Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2000, Az. 5 StR 133/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2484

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 17. April 2000in der Strafsachegegenwegen Menschenhandels u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. April 2000beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. November 1999 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349Abs. 4 StPO) verworfen, daß der Angeklagte wegen dreifa-cher Zuhälterei in Tateinheit mit zweifachem Menschenhan-del und mit zweifacher Beihilfe zum schweren [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und [X.] verurteilt wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Da sich die Ausführungshandlungen der Fälle 1, 2 und 4 sowie der Fälle 3und 4 teilweise deckten, liegt insgesamt Tateinheit vor; der Senat ist [X.], den Schuldspruch von sich aus zu ändern. Es ist sicher [X.], daß aus dem nach § 52 Abs. 2 StGB maßgeblichen [X.] § 180b Abs. 2 StGB eine geringere Freiheitsstrafe als die vom [X.] gebildete Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.[X.] Häger [X.] Raum

Meta

5 StR 133/00

17.04.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2000, Az. 5 StR 133/00 (REWIS RS 2000, 2484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2484

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