grunde, dass der [X.] Ablauf der Hauptversammlung auch durch eine inhaltliche Begren-zung des Fragerechts erreicht werden kann. Ferner hat auch der Abgeordnete L.

in der Plenardebatte am 15.
Februar 2007 darauf hingewiesen, dass nach dem im Rechtsausschuss gefundenen Kompromiss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ver-bleiben soll, entsprechend ihrer eigenen Rechtstradition vernünftige Anpassungen und auch begrenzte Einschränkungen des Fragerechts vorzunehmen, ohne es grundsätzlich in Frage zu stellen (Protokoll der Plenardebatte vom 15.
Februar 2007, [X.] 15/02/2007-5).
(4) Es entspricht vielmehr der in den Erwägungsgründen zum Ausdruck kom-menden Zielrichtung der Aktionärsrechterichtlinie (vgl. [X.], Z[X.]P 2013, 1971 Rn.
26), den ordnungsgemäßen Ablauf einer Hauptversammlung in Bezug auf Frage-recht und [X.] nicht ausschließlich durch organisatorische Maßnahmen, sondern auch durch Regelungen zur Reichweite des Fragerechts und der [X.] zu steuern. Die Beschränkung der Auskunftspflicht auf zur sachgemäßen Be-urteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderliche [X.]nformationen sorgt für einen angemessenen Ausgleich der [X.]nformationsinteressen einzelner Aktionäre mit dem allgemeinen [X.]nteresse an einer zielgerichteten und sachbezogenen [X.]nformation innerhalb der Hauptversammlung.
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Zielsetzung der Aktionärsrechterichtlinie ist nach deren Erwägungsgrund 1 die Stärkung der Rechte der Aktionäre in börsennotierten [X.]en, die

vgl. [X.] 4 Satz 4

durch die Einführung gewisser Mindestnormen zum Schutz der Anleger und zur Förderung einer reibungslosen und wirksamen Ausübung der mit Stimmrechtsaktien verbundenen Rechte der Aktionäre erreicht werden soll. Nach Erwägungsgrund 6 Satz 1 soll der Aktionär in der Lage sein, sein Stimmrecht in der Hauptversammlung oder davor in Kenntnis der Sachlage auszuüben. Soweit es

wie in der Vorschrift des §
131 [X.]

um die [X.]nformation der Aktionäre in der [X.] geht, ist dabei nicht nur die individualrechtliche Komponente des [X.] in den Blick zu nehmen; das Auskunftsrecht hat auch die Funktion, zur Meinungs-
und Urteilsbildung anderer Aktionäre in der Hauptversammlung [X.] ([X.], Urteil vom 18.
Oktober 2004

[X.][X.]
ZR
250/02, [X.]Z 160, 385, 389). Ent-sprechend wird ein auf eine gleichmäßige Unterrichtung aller Aktionäre gerichteter Auskunftsanspruch als durch den allgemeinen Gleichheitssatz legitimiert angesehen ([X.], Z[X.]P 1999, 1778, 1799). Dieser Sicht steht es nicht entgegen, dass die im Vorschlag der [X.] enthaltene Regelung, Antworten auf Fragen aller Aktionä-re auf der [X.]nternetseite der [X.] zur Verfügung zu stellen, Art.
9 Abs.
3 der [X.] ([X.]
[2005] 685 endgültig, [X.], 16), auf die Stellungnahme des [X.] hin (Plenarsitzungsdokument A6-0024/2007 endgültig, [X.]9) nicht in die Richtlinie aufgenommen wurde. Die Strei-chung dieser Regelung war in den Stellungnahmen zum Vorschlag der [X.] im Hinblick darauf angeregt worden, dass eine Pflicht zur Veröffentlichung ad hoc gegebener Antworten auf Fragen, die in der Hauptversammlung mündlich gestellt werden, überzogen sei (Stellungnahme des Handelsrechtsausschusses des [X.] zum Richtlinienvorschlag der [X.], [X.] 2006, 577, 578), insbesondere, weil die Antworten regelmäßig nur im Hinblick auf die in der Hauptversammlung erfolgenden Abstimmungen von allgemeinem [X.]nteresse seien 33
-
17
-

(Gemeinsame Stellungnahme von [X.]/BD[X.]/[X.]/D[X.]HK/[X.] zum Richtlinienvorschlag der [X.], [X.] 2006, 300, 302). Hierdurch wird eine über das [X.]ndividualrecht hinausgehende Funktion des Auskunftsrechts in der Hauptversammlung nicht in [X.] gestellt.
Das Frage-
und Rederecht steht den [X.] in der Hauptversammlung nur in zeitlich begrenztem Umfang zur Verfügung. Nach §
131 Abs.
2 Satz
2 [X.] ist es den [X.]en eröffnet, durch die Satzung oder die Geschäftsordnung den [X.] zu ermächtigen, das Frage-
und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung auf eine zum Teil missbräuchliche Ausübung des Auskunfts-
und Rederechts reagiert, die zur Beeinträchtigung der im [X.]nteresse aller Aktionäre wichtigen Diskussionskultur führt. Sie soll den [X.] bei dem Ziel, eine Abwicklung der Hauptversammlung in an-gemessener und zumutbarer [X.] zu ermöglichen, mehr Entscheidungsfreiheit ein-räumen und die Hauptversammlung

sofern sie das wünschen

wieder zu einer straffen, auf die wesentlichen strategischen Entscheidungen konzentrierten Plattform machen (Entwurf eines [X.] des Anfechtungsrechts [[X.]], [X.]. 15/5092 [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 8.
Februar 2010

[X.][X.]
ZR
94/08, [X.]Z 184, 239 Rn.
11 f.). Der [X.] hat in diesem Zusammenhang eine Satzungsregelung, nach der das Rede-
und Fragerecht durch den Versammlungsleiter in solcher Weise zeitlich beschränkt werden darf, dass die Hauptversammlung, in der nur über die in §
119
Abs.
1 Nr.
2 bis 4 [X.] aufgeführten Gegenstände und/oder die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Beschluss zu fassen ist, insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauert, aus Rechtsgründen nicht beanstandet ([X.], Urteil vom 8.
Februar 2010

[X.][X.]
ZR 94/08, [X.]Z 184, 239 Rn. 20).

34
-
18
-

Eine angemessene Unterrichtung der Aktionäre über die Gegenstände der Tagesordnung mit Hilfe der in der Hauptversammlung erteilten Auskünfte kann indes allein durch Maßnahmen organisatorischer Art

wie die vorstehend genannte zeitli-che Beschränkung des Rede-
und Fragerechts

nicht zuverlässig erreicht werden. Vielmehr würden solche

ihrerseits durch legitime Ziele gerechtfertigten

Beschrän-kungen zu einer empfindlichen Beeinträchtigung der Mitgliedschaftsrechte anderer Aktionäre führen, wenn die [X.] Auskünfte auf Fragen geben müsste, die zwar in einem Zusammenhang mit einem Tagesordnungspunkt stehen, für die [X.] vom Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs aus betrachtet jedoch nicht beurteilungserheblich sind. Eine Hauptversammlung kann ihre Aufgabe Versammlungsleiter dafür Sorge trägt, dass die zur Verfügung stehende [X.] mög-lichst gerecht verteilt wird und nicht durch Beiträge oder Fragen einzelner Aktionäre, die ersichtlich nicht auf einen Erkenntnisgewinn in Bezug auf einen zur Entscheidung anstehenden Tagesordnungspunkt gerichtet sind, verbraucht wird ([X.], Z[X.]P 1999, 1798, 1800; [X.], [X.], 10.
Aufl., §
131
Rn.
35). Diese Erwägung gilt spie-gelbildlich auch für die von der [X.] zu erteilenden Auskünfte. [X.]st

wie im vorliegenden Fall

die Entlastung der Organmitglieder der [X.] Gegenstand der Tagesordnung, stünden jedwede Fragen mit einem Bezug zur [X.] mit diesem in einem Zusammenhang, selbst wenn sie

objektiv betrachtet

keine nen-nenswerte Aussagekraft über die tatsächliche Verwaltungsleistung haben. Müsste bereits ein ausschließlich subjektiv begründetes [X.]nformationsbedürfnis eines einzel-nen Aktionärs erfüllt werden oder bestünde gar die Möglichkeit, mit missbräuchlichen Auskunftsverlangen gezielt ein verzerrtes Bild über den Gegenstand der [X.] zu zeichnen, würde dies das Mitgliedschaftsrecht anderer Aktionäre beeinträch-tigen, denn der Zweck des Auskunftsanspruchs, innerhalb begrenzter [X.] eine aus-reichende [X.]nformationsgrundlage für die Entscheidung über den Gegenstand der [X.]
-
19
-

gesordnung zu gewinnen, könnte nicht effektiv verwirklicht werden (Kocher/Lönner, AG 2010, 153, 156).
Die Begrenzung des Auskunftsrechts der Aktionäre stellt schließlich auch [X.] unverhältnismäßige Beschränkung der Aktionärsrechte dar, weil zum einen die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Auskunft durch die [X.] nach §
132 Abs.
1 [X.] einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt und zum anderen die Erteilung unzureichender Auskünfte die Gefahr der Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungs-beschlusses in sich birgt ([X.], Urteil vom 18.
Oktober 2004

[X.][X.]
ZR
250/02, [X.]Z 160, 385, 388; Urteil vom 16.
Februar 2009

[X.][X.]
ZR 185/07, [X.]Z 180, 9 Rn.
33 ff.

[X.]/[X.]).
cc) Der [X.] kann die Vereinbarkeit von §
131 Abs.
1 Satz
1 [X.] mit der Aktionärsrechterichtlinie feststellen, ohne dass er den Gerichtshof der [X.] gem. Art.
267 Abs.
1 bis 3 AEUV um eine Vorabentscheidung ersuchen muss. Die Vorlagepflicht entfällt unter anderem dann, wenn die richtige Auslegung des [X.] derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte
claire"; [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 13 ff.; [X.]. 2005, [X.]-8151 Rn. 39; [X.], Beschluss vom 22.
März 2010

[X.]
16/09, [X.]Z 185, 30 Rn. 33; Urteil vom 4.
März 2013

[X.] ([X.]) 9/12, Z[X.]P 2013, 886 Rn. 33; [X.]E 82, 159, 192 f.; 128, 157, 187 f.; [X.], Z[X.]P 2013, 924 Rn. 28). Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts und der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung zu beurteilen ([X.], [X.]. 1982, 3415 Rn.
17
ff.

[X.] u.a.). Hieran gemessen war ein Vorabentscheidungsersuchen nicht veranlasst. Der [X.] gelangt

wie vorstehend aufgezeigt
-
bei den sich hier stellenden Fragen zur Auslegung der Aktionärsrechterichtlinie zu einem eindeutigen Ergebnis. Die im Schrifttum geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit
des §
131 Abs.
1 Satz
1 [X.] mit Art.
9 der Aktionärsrechterichtlinie sind vereinzelt geblieben und berücksichtigen 36
37
-
20
-

ebenso wie die Rechtsbeschwerde

die in §
288 Abs.
3 AEUV und Art.
5 EUV in Verbindung mit Erwägungsgrund 8 Halbsatz
2 und Art.
9 Abs.
2
der [X.] geregelte Kompetenzverteilung nicht hinreichend.
c)
Die Annahme des [X.], die Frage [X.][X.] 3. der Antragstellerin sei ausreichend beantwortet, ist im Ergebnis zutreffend.
aa) Bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Entlastung (§
120 Abs.
1 und 2 [X.]) haben die Aktionäre darüber zu entscheiden, ob die [X.] der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Un-

und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist ([X.], Urteil vom 18.
Oktober 2004

[X.][X.]
ZR
250/02, [X.]Z 160, 385, 389; Urteil vom 21.
Juni 2010

[X.][X.]
ZR
24/09, [X.], 1437 Rn. 24). Weder die nach §
120 Abs.
2 Satz
2 [X.] beschränkte Wirkung der Entlastung noch das der Hauptversammlung bei dieser Entscheidung zustehen-de Ermessen rechtfertigen eine Einschränkung des Auskunftsrechts gemäß §
131 [X.] oder eine Verschärfung seiner Anforderungen. Dem Aktionär sind vielmehr die für seine Ermessensausübung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es ist ihm nicht zuzumuten, die Tätigkeit der Verwaltung ohne die dazu erforderlichen [X.]nformationen

Oktober 2004

[X.][X.]
ZR 250/02, [X.]Z 160, 385, 389 f.).
[X.]) Hieran gemessen musste die Antragsgegnerin jedenfalls ohne eine [X.] Rückfrage der Antragstellerin keine weiteren Auskünfte für die [X.] bei den Entscheidungen über die Entlastung erteilen.
(1) Bei dem Erwerb von [X.]. [X.] handelte es sich nach den Feststel-lungen des [X.] um eine Entscheidung von grundlegender Bedeu-tung, weil dieser die größte Privatbank [X.]s betraf. Zudem mussten die Ak-38
39
40
41
-
21
-

tionäre auf Grund von Presseinformationen
annehmen, dass sich die übernommene [X.] zum damaligen [X.]punkt in einer existenziellen Krise befand. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist daher davon auszugehen, dass die [X.] ein für die Billigung des [X.] wesentlicher Umstand war und sich das Auskunftsrecht ausnahmsweise auf dessen konkreten [X.]nhalt bezog (vgl. [X.], [X.], 970, 971; BayObLG, Z[X.]P 1996, 1251, 1253; [X.] in KK-[X.], 3. Aufl., §
131 Rn. 208).
(2) Das Beschwerdegericht
hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die [X.] des genauen [X.]nhalts der über den Erwerb geschlossenen Verträge keine für die Beurteilung der Recht-
und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns erforderli-che [X.]nformation darstellt und auch die Benennung
sämtlicher im Rahmen der [X.] aufgedeckten Risiken das für die Beurteilung der Entscheidungen über die Entlastungen maßgebliche [X.]nformationsbedürfnis der Antragstellerin deutlich über-steigt (vgl. auch [X.], [X.], 10.
Aufl., §
131 Rn.
19). Das Auskunftsverlangen ist insoweit auf eine Fülle nebensächlicher [X.]nformationen gerichtet, die für die Beurtei-lung der Verwaltungsleistung keine Relevanz haben. Das bezweifelt auch die Rechtsbeschwerde nicht.
(3) Die Antragsgegnerin war auf die Frage [X.][X.] 3.
hin auch nicht gehalten näher zu erläutern, welcher Art die von der [X.] aufgedeckten Risiken waren, und diese zu quantifizieren. Da die Antragsgegnerin nicht verpflichtet war, sämtliche im Rahmen der [X.] aufgedeckten Risiken zu benennen, waren auch nähere Erläuterungen zur Art der Risiken nicht geboten. Nach der Quantifizierung aufge-deckter Risiken hat die Antragstellerin schon nicht ausdrücklich gefragt. Soweit die Antragstellerin die Vorstellung gehabt haben mochte, im Zusammenhang mit der [X.]n-Umfang der Risiken aufgeklärt zu werden, war dies für die Antragsgegnerin nicht hin-42
43
-
22
-

reichend deutlich. [X.]m Übrigen ist nicht erkennbar, warum aus der Sicht des objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs eine weitere Detaillierung der Auskunft für die Beurteilung der Verwaltungsleistung erforderlich war, nachdem die Antragsgegnerin geantwortet hat, dass die vorhandenen Risiken zu einem großen Teil nicht über-nommen worden seien.
(4) Schließlich war die Antragsgegnerin auch nicht von sich aus verpflichtet, die für sie mit dem Erwerb von [X.]. [X.] verbundenen Restrisiken zu benen-nen, damit die Antragstellerin hätte nachvollziehen können, ob die Risikoübernahme vertretbar war und von der Verwaltung angemessen berücksichtigt wurde. Dabei kann offen bleiben, ob der Vorstand bei einer zumindest teilweise auf nicht erforderli-che Auskünfte gerichteten Frage verpflichtet ist, diese in den durch §
131 Abs.
1 Satz
1 [X.] gezogenen Grenzen zu beantworten (bejahend: KG, Z[X.]P 1995, 1585, 1589; [X.] in [X.]komm.[X.], 4.
Aufl., §
131 Rn.
155; [X.] in [X.], [X.], 2.
Aufl., §
131 Rn.
31; [X.], AG 1997, 97, 103; [X.], [X.], 41, 42). Jedenfalls dann, wenn eine Frage auf eine Vielzahl von [X.]nformationen gerichtet ist, die zumindest teilweise nicht für die Beurteilung eines [X.] relevant sind, muss der Aktionär, der auf seine Frage eine aus seiner Sicht unzureichende Pauschalantwort erhält, durch eine Nachfrage deutlich machen, dass sein [X.]nformationsinteresse auf bestimmte [X.] gerichtet ist. Es gelten in diesem Fall dieselben Grundsätze wie bei einer pauschalen Frage, bei der der Aktionär ein auf detaillierte [X.]nformationen gerichtetes Auskunftsverlangen ebenfalls durch eine Nachfrage kundtun muss (dazu [X.], AG 2001, 359, 360; [X.], AG 1991, 36, 37; [X.] in Bürgers/[X.], [X.], 2. Aufl., §
131 Rn. 17; [X.] in [X.], [X.], § 131 Rn. 22; [X.], [X.], 10. Aufl., §
131 Rn. 21; [X.] in KK-[X.], 4. Aufl., §
131 Rn. 266; [X.], AG 1997, 97, 103). Hiervon ausgehend hätte die Antragstellerin weitere [X.]nformationen zu den mit dem Erwerb von [X.]. [X.] übernommenen Risiken konkret erfragen müssen, weil 44
-
23
-

ihr Auskunftsverlangen sowohl zum [X.]nhalt der für den Erwerb von [X.]. [X.] geschlossenen Verträge als auch zu den Ergebnissen der [X.] auch auf [X.]nformationen gerichtet war, die für die Beurteilung der Entscheidung über die Entlas-tung nicht relevant waren. Es war daher Sache der Antragstellerin, durch eine [X.] Nachfrage zum Ausdruck zu bringen, auf welche (weiteren) [X.]nformationen es ihr ankam (vgl. auch MünchKomm[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
131 Rn. 77; [X.], [X.], 41, 42).
2. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis auch ohne Rechtsfehler ange-nommen, dass der aus der Frage [X.][X.] 4. folgende Auskunftsanspruch von der [X.] erfüllt wurde.
a) Dies gilt zunächst für die [X.]n 1 und 3 der Frage [X.][X.] 4. Die Antwort der Antragsgegnerin bleibt insoweit zwar pauschal und enthält die [X.]nformation über die im [X.] behandelten Engagements im Einzelnen nicht. Das Beschwer-degericht hat aber im Ergebnis zutreffend eine weitergehende Auskunftspflicht im Hinblick auf den Vorrang der Vertraulichkeit der Vorgänge in den Sitzungen des Risi-koausschusses verneint.
aa) Der Vorstand darf regelmäßig die Auskunft verweigern, wenn sich das Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge in den Sitzungen des Aufsichtsrats oder
der von ihm nach §
107 Abs.
3 Satz
1 [X.] bestellten Ausschüsse richtet ([X.], AG 1995, 234, 235; [X.], AG 2005, 780, 781; [X.], [X.], 10.
Aufl., §
131 Rn. 11; [X.] in KK-[X.], 3. Aufl., §
131 Rn. 244, 374; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 131 Rn. 44; [X.], Das Auskunftsrecht des Aktionärs und seine Durchsetzung im Prozeß, 1970, S. 119; vgl. auch [X.], Z[X.]P 1999, 1798, 1800; demgegenüber zur GmbH: [X.], Beschluss vom 6.
März 1997

[X.][X.]
ZB
4/96, [X.]Z 135, 48, 53 ff.). Die Grundlage für das Auskunftsverweigerungs-45
46
47
-
24
-

recht wird teilweise in §
131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] gesehen ([X.] in KK-[X.], 3.
Aufl., §
131 Rn. 244, 374); teilweise wird es auch als eigenständiges Recht aner-kannt ([X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., §
171 Rn. 15). Unabhängig von dieser Streitfrage sind die Diskussionen im Aufsichtsrat und das Abstimmungsverhal-ten der Mitglieder des Aufsichtsrats vertraulich, und zwar unabhängig davon, ob dies auch für den Gegenstand der Beratung selbst gilt ([X.], Urteil vom 5.
Juni 1975

[X.][X.]
ZR
156/73, [X.]Z 64, 325, 331 f.; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., §
116 Rn. 54; [X.]/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., §
6 Rn. 260 f.; vgl. auch [X.], Z[X.]P 1999, 1798, 1800). Ob sich das Auskunftsverweigerungsrecht darüber hinaus auch auf den Gegenstand einer Aufsichtsratssitzung oder den [X.]nhalt eines in ihr gefassten Beschlusses erstreckt (so [X.], AG 2005, 780, 781; [X.] in [X.], [X.], 2.
Aufl., §
171 Rn. 15, [X.] in Bürgers/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
131 Rn.
13, [X.] in [X.], [X.], 2.
Aufl., §
131 Rn.
44; [X.] in [X.] Handbuch des [X.]srechts, Band 4, 3.
Aufl., §
33 Rn. 51) oder ob die Frage der Auskunftspflicht von den konkreten Um-ständen des Einzelfalls abhängt ([X.] in [X.], Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3.
Aufl., §
131 [X.] Rn. 28; MünchKomm[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
131 Rn. 22; wohl auch [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., §
131 Rn. 17), kann offen bleiben, weil im vorliegenden Fall
die Vertraulichkeit der verlangten [X.]nformationen offensichtlich ge-geben ist.
Entscheidendes Kriterium ist insoweit ein objektives Bedürfnis der Ge-heimhaltung im [X.]nteresse des Unternehmens ([X.], Urteil vom 5.
Juni 1975

[X.][X.]
ZR
156/73, [X.]Z 64, 325, 329).
[X.]) Die mit dem Auskunftsverlangen begehrten [X.]nformationen zu den im Risi-koausschuss behandelten [X.] und die hierzu gefassten Beschlüsse des [X.]es sind vertraulich, weil das Auskunftsverlangen insoweit auf die Mitteilung persönlicher Umstände und Verhältnisse der Kunden der Antragsgegnerin gerichtet ist (vgl. auch [X.], Z[X.]P 2005, 1275, 1277; [X.] in
48
-
25
-

Bürgers/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
131 Rn.
19; [X.] in [X.], Aktienrecht und Kapi-talmarktrecht, 3.
Aufl., §
131
[X.] Rn.
71). Hiergegen wendet sich die Rechtsbe-schwerde auch nicht. Sie meint vielmehr, es sei der Antragstellerin nicht um die na-mentliche Benennung der Kunden der Antragsgegnerin gegangen. Dazu hat das Be-schwerdegericht ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Frage als auf die [X.] aller Engagements im Einzelnen unter Nennung der betroffenen Kreditnehmer gerichtet aufgefasst werden konnte und von der Antragsgegnerin auch aufgefasst wurde.
Das auf der Vertraulichkeit der verlangten [X.]nformationen beruhende Recht zur Auskunftsverweigerung tritt hier auch nicht hinter ein vorrangiges Aufklärungsinteres-se wegen eines objektiv begründeten Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzun-gen zurück (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Februar 2009

[X.][X.]
ZR 185/07, [X.]Z 180, 9 Rn.
43

[X.]/[X.]; Urteil vom 29.
November 1982

[X.][X.]
ZR
88/81, [X.]Z 86, 1, 19
f.). Zu einem solchen [X.]nteresse hat das Beschwerdegericht nichts [X.]. Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit auch keine fehlerhafte Tatsachenfeststel-lung.
b) Eine weiter gehende Antwort war auch auf die [X.] 2 nicht geboten. Die Frage nach einer Veränderung des bankinternen Ratings knüpft an die Benen-nung der im [X.] behandelten Engagements entsprechend der [X.] 1 an. Nachdem

wie
vorstehend dargestellt

Einzelheiten über die Tätigkeit des Ri-sikoausschusses bei der Überprüfung von [X.] nicht mitgeteilt werden

49
50
-
26
-

mussten, konnte die erkennbar auf die Offenlegung anschließender Bewertungsän-derungen gerichtete Frage nicht konkret, sondern

wie geschehen
-
nur pauschal beantwortet werden. Die Antwort der Antragsgegnerin legt diesbezüglich offen, dass es auch hinsichtlich der im [X.] behandelten Engagements zu nachträg-lichen Bewertungsänderungen gekommen ist.

Bergmann

Strohn

[X.]

Drescher

Born

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.05.2011 -
3-5 O 68/10 -

O[X.], Entscheidung vom 08.11.2012 -
21 W 33/11 -

Meta

II ZB 28/12

05.11.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2013, Az. II ZB 28/12 (REWIS RS 2013, 1480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1480

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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26 W 4/20 (AktE) (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I-26 W 16/14 [AktE] (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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II ZB 28/12

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