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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 390/11
vom
29. November
2011
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November
2011
gemäß §
349 Abs. 2, §
354 Abs. 1a [X.]
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 17.
Juni 2011 wird verworfen;
jedoch wird der Schuld-spruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung und mit Körperver-letzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt
der [X.]:
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung und mit Körperverletzung strafbar gemacht. Der [X.] hat den Schuldspruch entspre-chend berichtigt, weil die von §
260 Abs. 4 Satz 1 [X.] geforderte rechtliche Be-zeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der begangenen Qualifikation erfordert (vgl. [X.], [X.], 54.
Aufl., §
260 Rn.
25a).
Dieser Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen; denn der Ange-klagte hat das Klappmesser bei der Tat als Drohmittel verwendet (§
255, §
250 Abs.
2 Nr. 1 StGB). Zwar hat er mit dem Einsatz des Messers nicht gedroht, um den [X.] oder sich dessen Besitz zu sichern (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Oktober 2008
-
5 [X.], [X.]St 52, 376). Er hat ihm jedoch nach Erhalt des Schuldscheins das Messer vorgezeigt mit dem Bemerken, er werde die nächste Augenoperation Angeklagte unter Verwendung des Messers mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen K.
gedroht, damit dieser den in dem Schuldschein ausgewie-senen Betrag auch tatsächlich zahle. Gegenwärtig ist auch eine Dauergefahr, die
-
wie hier -
innerhalb eines längeren Zeitraums jederzeit in einen Schaden umschla-gen kann; das angedrohte schädigende Ereignis muss nicht unmittelbar bevorstehen (vgl. Fischer, StGB, 58.
Aufl., §
255 Rn. 2 mwN). Die besonders schwere räuberische Erpressung ist vollendet, weil der Geschädigte unter dem Eindruck der ausgespro-chenen Drohung dem Angeklagten innerhalb weniger Wochen in zwei Raten insge-
Trotz des vom [X.] aufgezeigten Rechtsfehlers bei der Strafzumessung hat der [X.] von der Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch abgesehen, weil die verhängte Freiheitsstrafe angemessen ist (§
354 Abs. 1a [X.]).
Becker [X.] von Lienen
Hubert Schäfer
Meta
29.11.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. 3 StR 390/11 (REWIS RS 2011, 1002)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1002
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