Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. 4 StR 437/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5443

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[X.] vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 [X.] beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2005 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in 18 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2003 - 226 Cs 6152 Js 45100/03 (157/03) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. 1 Die Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis gel-tend macht und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das [X.] nicht bedacht, dass nicht nur die Strafe aus der Verurteilung durch das [X.] vom 20. Oktober 2003 einbeziehungsfähig ist, sondern dass auch die Einzel-strafen aus der Verurteilung durch das [X.] vom 12. Januar 2004 - 4 Ds 15036/03 - zu berücksichtigen sind. In diesem Verfahren war der Ange-klagte wegen Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls mit Waffen und versuchten Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Taten waren in der [X.] vom 6. bis 10. Mai 2003 begangen worden, also ebenso wie die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Miss-brauchstaten (Tatzeit: 1. April 1996 bis 31. März 2000) vor der Verurteilung durch das [X.] vom 20. Oktober 2003. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, warum das [X.] nicht auch die Einzelstrafen aus der [X.] durch das [X.] zur Gesamtstrafenbildung herangezogen hat. Der erwähnte Beschluss des [X.] vom 19. Mai 2004 ([X.], durch den dieses Gericht von der - nachträglichen - Bildung einer Ge-samtstrafe mit der Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2003 abgesehen hat, steht der Gesamtstrafenfähigkeit beider Ent-scheidungen im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. 3 Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 [X.] zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. [X.]R StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2). 4 [X.] hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben-klägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten-entscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren nach §§ 460, 5 - 4 - 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angefochten hat, nur einen ge-ringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. dazu [X.] aaO; [X.] NJW 2005, 1205, 1206; Senatsbeschluss vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04). Vorsitzende Richterin am [X.]Athing Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

[X.][X.] Ernemann

Meta

4 StR 437/05

24.01.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. 4 StR 437/05 (REWIS RS 2006, 5443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5443

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