VG Ansbach, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. AN 2 E 15.00632

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Gegenstand

Auswahlentscheidung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Dienstposten, Ernennung, Konkurrentenstreitverfahren, Professur


Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Besetzung einer W2-Professur für Schulpädagogik mit dem Schwerpunkt Unterricht, Planung und Gestaltung an der ... Universität ... An der Philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie bestand im Department Pädagogik eine W2-Professur für Pädagogik unter Berücksichtigung interkultureller und internationaler Pädagogik. Daneben bestand seit dem Jahr 2010 bis Ende September 2013 eine Professur für Schulpädagogik, die das Institut aus den institutseigenen Mitteln aus Studienbeiträgen selbst finanzierte. Diese Finanzierung erwies sich jedoch als zu fragil. Zudem führten die Befristung und die strukturelle Unsicherheit der Professur zu Fluktuation und Besetzungsschwierigkeiten.

Auf Antrag der Philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie beschloss die Universitätsleitung am 19. Dezember 2013, die ursprüngliche W2-Professur in einer geänderten Fachrichtung (Schulpädagogik mit dem Schwerpunkt Unterricht, Planung und Gestaltung) im Wege einer Ausschreibung neu zu besetzen. Das bisherige Arbeitsgebiet der nun umgewidmeten W2-Professur für Pädagogik unter Berücksichtigung interkultureller und internationaler Pädagogik wird künftig durch die W3-Professur für Allgemeine Erziehungswissenschaften I abgedeckt.

Der Fakultätsrat der philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie beschloss in der Sitzung vom 4. Dezember 2013 über die Zusammensetzung des Berufungsausschusses.

Mit E-Mail vom 30. Mai 2014 bat die Fakultät die Universitätsleitung, den Berufungsausschuss für die Neubesetzung der W2-Professur um die neu berufene Inhaberin des Lehrstuhls für Schulpädagogik in ..., Frau Prof. Dr. ..., zu ergänzen.

Die Antragstellerin bewarb sich am 30. Juni 2014 auf die am 22. bzw. 23. Mai 2014 veröffentlichte Stellenausschreibung, in der die W2-Professur für Schulpädagogik mit dem Schwerpunkt Unterricht, Planung und Gestaltung ausgeschrieben war. Hieraufhin wurde die Antragstellerin nach Beratungen in der ersten Sitzung des Berufungsausschusses am 10. September 2014 als eine von 7 Bewerberinnen bzw. Bewerbern zu einem Bewerbungsvortrag am 29. Oktober 2014 über ein für die ausgeschriebene Professur einschlägiges Thema ihrer Wahl sowie zur Vorstellung ihres Lehrkonzepts eingeladen. Auf Grundlage der Schriften und der Präsentation der Bewerberinnen und Bewerber in dem Vortrag und einer anschließenden Diskussion wurden in der zweiten Sitzung der Berufungskommission am 29. Oktober 2014 vier Bewerberinnen bzw. Bewerber für die nähere Begutachtung ausgewählt. Die Antragstellerin habe hierbei nicht weiter berücksichtigt werden können, da sie in ihren eingesandten Schriften und ihren Vorträgen eine unerwartete thematische Enge bzw. mangelnde Passung gezeigt habe. Problematisch sei erschienen, dass sie kaum peer-reviewed und insgesamt nur wenig publiziert habe und dass ihr Forschungsfokus eher methodologisch als im engeren Sinne schulpädagogisch sei. Die daraufhin eingeholten vergleichenden Gutachten zweier externer Gutachter empfehlen hinsichtlich der Erstplatzierung einstimmig den Beigeladenen. Dieser wurde sodann in der dritten Sitzung des Berufungsausschusses am 13. Januar 2014 einstimmig im Berufungsvorschlag vor drei Mitbewerbern, darunter nicht die Antragstellerin, auf Listenplatz 1 des Berufungsausschusses gesetzt.

In einer E-Mail vom 13. November 2014 an den Sprecher des Berufungsausschusses, Prof. Dr. ..., äußerte die Antragstellerin ihr Unverständnis darüber, dass sie nicht auf die Liste der Berufungskandidaten aufgenommen wurde, obwohl sie mit der Vertretung dieser Stelle betraut worden war.

Mit weiterem Schreiben der Antragstellerin vom 24 November 2014 an den zuständigen Dekan und Vorsitzenden des Berufungsausschusses, Herrn Prof. Dr. ..., erklärte die Antragstellerin, dass das Ausscheiden aus dem weiteren Verfahren mit dem Argument, ihr Profil passe nicht zu der ausgeschriebenen Stelle, die sie aktuell nun bereits das dritte Semester vertrete, für sie nicht nachvollziehbar sei.

Schließlich verfasste die Antragstellerin am 29. Januar 2015 ein Sondervotum zum Berufungsvorschlag, da es unüblich sei, dass die Person, die die ausgeschriebene Stelle vertritt, nicht mit auf die Liste genommen werde und die Antragstellerin zudem auch hinsichtlich ihrer Qualifikation mit allen Kandidaten auf der Liste durchaus konkurrieren könne. Dieses Sondervotum ging zusammen mit dem Berufungsvorschlag an den Senat der Universität ...

Der Senat der ... sprach in seiner Sitzung am 4. Februar 2015 gemäß Art. 18 Abs. 5 Satz 1 BayHSchPG die Empfehlung an die Universitätsleitung aus, den Berufungsvorschlag mit der vorgelegten Reihenfolge zu beschließen.

Die Universitätsleitung beschloss daraufhin am 10. Februar 2015 den Berufungsvorschlag.

Die Ruferteilung an den Beigeladenen erfolgte mit Schreiben des Präsidenten der ... vom 10. Februar 2015.

Nachdem die Antragstellerin erfahren hatte, dass einem Mitbewerber der Ruf erteilt werden sollte, zeigten sich ihre Prozessbevollmächtigten beim Antragsgegner an. Von dort wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 13. März 2015 mitgeteilt, dass ihre Bewerbung bei der Besetzung der W2-Professur für Schulpädagogik nicht habe berücksichtigt werden können und dass die Entscheidung auf einen anderen Bewerber gefallen sei. Es wurde zugesichert, dass eine Ernennung frühestens 14 Tage nach einer noch zu erwartenden Mitteilung über die Rufannahme dieses Bewerbers erfolgen werde.

Mit Schreiben vom 30. März 2015 wurde der Antragstellerin schließlich mitgeteilt, der Mitbewerber, der den Ruf auf die W2-Professur für Schulpädagogik erhalten habe, habe den Ruf angenommen. Die Ernennung des Mitbewerbers werde frühestens zum 15. April 2014 erfolgen.

Mit Schreiben vom 13. April 2015 legten die Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen deren Ablehnung Widerspruch ein.

Ebenfalls am 13. April 2015 stellte die Antragstellerin über ihre Bevollmächtigten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO und beantragte:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die von ihm ausgeschriebene W2-Professur für Schulpädagogik mit dem Schwerpunkt Unterricht, Planung und Gestaltung mit einem Mitbewerber zu besetzen und Ernennungen oder Beförderungen auf diesen Dienstposten vorzunehmen, solange nicht über die Bewertung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden ist.

Da das Berufungsverfahren selbst infolge fehlerhafter Zusammensetzung der Berufungskommission fehlerhaft durchgeführt worden sei, liege ein Anordnungsanspruch vor.

Frau Prof. Dr. ... sei in die Berufungskommission ohne Autorisierung durch den Fakultätsrat nachnominiert worden. Zudem habe Herr Prof. Dr. ... durch seinen Eintritt in den Ruhestand die Stimmberechtigung in der Berufungskommission verloren. Ferner sei das Institut für Pädagogik in ..., an welchem die zu vergebende Professur angesiedelt sei, durch den Eintritt in den Ruhestand von Herrn Prof. Dr. ... sowie die Nachnominierung von Frau Prof. Dr. ... gegenüber dem Standort ... zweifach unterrepräsentiert gewesen. Schließlich erscheine die notwendige Objektivität zweifelhaft, da sich auf dem Berufungsvorschlag zwei gute Bekannte von Frau Prof. Dr. ... befunden hätten, wovon einer den Ruf erhalten habe.

Darüber hinaus sei die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin rechts- bzw. ermessensfehlerhaft. Die Antragstellerin sei von ihrer Qualifikation her keinem der auf der Liste genannten Bewerber unterlegen. Keiner der anderen Kandidaten habe ein derart umfangreiches Forschungsprojekt selbst eingeworben wie die Antragstellerin mit ihrem DFG-Projekt. Zudem habe die Antragstellerin vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2015 die Vertretung der streitgegenständlichen Professur wahrgenommen und diesbezüglich ihre Aufgabe zur vollsten Zufriedenheit aller Beteiligten ausgeführt. Um diese Vertretungstätigkeit sei sie gebeten worden und habe dazu Eigens ihr Forschungsprojekt unterbrochen. Die Antragstellerin sei in ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn stets entweder im Praxisfeld Schule oder in der universitären Schulpädagogik tätig gewesen, insbesondere im Bereich der Sekundarstufe (Realschule und Gymnasium). Es könne daher nicht nachvollzogen werden, wenn wohl eine mangelnde fachliche Passung für die ausgeschriebene Stelle angenommen worden sei. Die Forschung mit forschungsmethodologischen Arbeiten der Antragstellerin habe allein dazu gedient, ihre schulpädagogische Forschung auf eine solide Basis zu stellen. Die Antragstellerin sei wohl von Seiten der Berufungskommission nicht als Schulpädagogin wahrgenommen worden, was an den äußerst unterschiedlichen Forschungstraditionen liege, die hier aufeinanderträfen. Jedenfalls hätte der Antragstellerin nicht der Zugang zur Berufungsliste verwehrt und damit jegliche Möglichkeit genommen werden dürfen, von externen Gutachtern bewertet zu werden.

Mit Beschluss vom 15. April 2015 wurde Herr Dr. ... zum Verfahren beigeladen.

Für den Antragsgegner beantragte die ...Universität ...,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.

Herr Prof. Dr. ... habe seine Stimmberechtigung im Berufungsausschuss nicht durch seinen Eintritt in den Ruhestand verloren, sondern sei bis zum Schluss stimmberechtigt gewesen und habe seine Stimme bei Nicht-Anwesenheit ordnungsgemäß übertragen. Die Nachnominierung von Frau Prof. Dr. ... sei dem Umstand geschuldet, dass sie neben der hier in Streit stehenden Professur den einzigen Lehrstuhl für Schulpädagogik an der ... inne habe, jedoch zu Beginn des Verfahrens den Ruf an die ... noch nicht angenommen gehabt habe. Hierzu habe es keiner Autorisierung durch den Fakultätsrat bedurft, da nach den seit Jahren praktizierten Regularien bzw. Gepflogenheiten der ... nicht der Fakultätsrat über die Zusammensetzung des Berufungsausschusses entscheide, sondern der Präsident bzw. die Universitätsleitung. Im vorliegenden Fall sei der vom Department Pädagogik vorgelegte Vorschlag zur Zusammensetzung des Berufungsausschusses - ohne Beteiligung von Frau Prof. Dr. ... - in der Sitzung des Fakultätsrats vom 4. Dezember 2013 einstimmig beschlossen worden. Eine Regelung, wonach die Standorte ... und ... der ... im Berufungsausschuss gleich repräsentiert sein müssen, gebe es nicht. Im vorliegenden Fall seien jedoch die beiden Standorte sogar zu gleichen Teilen vertreten gewesen, ... mit den Professoren ... und ... und ... mit den Professorinnen ... und .... Möglicherweise vorliegende Befangenheiten seien in der ersten Sitzung des Berufungsausschusses angesprochen und abgeklärt worden. Bei den Mitbewerbern habe es sich jedoch lediglich um gut bekannte Kollegen von Frau Prof. Dr. ... gehandelt.

Die Antragstellerin sei zwar, was die formalen Kriterien des Studiums und der Promotion angehe, den im Berufungsvorschlag genannten Mitbewerberinnen und Mitbewerbern gleichzusetzen, erfülle jedoch die Kriterien der Ausschreibung nicht in gleichem Umfang. Der Beigeladene habe sowohl hinsichtlich der Anzahl der Projekte als auch hinsichtlich des Fördervolumens deutlich mehr eingeworben als die Antragstellerin. Bei der von der Antragstellerin vertretenen Professur habe es sich nicht um die streitgegenständliche Professur gehandelt, sondern um die W2-Professur für Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung interkultureller und internationaler Pädagogik. Die neue Ausrichtung habe die Professur erst mit der Ausschreibung der Stelle erhalten. Entscheidend sei jedoch, dass die Antragstellerin die Anforderungen der Ausschreibung nicht erfülle, denn sie könne das Fachgebiet Schulpädagogik mit dem Schwerpunkt Unterricht, Planung und Gestaltung in Forschung und Lehre nicht angemessen vertreten. Im Bereich der Forschung habe die Antragstellerin insgesamt wenig und fast überhaupt nicht peer-reviewed publiziert. Die Forschung der Antragstellerin sei stärker methodologisch als schulpädagogisch orientiert. Dies sei sowohl durch die drei Schriften, welche die Antragstellerin im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereicht habe, als auch durch ihren Bewerbungsvortrag, der inhaltlich im Hinblick auf den schulischen Unterricht kaum Bezugspunkte aufgewiesen habe, deutlich geworden. Ein Bezug zur Planung und Gestaltung des Unterrichts sei nicht hergestellt worden. Auch auf die Frage nach dem eigenen Wissenschaftsverständnis habe die Antragstellerin sich nicht im schulpädagogischen Diskurs verortet, sondern habe im Hinblick auf ihre Forschungsgrundlagen lediglich auf ... verwiesen, welcher allerdings Soziologe sei. Da der Vortrag der Antragstellerin sehr methodenlastig und nicht in der ausgeschriebenen Fachrichtung einschlägig gewesen sei, sowie das didaktische Grundverständnis und die hochschuldidaktische Kompetenz der Antragstellerin nicht überzeugt hätten, sei die Antragstellerin vom Berufungsausschuss für nicht berufungsfähig erachtet worden. Die Antragstellerin werde zwar entgegen ihrer Behauptung durchaus als Schulpädagogin wahrgenommen, allerdings nicht als eine solche, die für die ausgeschriebene Stelle nach Eignung, Befähigung und Leistung in ausreichender Weise qualifiziert sei.

Hierauf erwiderte die Antragstellerseite, dass sich ihrer Ansicht nach aus Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BayHSchPG nicht ergebe, dass die Universitätsleitung bei der Bildung des Berufungsausschusses in der Weise das „letzte Wort“ habe, dass sie eine Person ohne Zustimmung des Fakultätsrats nachnominieren könne. Dies sei auch im Berufungsleitfaden zur Qualitätssicherung so nicht enthalten. Der Antragstellerin erscheine ferner die Begründung des Siezens der Bekannten durch Frau Prof. ... als unbefriedigend, da mögliche Befangenheiten dadurch eher verschleiert als offengelegt würden. Hinsichtlich des Eintritts in den Ruhestand von Herrn Prof. Dr. ... sei anzuführen, dass nach Art. 13 BayHSchPG ein Professor im Ruhestand lediglich das Recht habe, Veranstaltungen abzuhalten und Prüfungen abzunehmen. Eine etwaige Stimmberechtigung bei Berufungsverfahren werde in dieser Vorschrift nicht erwähnt.

Zudem sei anzumerken, dass der Beigeladene lediglich zwei Forschungsprojekte ohne professorale Begleitung eingeworben habe (Fördersumme insgesamt knapp 40.000 EUR). Das Mitwirken an Forschungsprojekten von etablierten Professoren hingegen sei Teil der üblichen Tätigkeit von wissenschaftlichen Mitarbeitern und deshalb keine besonders herausragende Leistung. Die Antragstellerin habe selbst an einer Reihe derartiger Forschungsprojekte mitgewirkt, ohne dies eigens in ihren Bewerbungsunterlagen herauszustellen. Ihr komplett eigenständig eingeworbenes DFG-Projekt sei von völlig anderer Größenordnung und Anspruchsniveau (Fördersumme 231.802,00 EUR). Vor dem Hintergrund, dass der größte Teil der Publikationen des Beigeladenen aus Mitautorenschaften von bis zu sieben an einer Schrift beteiligten Autoren bestehe, relativiere sich auch der vermeintliche Vorsprung des Beigeladenen hinsichtlich dessen Publikationsliste deutlich. Ferner sei die dreisemestrige Vertretung der Professur für Schulpädagogik durch die Antragstellerin erst erfolgt, als die Umwidmung bereits stattgefunden habe. Lediglich aus organisatorischen Gründen sei die Planstelle noch eine Zeit lang unter der alten Denomination geführt worden. Viel bedeutsamer sei jedoch, dass sie auch tatsächlich die Aufgaben, die mit dieser Professur verbunden sind, wahrgenommen habe. Zwar möge es hin und wieder vorkommen, dass Bewerber, die eine Professur vertreten, nicht in die Berufungsliste aufgenommen werden. Dies sei jedoch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin nur auf Anfrage der Hochschule und mit Blick auf die guten Aussichten auf die zu besetzende Stelle, die ihr signalisiert worden seien, die Vertretung der Professur übernommen habe, äußerst ungewöhnlich. Die Antragstellerin ist darüber hinaus der Meinung, dass ihre forschungsmethodologischen Aktivitäten stark überbewertet würden. Ziel ihres Forschungsprojekts sei es, eine Verbindung herzustellen zwischen Unterrichtungsforschung und Allgemeiner Didaktik, also zwischen dem empirischen Zugang und dem theoretischen Zugang zum Unterricht, die beide aktuell als weitgehend unverbundene Stränge nebeneinander existierten. Es gehe also nicht primär um Methodologie, sondern um Grundlagenforschung zum Unterricht, die zweifellos von fundamentaler Bedeutung für eine professionell reflektierte Planung und Gestaltung von Unterricht sei. Schließlich habe die Antragstellerin auf die Frage nach ihrer wissenschaftsorientierten Verortung zwar auf Prof. Dr. Dr. ... Bezug genommen, der seine wissenschaftliche Laufbahn als Soziologe begonnen habe, dann aber seit 1990 eine Professur im Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie inne gehabt habe. Was die fachdisziplinäre Verortung der Antragstellerin angehe, habe sie im Gespräch mit der Berufungskommission jedoch auf das Zentrum für Schul- und Bildungsforschung der Universität ... (Prof. Dr. ...; Prof. Dr. ...) verwiesen.

Hinsichtlich der Nachnominierung von Frau Prof. Dr. ... erwiderte der Antragsgegner, dass aufgrund Dringlichkeit seitens der Fakultät eine E-Mail am 30. Mai 2014 an das Präsidialbüro der ... geschrieben worden sei, auf welcher der Präsident nach Rücksprache mit der Universitätsleitung „einverstanden“ vermerkt habe (vgl. Blatt 27 der Verwaltungsakte). Ferner erwähne Art. 13 BayHSchPG zwar nicht eine Stimmberechtigung von Ruhestandsprofessoren, allerdings sei weder dieser Vorschrift noch Art. 18 BayHSchPG zu entnehmen, dass ein Professor als Mitglied eines Berufungsausschusses seine Stimmberechtigung im Berufungsausschuss durch Eintritt in den Ruhestand verliere. Zu dem Vorwurf, die dreisemestrige Vertretung der Professur für Schulpädagogik durch die Antragstellerin sei erst erfolgt, als die Umwidmung bereits stattgefunden habe, erklärte der Antragsgegner, dass die damalige W2-Professur für Pädagogik unter Berücksichtigung interkultureller und internationaler Pädagogik zum 1. Oktober 2013 kurzfristig vertretungsweise habe besetzt werden müssen, um einen Engpass in der Lehre zu vermeiden. Im Hinblick darauf, dass zu diesem Zeitpunkt die Umwidmung der Professur schon ins Auge gefasst worden und klar gewesen sei, dass die W2-Stelle künftig eine schulpädagogische sein werde, habe man für die Vertretung eine Schulpädagogin bzw. einen Schulpädagogen gesucht, der bzw. die insbesondere die erforderliche Lehre im Großen und Ganzen habe abdecken können. Dabei sei aber aufgrund der Kürze der Zeit nicht besonders darauf geachtet worden, ob die mögliche Vertretung in der Forschung den dann in der späteren Ausschreibung ausgewiesenen Schwerpunkt „Unterricht, Planung und Gestaltung“ auch tatsächlich ausweise. Von einer endgültigen Besetzung werde jedoch erwartet, dass sie das Fach in dem ausgeschriebenen Schwerpunkt sowohl in der Lehre als auch in der Forschung in voller Breite vertrete bzw. vertreten könne.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nur treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Hierfür sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

Gemessen an diesen Anforderungen ist der vorliegende Antrag unbegründet. Zwar hat die Antragstellerin im Hinblick auf die Absicht des Antragsgegners, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da durch dessen bevorstehende Ernennung und Einweisung in die Stelle das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht endgültig vereitelt würde.

Jedoch konnte die Antragstellerin nicht zusätzlich einen ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch in Form eines vorläufig zu sichernden Anspruchs glaubhaft machen. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung der ausgeschriebenen Professorenstelle erreicht werden, so hätte glaubhaft gemacht werden müssen, dass deren Vergabe an den Beigeladenen sich als zulasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei hätte jeder Fehler im Auswahlverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen vermocht, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis gewesen wäre. Bei der vorliegend auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung erweist sich die seitens des Antragsgegners getroffene Auswahlentscheidung als rechtmäßig; sie verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Antragstellerin hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die ausgeschriebene Professur unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (BVerfG, Beschluss vom 26.11.2010, Az. 2 BvR 2435/10). Diese Vorgaben dienen zum einen dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1988, Az. 2 C 51/86). Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen gleichermaßen. Auch ein Bewerber um eine Professur kann deshalb verlangen, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Anhand dieser Vorgaben hat die Berufungskommission unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Aus der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Ernennung auf die begehrte ausgeschriebene Stelle. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002, Az. 2 BvR 857/02).

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zwischen den Bewerbern für die Besetzung der ausgeschriebenen W2-Professur für Schulpädagogik mit dem Schwerpunkt Unterricht, Planung und Gestaltung muss diesen (verfassungsrechtlichen) Anforderungen genügen. Bei der Ermittlung des Bestgeeigneten ist dabei grundsätzlich auf die Leistungsanforderungen der zu besetzenden Stelle abzustellen, wobei es dem Antragsgegner im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens zusteht, als Maßstab für die Auswahl der Bewerber besondere - sachgerechte - Eignungsvoraussetzungen aufzustellen, die der künftige Stelleninhaber mitbringen muss und festzulegen, welchen Gesichtspunkten innerhalb von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung das größere Gewicht zukommen soll. Anhand dieses „Anforderungsprofils“ sind dann die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen. Auf diese Weise werden nicht etwa die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegenden Maßstäbe des Leistungsprinzips beschränkt, sondern lediglich konkretisiert und zugleich modifiziert. Ist das Organisationsermessen in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH, Beschluss vom 25.5.2011, Az. 3 CE 11.605 m. w. N.). Dem Antragsgegner obliegt hierbei nicht nur die Festlegung des Anforderungsprofils der zu besetzenden Professur, sondern auch als einem Akt wertender Erkenntnis die Feststellung, welcher Bewerber dieses Anforderungsprofil am besten erfüllt. Im Hinblick auf diesen Beurteilungs- und Ermessensspielraum, der durch Art. 5 Abs. 3 GG auch verfassungsrechtlich geschützt ist, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002, Az. 2 BvR 857/02). Die gerichtliche Kontrolle ist vielmehr auf die Prüfung beschränkt, ob bei der Besetzungsentscheidung Verfahrensfehler begangen, der Begriff der Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde lag, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 16.8.2001, Az. 2 A 3/00 m. w. N.).

Gemessen an diesen Anforderungen erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, nicht als rechtswidrig.

a. Zunächst kann sich die Antragstellerin nicht auf formelle Mängel der Besetzungsentscheidung berufen, da - soweit tatsächlich Fehler im Berufungsverfahren unterlaufen sind - sich diese jedenfalls nicht auf das Auswahlergebnis ausgewirkt haben können.

Soweit die Antragstellerin rügt, Frau Prof. Dr. ... sei in die Berufungskommission am Fakultätsrat vorbei nachnominiert worden ohne dass eine Autorisierung durch den Fakultätsrat stattgefunden habe, trifft dies zwar zu; dieser Verfahrensverstoß wirkt sich jedoch im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht aus. Der Antragsgegner ist dem Vorwurf der Nachnominierung ohne Beteiligung des Fakultätsrats nicht entgegengetreten, sondern führte lediglich als Begründung dafür aus, dass Frau Prof. ... neben der hier in Streit stehenden Professur den einzigen Lehrstuhl für Schulpädagogik an der ... inne habe, jedoch zu Beginn des Verfahrens den Ruf an die ... noch nicht angenommen gehabt habe und dass nach den Regularien bzw. Gepflogenheiten der ... ohnehin nicht der Fakultätsrat über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses entscheide, sondern der Präsident bzw. die Universitätsleitung.

Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BayHSchPG - an dem sich die Regularien bzw. Gepflogenheiten der ... zu messen haben - sieht jedoch ausdrücklich vor, dass der Fakultätsrat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung den Berufungsausschuss bildet. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann hieraus auch keinesfalls gefolgert werden, dass die Hochschulleitung „das letzte Wort“ hat und deshalb letztendlich über die Zusammensetzung des Berufungsausschusses entscheidet. Ganz im Gegenteil beschließt gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut vorrangig der Fakultätsrat über die Zusammensetzung der Berufungskommission und muss hierbei das Einvernehmen der Hochschulleitung einholen. Obgleich somit die Alleinentscheidung der Universitätsleitung über die Nachnominierung von Frau Prof. Dr. ... klar im Widerspruch zu Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BayHSchPG erfolgte und die Ergänzung des Berufungsausschusses durch Frau Prof. Dr. ... vorrangig durch den Fakultätsrat hätte erfolgen müssen, ist dieser Verfahrensverstoß letztlich im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht kausal für das Abstimmungsergebnis, da der Berufungsausschuss im Übrigen ordnungsgemäß gebildet wurde. So beschloss der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie in der Sitzung am 4. Dezember 2013 über die ursprüngliche Zusammensetzung des Berufungsausschusses. Selbst bei Hinwegdenken des Verfahrensverstoßes und damit - unterstellter - Nichtbeteiligung von Frau Prof. Dr. ... an der Abstimmung hätte sich im vorliegenden Fall rein rechnerisch kein anderes Wahlergebnis ergeben können. Die Entscheidung, die Antragstellerin nicht einer weiteren Begutachtung durch externe Gutachter zuzuführen, wurde in der zweiten Sitzung des Berufungsausschusses am 29. Oktober 2014 mit dem Abstimmungsergebnis 10:1:0 (d. h. 10 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 0 Enthaltungen) getroffen. Weiterhin ist auch nicht ersichtlich, dass Frau Prof. Dr. ... durch ihre Anwesenheit in der Beratung etwa durch Austausch mit den anderen Mitgliedern der Berufungskommission in anderer Art und Weise entscheidenden Einfluss auf das Wahlergebnis genommen haben kann. Derartige Überlegungen beruhen auf einer bloßen Vermutung, die durch nichts belegt werden kann.

Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, Herr Prof. Dr. ... habe durch seinen Eintritt in den Ruhestand die Stimmberechtigung in der Berufungskommission verloren ohne dass eine Nachnominierung stattgefunden habe. Den Protokollen über die Sitzungen der Berufungskommission lässt sich entnehmen, dass Herr Prof. Dr. ... auch in der dritten Sitzung vom 13. Januar 2015 noch stimmberechtigtes Mitglied des Berufungsausschusses war und seine Stimme bei Nicht-Anwesenheit ordnungsgemäß übertragen hat.

Ebenfalls erfolglos macht die Antragstellerin geltend, Professoren im Ruhestand hätten nach Art. 13 BayHSchPG lediglich das Recht, Veranstaltungen abzuhalten und Prüfungen abzunehmen. Obwohl Art. 13 BayHSchPG tatsächlich eine Stimmberechtigung bei Berufungsverfahren für Ruhestandsprofessoren nicht ausdrücklich erwähnt, lässt sich der Vorschrift nicht im Umkehrschluss entnehmen, dass ein Professor als Mitglied eines Berufungsausschusses seine Stimmberechtigung im Berufungsausschuss durch Eintritt in den Ruhestand zwingend verliert. Art. 13 BayHSchPG gibt die Rechte von Ruhestandsprofessoren nicht abschließend wieder, sondern regelt nur den besonderen Bereich der mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren.

Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin zudem, dass das Institut für Pädagogik in ..., an welchem die zu vergebende Professur angesiedelt ist, zweifach unterrepräsentiert gewesen sei. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass der Standort ... bei der Besetzungsentscheidung tatsächlich unterrepräsentiert war, da er von den Professoren ... und ... vertreten wurde. Zum anderen existiert schon keine Regelung, wonach die Standorte ... und ... der ..., auf die sich das Department für Pädagogik an der ... verteilt, im Berufungsausschuss zwingend gleich repräsentiert sein müssen.

Schließlich zweifelt die Antragstellerin, indem sie auf die Bekanntschaft von Frau Prof. Dr. ... mit zwei der auf die Berufungsvorschlagsliste aufgenommenen Bewerbern hinweist, zu Unrecht die notwendige Objektivität des Berufungsausschusses an. Die von der Antragstellerin benannten Umstände bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die am Beurteilungsverfahren beteiligte Frau Prof. Dr. ... nicht willens oder in der Lage war, über die Auswahl der Bewerber sachlich gerecht und persönlich unbefangen zu entscheiden. Zwar mag es sich bei den Mitbewerbern um gut bekannte Kollegen von Frau Prof. Dr. ... gehandelt haben. Es ist für das Gericht jedoch nicht nachvollziehbar, in welcher Weise dadurch ihre persönliche Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit beeinträchtigt sein könnten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich Frau Prof. Dr. ... an eine bestimmte Einstufung der Bewerber gebunden gefühlt haben könnte, werden in diesem Zusammenhang nicht benannt. Dass allein die Bekanntschaft der Kollegen innerhalb der Scientific Community die Bewertung von Frau Prof. Dr. ... in einer Weise beeinflusst haben könnte, die sie an einer sachgerechten Beurteilung gehindert hätte, ist nicht anzunehmen. Es erscheint dem Gericht auch nicht unüblich, sich unter Kollegen zu duzen, aus dem Gebot der Höflichkeit jedoch bei offiziellen Anlässen davon abzusehen. Im Übrigen wirkte sich die Beteiligung von Frau Prof. Dr. ... - wie dargelegt - ohnehin nicht auf das Ergebnis der Abstimmungsentscheidung, infolge derer die Antragstellerin nicht in den engeren Kreis der Bewerber aufgenommen wurde, die einer Begutachtung durch externe Gutachter zugeführt wurden, aus.

b. Es bestehen im Ergebnis auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Besetzungsentscheidung, denn der Antragsgegner hat sich beim Vergleich der Mitbewerber ohne erkennbare Rechtsfehler am Leistungsgrundsatz orientiert.

Wie bereits ausgeführt kann ein Bewerber um eine Professur gestützt auf Art. 33 Abs. 2 GG verlangen, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird, wobei der Berufungskommission ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Entscheidung der Berufungskommission vom 29. Oktober 2014, die Antragstellerin von dem weiteren Berufungsverfahren auszuschließen und sie nicht der Begutachtung durch externe Gutachter zuzuführen, als rechts-, insbesondere ermessensfehlerfrei.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Antragstellerin vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2015 die Vertretung der damaligen W2-Professur für Pädagogik unter Berücksichtigung interkultureller und internationaler Pädagogik wahrgenommen hat und diesbezüglich ihre Aufgabe - vom Antragsgegner unbestritten - zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligten ausgeführt hat. Jedoch führt dieser Umstand, auch im Hinblick darauf, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Antragstellerin die Umwidmung der Professur unstreitig bereits ins Auge gefasst war, nicht zu einem Ermessensfehler bei der Auswahlentscheidung. Wie der Antragsgegner plausibel dargelegt hat, musste die damalige W2-Professur für Pädagogik unter Berücksichtigung interkultureller und internationaler Pädagogik zum 1. Oktober 2013 kurzfristig vertretungsweise besetzt werden, um einen Engpass in der Lehre zu vermeiden. Da zu diesem Zeitpunkt schon abzusehen war, dass die W2-Stelle durch Umwidmung künftig im Bereich der Schulpädagogik angesiedelt sein würde, wurde für die Vertretung der Professur eine Schulpädagogin bzw. ein Schulpädagoge gesucht, die bzw. der insbesondere die erforderliche Lehre im Großen und Ganzen abdecken konnte. Diese gezielte Suche zeigt deutlich, dass der Antragsgegner die vorübergehende Vertretung der Professur nach Möglichkeit in eine eigene Professur mit neuem Schwerpunkt münden lassen wollte. Jedoch kann dem Antragsgegner nicht angelastet werden, dass er sich nunmehr für eine Neubesetzung der Professorenstelle entschieden und dadurch die in der Antragstellerin geweckten Erwartungen enttäuscht hat. Es erscheint dem Gericht nämlich nachvollziehbar, dass aufgrund der Kürze der Zeit, innerhalb der die damalige W2-Professur zur Überbrückung zunächst übergangsweise besetzt werden musste, nicht intensiv darauf geachtet werden konnte, ob die mögliche Vertretung in der Forschung den in der späteren Ausschreibung ausgewiesenen Schwerpunkt „Unterricht, Planung und Gestaltung“ auch tatsächlich bestmöglich repräsentieren kann. Während von einer Lehrstuhlvertretung in erster Linie die Kontinuität der Lehre erwartet wird, werden an eine endgültige Besetzung zulässigerweise höhere Anforderungen gestellt. So wird erwartet, dass der Bewerber das Fach in dem jeweils ausgeschriebenen Schwerpunkt sowohl in der Lehre als auch in der Forschung in voller Breite vertritt bzw. vertreten kann.

Die Entscheidung der Berufungskommission wurde zudem nicht auf der Grundlage einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage getroffen, da die Kommission bei ihrer Auswahlentscheidung das von der Antragstellerin angeworbene DFG-Forschungsprojekt nicht unberücksichtigt gelassen hat. In der ersten Sitzung des Berufungsausschusses vom 10. September 2014 wurde vielmehr bei der Vorstellung der Antragstellerin ausdrücklich die Einwerbung eines großen DFG-Projekts positiv hervorgehoben und wurde die Antragstellerin - neben sechs weiteren Bewerbern - einstimmig für die Einladung zum Vorstellungsgespräch ausgewählt.

Da der Antragsgegner sich bei der Besetzungsentscheidung schließlich auch in den Grenzen des Beurteilungsspielraums bewegte und insbesondere sachfremde Erwägungen nicht angestellt hat, ist ein der gerichtlichen Kontrolle zugänglicher Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese im Ergebnis nicht gegeben.

Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen steht im Einklang mit dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle. Der Beigeladene erfüllt zunächst die formellen Einstellungsvoraussetzungen in Form eines abgeschlossenen Hochschulstudiums mit dem Abschluss des Staatsexamens, einer Promotion sowie zahlreicher zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen, da er auf eine Vielzahl von Aufsätzen (davon einige peer-reviewed) zurückblicken kann. Der Eignung des Beigeladenen für die ausgeschriebene Professorenstelle hält die Antragstellerin zu Unrecht entgegen, dass ein Teil der Publikationen des Beigeladenen aus Mitautorenschaften besteht. Mitautorenschaften kann nicht pauschal der volle wissenschaftliche Wert abgesprochen werden, da der Beigeladene hierdurch zugleich seine Fähigkeit sich zu vernetzen unter Beweis gestellt hat. Zudem ist der Beigeladene durch den Abschluss eines Diplom-Pädagogik-Studiums in der Theorie sowie durch seine fünfjährige Arbeit als Hauptschullehrer in der Praxis pädagogisch geeignet. Durch die Beteiligung als Antragsteller an im Zeitpunkt der Begutachtung vier laufenden Drittmittelprojekten, deren Förderungsgesamtsumme bei über 200.000,00 EUR lag, hat sich der Beigeladene als versierter Einwerber von Drittmitteln erwiesen. Der Umstand, dass der Beigeladene nur einen Teil seiner Forschungsprojekte ohne professorale Begleitung eingeworben hat, steht seiner Eignung nicht entgegen, da dies zum einen wiederum Ausdruck seiner Teamfähigkeit und Kooperationsbereitschaft ist und er zum anderen durch das Einwerben komplett eigener Forschungsprojekte auch Eigeninitiative und Leistungsbereitschaft unter Beweis stellen konnte. Auch die Tatsache, dass der Beigeladende ausgebildeter Grund- und Hauptschullehrer ist, wohingegen nach der Stellenbeschreibung in der Lehre die schulpädagogischen Bereiche der Studiengänge für das Lehramt, insbesondere an Gymnasium und Realschule, zu vertreten sind, steht der fachlichen Passung des Beigeladenen nicht entgegen. Zwar legt der Dienstherr durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines zu besetzenden Dienstpostens die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Vorhinein fest und ist im Auswahlverfahren an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er anderenfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Hinsichtlich der fachlichen, persönlichen und gegebenenfalls sonstigen Anforderungen, die eine Stelle an den Stelleninhaber stellt und die gemeinhin zusammengefasst als „Anforderungsprofil“ umschrieben werden, ist jedoch zwischen konstitutiven und deskriptiven Bestandteilen zu differenzieren. Während sich die Bedeutung der deskriptiven Anforderungsmerkmale darin erschöpft, den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben zu informieren, weist ein Anforderungsprofil konstitutive und damit zwingende Merkmale auf, wenn diese anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf die Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind (BayVGH, Beschluss vom 18.6.2012, Az. 3 CE 12.675). Erfüllt ein Bewerber auch nur eines der vom Dienstherrn als zwingend vorausgesetzten Qualifikationsmerkmale nicht, so bleibt seine Bewerbung unberücksichtigt, unabhängig davon, wie er beurteilt worden ist (BayVGH, Beschluss vom 10.9.2013, Az. 3 CE 13.1592). Im vorliegenden Fall enthielt die Stellenausschreibung hinsichtlich der Spezifizierung auf die Studiengänge für das Lehramt Gymnasium und Realschule nicht als konstitutives Anforderungsmerkmal die Vorgabe, dass die Bewerber ihr Hochschulstudium in diesen Bereichen absolviert haben müssen. Dies resultiert aus der eindeutigen Formulierung der Ausschreibung („zu den Aufgaben gehört“). Während dieser erste Absatz der Stellenausschreibung dem Zweck dient, potentielle Bewerber über auf sie zukommende Aufgaben zu informieren und das Tätigkeitsfeld zu umreißen, dient insbesondere der dritte Absatz der Stellenbeschreibung der Festlegung des Anforderungsprofils („Einstellungsvoraussetzungen sind“).

In die Entscheidung des Antragsgegners, dem Beigeladenen den Vorzug einzuräumen und die Antragstellerin keiner weiteren Begutachtung durch externe Gutachter zuzuführen, hat der Antragsgegner schließlich keine sachfremden Erwägungen einfließen lassen. Der Antragsgegner bewegte sich bei der Entscheidung, die Antragstellerin mit Blick auf die stark methodenorientierte Prägung ihrer bisherigen Forschung aus dem weiteren Berufungsverfahren auszuschließen, nach Auffassung des Gerichts innerhalb der Grenzen des ihm gesteckten Beurteilungs- und Ermessensspielraums. Zum Einen oblag dem Antragsgegner die Festlegung des Anforderungsprofils der zu besetzenden Professur. Durch die Ausschreibung der Professorenstelle mit dem Schwerpunkt im Bereich Unterricht, Planung und Gestaltung wurde folglich der Kreis der geeigneten Bewerber zulässigerweise eingeschränkt, so dass sich der Antragsgegner nicht für den am besten geeigneten Bewerber aus dem Kreis aller Schulpädagogen entscheiden musste, sondern sich der Kreis der potenziellen Kandidaten auf solche Schulpädagogen beschränkte, die aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeiten in Forschung und Lehre die angeforderten Schwerpunktbereiche am besten vertreten können. Zum Anderen oblag dem Antragsgegner auch als einem Akt wertender Erkenntnis die Feststellung, welcher der Bewerber dieses festgelegte Anforderungsprofil am besten erfüllt. Entgegen der Behauptung der Antragstellerseite hat der Antragsgegner die Antragstellerin durchaus als Schulpädagogin wahrgenommen, allerdings nicht als eine solche, die für die ausgeschriebene Stelle nach Eignung, Befähigung und Leistung in ausreichender Weise qualifiziert ist. Diese Einschätzung, die primär dem Antragsgegner obliegt und nur eingeschränkt der gerichtlichen Prüfung unterliegt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sind die bisherige Tätigkeit der Antragstellerin sowie das von ihr eingeworbene DFG-Projekt tatsächlich im Bereich der Schulpädagogik angesiedelt, jedoch - von der Antragstellerin unbestritten - stark methodenorientiert. Aus Sicht der Antragstellerin mag diese vornehmlich methodologische Prägung ihrer bisherigen Forschung dazu gedient haben, ihre schulpädagogische Forschung auf eine solide Basis zu stellen. Letztlich hat der Antragsgegner jedoch - vom Beurteilungsspielraum gedeckt - die Anforderungen der Ausschreibung als nicht ausreichend erfüllt angesehen und dem Beigeladenen den Vorzug eingeräumt, da die Antragstellerin für die konkret ausgeschriebene Stelle eine mangelnde fachliche Passung aufwies. Zwar verfügt die Antragstellerin über, für die ausgeschriebene Stelle erforderliche, allgemeine schulpädagogische Kompetenz, jedoch sollte gemäß dem Anforderungsprofil der Schwerpunkt der Professur dezidiert im Bereich des Unterrichts, der Planung und Gestaltung liegen. Der Einschätzung des Antragsgegners, diesen Anforderungen werde die anwendungsorientierte Forschung der Mitbewerber eher gerecht, da insoweit der Bezug zu Kerngebieten der ausgeschriebenen Professur vermehrt hergestellt werden könne, weist keinerlei Anhaltspunkte einer willkürlichen oder auf sachfremden Erwägungen beruhenden Entscheidung auf. Die Berufungskommission zweifelte die allgemeinen Kompetenzen der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt an, sondern bezeichnete im Gegenteil ihren Einstieg in die Forschung als extrem erfolgreich und methodisch spannend. Gleichwohl erwies sich die Antragstellerin aufgrund ihres Forschungsschwerpunkts in der Methode anstatt im schulpädagogischen Inhaltsbereich als für die konkret zu besetzende Professur nur eingeschränkt geeignet.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Zugunsten des Beigeladenen kommt eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten aus Gründen der Billigkeit nicht in Betracht, da er sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht

Meta

AN 2 E 15.00632

23.07.2015

VG Ansbach

Entscheidung

Sachgebiet: E

Zitier­vorschlag: VG Ansbach, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. AN 2 E 15.00632 (REWIS RS 2015, 7591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7591

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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