Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. I ZR 59/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1799

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:29. Juni 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: jaVerkürzter [X.] § 1; [X.]. B § 34 Abs. 1 und 5 Fassung: 12. Oktober1997; [X.] § 126Ein [X.] handelt grundsätzlich nicht wettbewerbsrechtlich unlauter, wenner im Einzelfall entsprechend der Entscheidung des Patienten ärztliche Lei-stungen gegen eine von der Krankenkasse zu zahlende angemessene Vergü-tung erbringt, die es ermöglichen, den Patienten im sog. verkürzten [X.] mit einem Hörgerät zu versorgen. Ein solches Verhalten ist [X.] § 1 [X.] verboten noch verstößt es gegen ärztliches Berufsrechtoder Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung ([X.]). Die Mit-arbeit bei der Versorgung des Patienten auf dem verkürzten [X.]ist auch nicht deshalb wettbewerbsrechtlich unlauter, weil der [X.] dabeifür zusätzliche ärztliche Leistungen eine gesonderte Vergütung erzielen kann.[X.], [X.]. v. 29. Juni 2000 - [X.] - [X.] HammLG [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 29. Juni 2000 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] v. [X.], [X.], [X.] und Raebelfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 20. Januar 1998 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der [X.] hat.Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegendas [X.]eil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 4. Juni 1997 zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.Von Rechts [X.]:Die Beklagte stellt digital programmierbare Hörgeräte her und [X.]. Mit einem Rundschreiben vom 6. September 1996 wandte sie sich [X.] (im folgenden: HNO-Ärzte), um für ihr neuartiges- 3 -Konzept der Versorgung von Patienten mit [X.] zu werben. Das [X.] hat folgenden Wortlaut:"Sehr geehrter Herr Dr. med.die Ertragssituation der HNO-Fachärzte ist eher rückläufig als [X.], insbesondere im Vergleich zu [X.]. Tendenziell wird sich daran auch nichts ändern.Wir haben für den [X.] ein neues [X.] über Online Telekommunikation entwickelt, das [X.] einer herkömmlichen Hörgeräteversorgung ge-recht wird. Und mehr: die Verfahrensweise macht Sie zur alleinigenBezugsperson Ihres Patienten, Ihr regelmäßiger Kontakt ermöglichtIhnen, präventiv auf den Gesundheitszustand des [X.]. Sie können Ihren Patienten sogar zuzahlungsfreie, di-gital-programmierbare Hörgeräte und eine Versorgung mit günsti-gen Qualitätsbatterien ([X.]) anbieten. Und bei allem steht [X.] das a. -Nachsorge-System unterstützend zur Seite.Neben diesen Vorteilen erhalten Sie über uns ein interessantesangemessenes Honorar außerhalb des gedeckelten KV-Budgets.Die Ausstattung ([X.] mit installierter Software, [X.],Ausrüstung zur [X.]nahme) stellt a. zur Verfügung.Alle rechtlichen Aspekte wurden bereits im Vorfeld von [X.]W. aus der Sozietät Prof. Dr. H. & Partner/B. , der sich seit vielen Jahren mit der hier maßgebli-chen Materie aus juristischer Sicht beschäftigt, geprüft.Ihre Neugier ist geweckt? Mit der beigefügten Anlage ist die [X.] ausführlich [X.] einer herkömmlichen Hörgeräteversorgung sucht der Patient nachder Verordnung eines Hörgeräts durch den [X.] einen Hörgeräteakustikerauf. Dieser nimmt eine erweiterte audiometrische Messung vor, fertigt einen[X.] und wählt ein geeignetes Hörgerät aus. Danach stellt er ein Ohr-- 4 -paßstück her, in das später das Hörgerät eingefügt wird. Anschließend [X.] Hörgeräteakustiker das Hörgerät dem Patienten an und weist ihn in die Be-nutzung des Geräts ein. Darauf begibt sich der Patient erneut zum [X.].Dieser überprüft, ob durch das Gerät eine ausreichende Hörverbesserung er-reicht wird, und bestätigt für die Abrechnung mit der Krankenversicherung dieOrdnungsmäßigkeit der Versorgung.Nach dem Konzept der [X.], bei dem das Hörgerät im sogenann-ten verkürzten [X.] abgegeben wird, führt der [X.] die er-weiterte audiometrische Messung selbst durch und nimmt auch selbst [X.] ab. Die Meßergebnisse und den [X.] übermittelt er der [X.]. Diese wählt ein Hörgerät aus, programmiert es digital und fertigt [X.] an. Das Hörgerät wird dann der Arztpraxis übersandt. Dort wirdes individuell angepaßt und gegebenenfalls mit Hilfe eines von der [X.]gestellten Computers - in telefonischer Sprechverbindung mit dem Hörgerätea-kustiker der [X.] - umprogrammiert. Die Beklagte stellt dem Arzt Ersatz-geräte und ein zusätzliches Ohrpaßstück zur Verfügung, die an den [X.] werden können, falls ein Mangel an dem Hörgerät auftritt unddieses zur Reparatur an die Beklagte eingesandt werden muß. [X.] soll ein Hörgeräteakustiker der [X.] in der [X.].Die Beklagte hat am 18. Dezember 1996 mit dem Landesverband [X.] einen Vertrag über die Versor-gung der Versicherten dieser Kassen mit [X.] auf dem von ihr entwik-kelten Vertriebsweg geschlossen. In diesem Vertrag ist vorgesehen, daß [X.] für die ärztlichen Leistungen bei der Abnahme des [X.]s- 5 -und der Anpassung des Hörgeräts ein Honorar von 250,-- DM für jedes zu ver-sorgende Ohr bezahlt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll [X.] an die Beklagte ausgezahlt werden, die es an die HNO-Ärzte weiter-zuleiten hat.Die klagende Bundesinnung der Hörgeräteakustiker ist der Ansicht, daßdas von der [X.] beworbene Versorgungssystem gegen [X.] ärztlichen Berufsrechts und des [X.] sowie gegen sozial-rechtliche Vorschriften verstoße und deshalb wettbewerbswidrig sei.Sie hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - [X.] Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Ärzte, insbe-sondere Hals-Nasen-Ohren-Ärzte, aufzufordern, die [X.] Leistungen gegenüber Patienten zu erbringen:-Vornahme audiometrischer Messungen zur [X.] von Ohrabdrücken zur Anpassung eines Hörgerä-tes,-Anpassung (Feinanpassung) eines von der [X.] [X.] [X.] und Einweisung des Patienten in den [X.] von der [X.] gelieferten Hörgerätes und-Abgabe von Batterien und [X.] für die [X.] Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Fachärzten,insbesondere [X.], für die Erbringung derim Antrag zu 1 genannten Leistungen ein Honorar zuzusagenoder anzukündigen, daß von den jeweiligen Krankenkassen ei-ne Vergütung gezahlt [X.] -3....4....Hilfsweise zum Antrag zu 1:die Beklagte zu verurteilen, Aufforderungen und Angebote im Sin-ne des Antrages zu 1 an Ärzte, insbesondere Hals-Nasen-Ohren-Ärzte, zu richten, ohne diese darauf hinzuweisen, daß gegenüberden Patienten eine Aufklärung zu erfolgen hat, daß dieselbe [X.] auch durch alle Hörgeräteakustiker erbracht wer-den kann.Weiter hilfsweise:die Beklagte zu verurteilen, die Behauptung wörtlich oder sinnge-mäß zu unterlassen, es seien "alle rechtlichen Aspekte" der von ihrangebotenen [X.] "online" juristisch geprüft.Die Beklagte hat ihr Versorgungskonzept als rechtmäßig und sachge-mäß verteidigt.Das [X.] ([X.] MedR 1998, 36) hat die Klage abgewie-sen.Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ([X.] HammNJW 1998, 2749) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels [X.] zu 1 und zu 2 - allerdings beschränkt auf Handlungen gegen-über [X.] - stattgegeben. Als redaktionelle Änderung hat es in der [X.] gemäß dem Klageantrag zu 1 das Wort "aufzufordern" durch dasWort "vorzuschlagen" ersetzt. Zudem hat es in dieser Verurteilung vor demWort "vorzuschlagen" die Wendung eingefügt "wie im Rundschreiben der [X.] vom 6. September 1996".- 7 -Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, [X.], das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es sie beschwert, undinsoweit das landgerichtliche [X.]eil wiederherzustellen.Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] hat Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat die Klageanträge zu 1 und 2 im [X.] als begründet angesehen, weil die mit diesen Anträgen bezeichnetenHandlungen wettbewerbswidrig seien. Mit ihrem Rundschreiben vom6. September 1996 habe die Beklagte die angesprochenen HNO-Ärzte zu ei-nem Verhalten aufgefordert, das gegen berufsrechtliche Vorschriften der (Mu-ster-)Berufsordnung für die [X.] Ärzte (im folgenden: [X.]) versto-ße.In Betracht zu ziehen sei bereits ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 [X.].[X.] (abgedruckt [X.] 93, [X.], vom 16.2.1996, [X.]), derden Ärzten verbiete, für die Verordnung von Hilfsmitteln von dem [X.] eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche [X.]. Das dem [X.] hier zufließende Honorar werde allerdingsletztlich von der Krankenkasse für die zusätzlichen Tätigkeiten gezahlt, die der[X.] statt - wie herkömmlich - der Hörgeräteakustiker vornehmen solle.Die Beklagte stelle aber dem Arzt eine besondere Ausstattung, nämlich einen- 8 -[X.] mit [X.], zur Verfügung. Zudem biete sie den Ärzten mit ihremVersorgungskonzept die Möglichkeit, ein zusätzliches Einkommen außerhalbdes [X.] zu erzielen. Es liege nicht fern, darin einewirtschaftliche Vergünstigung im Sinne des § 30 Abs. 1 [X.] zu sehen.Dies könne aber offenbleiben, weil jedenfalls ein Verstoß gegen § 30 Abs. 4[X.] gegeben sei.Nach dieser Vorschrift sei es Ärzten nicht gestattet, Patienten ohne [X.] Grund an bestimmte Geschäfte zu verweisen oder die Erzeugnissebestimmter Hersteller zu nennen. Gerade dies schlage die Beklagte aber [X.] in ihrem Rundschreiben vor. Die Einrichtung einer Online-Telekommu-nikationsverbindung mit dem zugehörigen [X.] sei nur sinnvoll, wenn sie regel-mäßig genutzt werden solle. Der Vorschlag, sich für das System der [X.]zu entscheiden, beinhalte deshalb das Ansinnen, die Patienten regelmäßigüber die Beklagte mit [X.] zu versorgen. Ein solches Verfahren werdeaber von § 30 Abs. 4 [X.] untersagt.Nach der Lebenserfahrung sei weiter anzunehmen, daß ein Arzt, der mitder [X.] zusammenarbeite, seinen Patienten nicht die freie Wahl andererHörgeräteakustiker lassen, sondern ihnen das Versorgungssystem der [X.] zumindest nahelegen werde, das ohne den Hinweis des Arztes kaumeinem Patienten bekannt sein werde. Wenn aber ein Arzt erwähne, daß er [X.] bieten könne, werde jedenfalls ein ganz wesentli-cher Teil der Patienten ihm als dem Arzt ihres Vertrauens bei der Wahl [X.] folgen. Im übrigen bestehe die Gefahr einer unsachge-mäßen Beeinflussung, weil der Arzt die ihm gebotene zusätzliche Einkom-mensmöglichkeit nur bei der Einschaltung der [X.] nutzen könne. [X.] der Online-Verbindung mit der [X.] über den für die [X.] Verfügung gestellten [X.] vergrößere noch die Gefahr, daß der Arzt regel-mäßig mit der [X.] zusammenarbeiten werde.Die Verweisung der Patienten auf die Hörgeräteversorgung über die [X.] sei nicht durch einen hinreichenden Grund im Sinne des § 30 Abs. 4[X.], d.h. durch eine sachliche ärztliche Erwägung im Gegensatz zu wirt-schaftlichen Gründen, gerechtfertigt. Die Beklagte vertreibe nur handelsüblicheHörgeräte, wie sie auch von den jeweils am Ort niedergelassenen Hörgerätea-kustikern angeboten würden. Es sei nicht ersichtlich, daß die Online-Einstellung des Hörgeräts der herkömmlichen Anpassung im Geschäft [X.] überlegen sei.Wegen des Verstoßes gegen § 30 Abs. 4 [X.] sei das Verhaltender [X.] auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Die [X.] zur Unterlassung sei allerdings auf ein Verhalten gegenüber [X.]zu beschränken, weil nichts dafür ersichtlich sei, daß die Beklagte auch beianderen Ärzten für ihr Versorgungskonzept werben wolle.Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.I[X.] 1. Mit ihrem Klageantrag zu 1 wendet sich die Klägerin dagegen, [X.] Beklagte HNO-Ärzte wie in ihrem Rundschreiben vom 6. September 1996auffordert, sich an ihrem Vertriebssystem für Hörgeräte mit den in dem Antragnäher bezeichneten Leistungen gegenüber Patienten zu beteiligen. Von [X.] ist auch das Berufungsgericht zutreffend - wenn auch ohneBegründung - ausgegangen. Es hat dies dadurch zum Ausdruck gebracht, daß- 10 -es in die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 die Worte "wie im [X.] der [X.] vom 6. September 1996" aufgenommen hat. Der [X.] zu 1 bezieht sich zwar nach seinem Wortlaut nicht ausdrücklich aufdas Rundschreiben vom 6. September 1996, das der Klage zugrunde liegt; ausdem Klagevorbringen ergibt sich aber, daß dieser die Beteiligung der HNO-Ärzte an dem Vertriebssystem der [X.] zum Gegenstand hat, wenn diesegerade unter den in dem Rundschreiben genannten Bedingungen stattfindet.2. Das mit dem Klageantrag zu 1 angegriffene Verhalten verstößt entge-gen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegen § 1 UWG, weil die Art [X.] der Zusammenarbeit mit der [X.], die den [X.] in [X.] vom 6. September 1996 vorgeschlagen wird, nicht wettbe-werbsrechtlich unlauter [X.]) Den [X.] ist es nicht verboten, Leistungen, wie sie in [X.] zu 1 genannt sind, gegenüber Patienten zu erbringen. Sie übendamit nicht das Handwerk eines Hörgeräteakustikers aus (vgl. dazu auch [X.] A Nr. 54 zur [X.] sowie die [X.] - vom 26.4.1994, BGBl. [X.]). Ein Verstoß gegen § 1[X.] ist schon deshalb nicht gegeben, weil es sich hier nur um einzelneLeistungen im Rahmen der ärztlichen Praxis handelt, die zu dem beruflichenBereich eines [X.]es gehören oder mit diesem zumindest in sehr engemZusammenhang stehen. Für audiometrische Messungen wird dies auch vonder Klägerin nicht in Zweifel gezogen (vgl. dazu auch - für Kassenpatienten -Nr. 1591 des [X.] [EBM] sowie - für Privatpati-enten - die [X.]. 1403 und 1404 der Gebührenordnung für Ärzte [[X.]]). DasErstellen eines [X.]s zur Anpassung eines Hörgeräts ist zwar in dem- 11 -EBM und der [X.] nicht ausdrücklich berücksichtigt. Diese Leistung, die imübrigen auch nach dem Vorbringen beider Parteien jedenfalls für einen [X.] nicht besonders schwierig ist, gehört jedoch ohne weiteres in den Tätig-keitsbereich eines [X.]es. Dies ergibt sich auch daraus, daß für Leistun-gen, die mit der Fertigung eines [X.]s in Zusammenhang stehen, nachden [X.]. 1565, 1569 und 1570 [X.] Vergütungen vorgesehen sind. Die Fein-einstellung des Hörgeräts ist nach dem mit dem Klageantrag zu 1 angegriffe-nen Versorgungssystem der [X.] nicht Sache des behandelnden [X.]es, sondern wird von einem Hörgeräteakustiker bei der [X.], der [X.] online mit dem Patienten und dem Arzt verbunden ist, vorgenommen. [X.] läßt sich jedenfalls dem beanstandeten Rundschreiben der [X.],auf das bei der Beurteilung abzustellen ist, nicht entnehmen. Die [X.] der Tätigkeit des Hörgeräteakustikers und damit auch der in-dividuellen Anpassung gehört ohne weiteres zu den Aufgaben des [X.]es. Ebensowenig kann in Zweifel gezogen werden, daß die [X.] Patienten in den Gebrauch eines Hörgeräts auch von einem [X.]vorgenommen werden darf (vgl. dazu auch Nr. 1653 EBM) oder daß es einem[X.] nicht verboten sein kann, Hörgeräte und Batterien, die von der [X.] an einen Patienten geliefert werden, an diesen auszuhändigen.b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fordert die Beklagte dieHNO-Ärzte auch nicht zu einem berufsordnungswidrigen Verhalten auf, [X.] ihnen wie im Rundschreiben vom 6. September 1996 vorschlägt, die [X.] zu 1 aufgeführten Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit ihr zu er-bringen. Grundlage für die Beurteilung sind insoweit die Berufsordnungen dereinzelnen [X.], nicht die im Jahr 1997 neu gefaßte (Muster-)Berufsordnung für die [X.] Ärztinnen und Ärzte ([X.] 1997, [X.] 12 -druckt NJW 1997, 3076), die keine Rechtsqualität besitzt. Die Berufsordnun-gen der einzelnen [X.] stimmen aber inhaltlich mit den hier maßgeb-lichen Regelungen der [X.] 1997 überein (vgl. z.B. die Berufsordnung fürdie Ärzte [X.] vom 12.10.1997, [X.] 1997 Nr. 11 S. 1; imfolgenden: [X.] 1998), so daß von den Formulierungen der [X.]1997 ausgegangen werden [X.]) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beklagte die HNO-Ärzte mit ihrem Rundschreiben dazu auffordert, für die Verordnung von [X.] ein Entgelt von ihr als Händlerin anzunehmen (vgl. [X.]. B § 34 Abs. 1[X.] 1997; [X.]. B § 34 [X.] 1998). Diese Frage ist jedoch zu ver-neinen.In [X.]. B § 34 Abs. 1 [X.] 1997 ist (wortgleich mit § 30 [X.] a.[X.]und [X.]. B § 34 Abs. 1 [X.] 1998) bestimmt:"Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung von [X.] und Hilfsmitteln von dem Hersteller oder Händler eine Vergü-tung oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigungen zu fordern oderanzunehmen."Gegen diese Vorschrift verstößt ein Arzt, der mit der [X.] zusam-menarbeitet, nicht schon durch die Annahme des Pauschalhonorars von250,-- DM, weil dieses nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichtvon der [X.] gezahlt wird, sondern letztlich von der Krankenkasse. Diedagegen gerichteten Angriffe der Revisionserwiderung hat der Senat geprüftund für nicht durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO). Die Vergütung wird nicht [X.] für die Verordnung des Hörgeräts entrichtet, sondern als Pauschal-betrag für alle zusätzlichen Leistungen, die der [X.] bei einer [X.] -menarbeit mit der [X.] statt - wie herkömmlich - der Hörgeräteakustikerfür den Patienten erbringt. Es ist weder festgestellt noch von der Revisionser-widerung mit Verfahrensrügen geltend gemacht, daß das vorgesehene Honorarunangemessen hoch sei.Ebensowenig ist die Überlassung eines [X.], der eine Online-Verbindungzur [X.] ermöglicht, eine berufsordnungswidrige Vergünstigung für [X.] von Hilfsmitteln. Mit dieser Ausrüstung des [X.]es schafft [X.] lediglich die Voraussetzung, um mit diesem im Einzelfall überhauptzusammenarbeiten zu können und auf dem von ihr vorgeschlagenen [X.] Hörgeräte als Hilfsmittel zu liefern. Eine Vergütung für spätere Ver-ordnungen von [X.] liegt darin nicht; der Arzt übernimmt auch keineVerpflichtung, gerade Hörgeräte der [X.] zu verordnen. Im übrigenkönnte es den Ärzten nicht deshalb zeitlich unbegrenzt verboten werden, diemit dem Klageantrag zu 1 bezeichneten Leistungen zu erbringen, weil sie ur-sprünglich die erforderliche technische Grundausstattung unentgeltlich erhal-ten haben.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es auch unbedenklich,daß die Ärzte durch die Zusammenarbeit mit der [X.] eine zusätzlicheVerdienstmöglichkeit erhalten. In der Möglichkeit, aus erlaubter eigener [X.] Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu erzielen, liegt keine [X.] Vergünstigung. Allein mit der Begründung, ein bestimmter Wegzur Versorgung von Patienten mit [X.] sei geeignet, das Tätigkeitsfeldeines [X.]es zu erweitern und ihm damit eine neue Einkommensquelle zuerschließen, kann die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG)der Ärzte nicht beschränkt werden.- 14 -(2) Das Rundschreiben vom 6. September 1996 fordert die HNO-Ärzteentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht zu einem Verstoß ge-gen das berufsrechtliche Verbot auf, Patienten ohne hinreichenden Grund anbestimmte Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu ver-weisen (vgl. [X.]. B § 34 Abs. 5 [X.] 1997; [X.]. B § 34 Abs. 5 [X.]1998; vgl. auch § 30 Abs. 4 [X.] a.[X.]). Es ist allerdings anzunehmen, [X.] Beklagte mit ihrem Rundschreiben und dem Angebot, die technischeGrundausrüstung für eine Zusammenarbeit mit dem Arzt zu stellen, [X.] verbunden hat, die Patienten der angesprochenen HNO-Ärzte zukünf-tig regelmäßig mit [X.] zu versorgen. Diesem naheliegenden Wunschentspricht aber keine Bindung des Arztes. Dieser ist frei, ob er für den Patien-ten mit dessen Einwilligung die im Klageantrag zu 1 genannten Leistungen er-bringen will und - wenn dies geschieht - ob er dies tun will, um den Patientengerade von der [X.] mit einem Hörgerät versorgen zu lassen. Die [X.] des Patienten an bestimmte Geschäfte oder Leistungserbringer istzudem nur untersagt, wenn dafür ein hinreichender Grund fehlt. Nach [X.] zu 1 soll der [X.] jedoch allgemein verboten werden, Ärztenvorzuschlagen, die näher bezeichneten Leistungen für Patienten im Rahmeneiner Zusammenarbeit mit der [X.] zu erbringen, ohne daß es weiterdarauf ankommen soll, ob es im Einzelfall für die Einschaltung der [X.]einen hinreichenden Grund gibt. Dadurch würde aber der Arzt an der Verwei-sung des Patienten an die Beklagte auch dann gehindert, wenn sachlicheGründe ganz überwiegend für eine Verweisung an sie sprechen würden (z.B.die Qualität der Versorgung, die Vermeidung von Wegen bei gehbehindertenPatienten, schlechte Erfahrungen mit den ortsansässigen Hörgeräteakusti-kern), und sogar auch dann, wenn er von dem Patienten ausdrücklich um die- 15 -Versorgung durch ihn selbst und die Beklagte gebeten wird. Gerade dann,wenn nach den gegebenen Verhältnissen nur einer oder wenige ortsansässigeHörgeräteakustiker für die Versorgung eines bestimmten Patienten in Betrachtkommen sollten, hätte ein Erfolg des Klageantrags zu 1 die Wirkung, daß [X.] durch gerichtliches Verbot entscheidend in der Freiheit, dem Patientenmehrere Versorgungsmöglichkeiten aufzuzeigen, beschränkt würde.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Arzt zudem nichtgehindert, sondern sogar verpflichtet, bei seiner Abwägung auch die Wirt-schaftlichkeit der Versorgung mit zu berücksichtigen (vgl. - für [X.] - § 12 Abs. 1, § 70 Abs. 1 [X.]). Aus der vom Berufungsgericht zur Be-gründung seiner Ansicht herangezogenen Entscheidung des [X.] vom 28. April 1981 ([X.], NJW 1981, 2007, 2008) ergibt [X.] anderes.Es mag allerdings sein, daß die Entscheidung für den verkürzten [X.] gegenwärtig mangels einer ausreichenden Zahl in gleicher [X.] arbeitender Wettbewerber praktisch bedeutet, daß im Einzelfall nur die [X.] als Hilfsmittelerbringer in Betracht kommt. Der Klageantrag zu 1 stelltauf diesen Umstand jedoch nicht ab. Mit ihm wird ein Verbot begehrt, das auchdann gelten soll, wenn ausreichender Wettbewerb zwischen Anbietern auf demverkürzten [X.] besteht, so daß ein [X.] dem Patienten dieseVersorgungsmöglichkeit zur Wahl stellen kann, ohne daß die Entscheidungdafür bereits mit einer Entscheidung für die Beklagte als [X.] wäre. Das Fehlen eines ausreichenden [X.] unter den [X.] auf dem verkürzten [X.] könnte auch nicht zur Folge ha-ben, daß den Ärzten aus diesem Grund die Verweisung an die Beklagte allge-- 16 -mein untersagt wird. Die Entstehung von Wettbewerb in diesem Bereich istvielmehr dem Markt zu überlassen; es ist nicht Aufgabe des wettbewerbsrecht-lichen [X.], das Aufkommen neuartiger Angebotsformen, die [X.] nicht wettbewerbswidrig sind, bereits im Ansatz zu verhindern. Es kannauch nicht übersehen werden, daß die Beschränkung des Angebots auf wenigefür den Patienten erreichbare Hörgeräteakustiker am Ort oder sogar nur eineneinzigen ihrerseits Gefahren für die Freiheit und die Lauterkeit des [X.] mit sich bringt.c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung verstößt ein [X.], der mit der [X.] wie in dem Rundschreiben vorgeschlagen zusam-menarbeitet, auch bei der Behandlung von Kassenpatienten nicht gegen [X.] über die gesetzliche Krankenversicherung ([X.]). Ein Verstoß ge-gen die Regelung des § 126 Abs. 1 Satz 1 [X.], nach der Hilfsmittel an [X.] nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden dürfen,ist schon deshalb nicht gegeben, weil die HNO-Ärzte die Hörgeräte nicht selbstabgeben sollen. Der [X.] verordnet lediglich ein Hörgerät und erbringt imübrigen in eigener Verantwortung zusätzliche ärztliche Leistungen; Hilfsmitte-lerbringer ist nur die Beklagte, die dazu auch unbestritten zugelassen ist.Diejenigen Leistungen, die dem [X.] nach dem Rundschreiben der[X.] vorgeschlagen werden, sind ihm nach den sozialversicherungs-rechtlichen Vorschriften nicht verboten. Welche Zusatzleistungen ein Arzt ne-ben den Leistungen als Kassenarzt erbringen darf, ist im [X.] nicht geregelt.Die Frage, ob er Anspruch auf Vergütung für diese Leistungen hat, ist seinenvertraglichen Beziehungen zu den [X.] der Ansicht der Revisionserwiderung schließt die [X.] gesetzlichen Krankenversicherung im [X.] auch nicht den [X.] verschiedenen Gruppen von Leistungserbringern aus. Die gegentei-lige Ansicht der Revisionserwiderung findet im Gesetz keine Stütze. Die [X.] verschiedenen Leistungserbringern ist grundsätzlich dem Versicher-ten überlassen. Die Vorschrift des § 127 Abs. 3 [X.] über die Zulässigkeitvon Preisvergleichen bei den [X.] und die [X.] und der Ärzte über deren Ergebnis besagt dazu- entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nichts. Die Zulassung [X.] nach § 126 [X.] zur Abgabe von Hilfsmitteln gibt keinenSchutz gegen Wettbewerb durch mehrere Hilfsmittelerbringer, selbst wenn [X.] einer anderen Berufsgruppe angehören sollten (vgl. LandessozialgerichtRheinland-Pfalz, [X.]. v. 12.12.1996 - L 5 K 56/95 [Bericht [X.] 1997, Nr. [X.] 14] und nachfolgend BSG, [X.]. v. 28.8.1997 - 3 BK 3/97, jeweils zitiertnach juris). Noch weniger schützt sie die Hörgeräteakustiker davor, daß HNO-Ärzte, die selbst keine Hörgeräte als Hilfsmittelerbringer abgeben, im [X.] mit der Abgabe von [X.] ärztliche Leistungen erbringen,selbst wenn diese Leistungen ganz oder teilweise auch von einem Hörgerätea-kustiker erbracht werden dürften.d) Das mit dem Klageantrag zu 1 angegriffene Verhalten ist auch nichtaus anderen Gründen wettbewerbswidrig. Eine generelle Beschränkung [X.] des [X.], wie sie die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1 er-reichen will, bedarf einer besonderen Begründung. Eine solche fehlt.Die Zusammenarbeit mit der [X.], die im Rundschreiben vom6. September 1996 vorgeschlagen wird, ist nicht schon deshalb unlauter, weil- 18 -sie dem Arzt die Möglichkeit bietet, für zusätzliche von ihm zu erbringende Lei-stungen ein angemessenes Honorar zu erhalten. Auf das Vorliegen andererUmstände, aus denen sich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit des bean-standeten Verhaltens ergeben könnte, stellt der Klageantrag zu 1 jedoch nichtab. Eine vertragliche Bindung des angesprochenen [X.]es an die Zu-sammenarbeit mit der [X.] wird mit dem Rundschreiben nicht angestrebt.Nach den getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangenwerden, daß das von der [X.] vorgeschlagene Versorgungskonzept [X.] sinnvoll ist, wenn der Arzt ausschließlich oder auch nur regelmäßig mitder [X.] zusammenarbeitet und nicht lediglich die Möglichkeiten, die [X.] ihrer besonderen Situation angepaßt zu versorgen, vermehrt. Eine [X.] an andere Anbieter, sowohl solche am Ort als auch solche im ver-kürzten [X.], ist nicht ausgeschlossen.Bei der Beurteilung des Rundschreibens kann auch nicht mit dem [X.] von der Sachlage ausgegangen werden, daß das Konzept der[X.] den Patienten nicht bekannt ist. Der Klageantrag zu 1 und seine Be-gründung stellen darauf nicht ab. Er berücksichtigt auch nicht die Möglichkeit,daß die Wahl der Versorgung über die Beklagte nach einer erfolgreichenDurchsetzung ihres Versorgungskonzepts auf dem Markt vielfach auf die [X.] selbst zurückgehen könnte. Damit wäre vor allem dann zu rechnen,wenn die von Kassenpatienten zu leistenden Zuzahlungen bei einer Versor-gung durch die Beklagte entfallen sollten oder wesentlich niedriger als bei [X.] Versorgung durch einen örtlichen Hörgeräteakustiker sein sollten. Der [X.] kann es jedoch nicht verboten werden, bei [X.] anzuregen,Vorsorge dafür zu treffen, daß sie Patientenwünschen nach einem verkürzten[X.] entsprechen können, wenn dies sachlich begründet [X.] 19 -Auch der Umstand, daß die Verbindung mit der [X.] im Einzelfall bequemhergestellt werden kann und eine sofortige Veränderung der Einstellung desHörgeräts ermöglicht, spricht - anders als dies das Berufungsgericht gemeinthat - nicht gegen, sondern für den von der [X.] vorgeschlagenen [X.].Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist danach das [X.] der [X.] nicht schon als solches mit der Gefahr verbunden,daß die Patienten der angesprochenen HNO-Ärzte aus unsachlichen Gründenveranlaßt werden können, die Beklagte als Leistungserbringerin zu wählen.Diese Gefahr würde sich zudem weiter verringern, wenn die HNO-Ärzte für diezusätzlichen Leistungen, die sie bei einer Versorgung der Patienten im ver-kürzten [X.] erbringen, von den Kassen auch dann ein [X.] Honorar erhalten würden, wenn sie einen anderen Anbieter, der im ver-kürzten [X.] arbeitet, empfehlen. Bei der Behandlung von Patien-ten ergibt sich zudem nicht selten die Situation, daß die Wahl eines bestimm-ten [X.] ermöglicht, zusätzliche Leistungen zu erbringen,für die er dann auch eine zusätzliche Vergütung erhält. Die nicht ausschließba-re Gefahr, daß dies Einfluß auf die ärztliche Behandlung des Patienten hat,kann jedoch kein Grund sein, Therapiemöglichkeiten oder [X.]eals solche zu unterbinden. Es kommt hinzu, daß ein Patient, dem der Arzt denverkürzten [X.] empfiehlt, nicht im Unklaren darüber sein kann,daß der Arzt aufgrund dieser Wahl zusätzliche Leistungen (wie den [X.], erweiterte audiometrische Messung usw.) zu erbringen hat, die ihm dann- wie allgemein bekannt - auch gesondert zu vergüten sind. Ein mögliches Ei-geninteresse des Arztes bleibt dem Patienten daher nicht [X.] 20 -Die vom Berufungsgericht angenommene Gefahr der unsachgemäßenBeeinflussung wird im übrigen offenbar von den zuständigen Fachbehördennicht in gleicher Weise gesehen. Die Diskussion um die Zulässigkeit des ver-kürzten [X.]es hält nun schon seit Jahren an (vgl. v. [X.]/[X.], Zur Aufgabenverteilung zwischen [X.] und Ärzten beider Versorgung mit [X.], 1994; [X.]/[X.], [X.]; [X.], [X.], 1155; [X.], [X.], 833). Bereits mit [X.] 10. Oktober 1991 ([X.], 186) hat das [X.] Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen einen Wettbewer-ber der [X.] zurückgewiesen. Seine Beurteilung des verkürzten [X.]es für Hörgeräte hat das [X.] in seinem [X.]eil vom12. März 1992 (3 [X.]) bestätigt. Die gegen dieses [X.]eil eingelegte [X.] hat der Senat durch [X.]uß vom 3. Dezember 1992 nicht angenommen([X.]). Auch andere [X.]e haben schon vor einigen [X.] Versorgung von Patienten mit [X.] im verkürzten [X.]nicht als wettbewerbswidrig angesehen (vgl. die - noch nicht rechtskräftigen -[X.]eile [X.] Nürnberg WRP 1997, 1212; [X.] Stuttgart, [X.]. v. 23.1.1998- 2 U 12/97; [X.] Celle, [X.]. v. 11.3.1998 - 13 U 116/97). Die zuständigen [X.] haben jedoch - soweit ersichtlich - keinen Anlaß gesehen, ihrerseitsregelnd einzugreifen.e) Durch die Entscheidung über die grundsätzliche Zulässigkeit des ver-kürzten [X.]s werden die Hörgeräteakustiker in der Freiheit derBerufsausübung nicht beschränkt. Ein Recht auf Schutz gegen [X.] aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht abgeleitet werden (vgl. [X.] 7, 377, 408= NJW 1958, 1035, 1038; [X.] in [X.]/[X.], GG, Art. 12 Rdn. 40 m.w.[X.] Hörgeräteakustikern wird auch nicht ihre wirtschaftliche Existenz genom-- 21 -men. Es steht ihnen frei, Hörgeräte ebenfalls - sei es allein oder neben demherkömmlichen Vertriebsweg - im verkürzten [X.] abzugeben.II[X.] Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist auch der [X.] abzuweisen. Das Berufungsgericht hat zudem unangegriffen festgestellt,daß die Beklagte den [X.] mit ihrem Rundschreiben nicht angekündigtoder zugesagt hat, für die im Klageantrag zu 1 bezeichneten Leistungen selbsteine Vergütung zu zahlen.IV. Mit dem Hilfsantrag zu 1 beantragt die Klägerin, die Beklagte zu [X.], Aufforderungen und Angebote wie in ihrem Rundschreiben vom6. September 1996 an HNO-Ärzte zu richten, ohne diese darauf hinzuweisen,daß gegenüber den Patienten eine Aufklärung zu erfolgen hat, daß dieselbeVersorgungsleistung auch durch alle Hörgeräteakustiker erbracht werden kann.Dieser Antrag ist schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte nicht ver-pflichtet ist, ohne besonderen Anlaß die von ihr angesprochenen [X.] ihre berufsrechtlichen Pflichten gegenüber den Patienten zu erinnern.V. Mit ihrem Hilfsantrag zu 2 begehrt die Klägerin, die Beklagte zu [X.], die Behauptung zu unterlassen, es seien "alle rechtlichen Aspekte"der von ihr angebotenen [X.] im verkürzten [X.]juristisch geprüft. Auch mit diesem Antrag kann die Klägerin nicht durchdrin-gen. Es bedarf keiner Feststellung, ob vor dem Rundschreiben vom 6. Sep-tember 1996 tatsächlich alle rechtlichen Gesichtspunkte des Angebots an dieHNO-Ärzte überprüft worden sind. Da der mit dem Rundschreiben angebotene[X.] - wie dargelegt - rechtlich nicht zu beanstanden ist, gibt es- 22 -keine Rechtsgrundlage für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-spruch, der mit dem Hilfsantrag zu 2 geltend gemacht wird.V[X.] Auf die Revision der [X.] war danach das Berufungsurteil imKostenpunkt und insoweit aufzuheben, als dieses zu ihrem Nachteil [X.]. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin war das landgerichtliche[X.]eil wiederherzustellen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmannv. [X.] [X.]Büscher Raebel

Meta

I ZR 59/98

29.06.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. I ZR 59/98 (REWIS RS 2000, 1799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1799

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