Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 17. April 2000in der Strafsachegegenwegen Menschenhandels u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. April 2000beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. November 1999 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349Abs. 4 StPO) verworfen, daß der Angeklagte wegen dreifa-cher Zuhälterei in Tateinheit mit zweifachem Menschenhan-del und mit zweifacher Beihilfe zum schweren [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und [X.] verurteilt wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Da sich die Ausführungshandlungen der Fälle 1, 2 und 4 sowie der Fälle 3und 4 teilweise deckten, liegt insgesamt Tateinheit vor; der Senat ist [X.], den Schuldspruch von sich aus zu ändern. Es ist sicher [X.], daß aus dem nach § 52 Abs. 2 StGB maßgeblichen [X.] § 180b Abs. 2 StGB eine geringere Freiheitsstrafe als die vom [X.] gebildete Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.[X.] Häger [X.] Raum
Meta
17.04.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2000, Az. 5 StR 133/00 (REWIS RS 2000, 2484)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2484
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.