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PDF anzeigen5 StR 30/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Juli 2002in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juli 2002beschlossen:1. Die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.] und [X.]gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. März 2001 werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich [X.] [X.] jedoch mit der Maßgabe(§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Anordnung des Verfalls ei-nes Betrages von 2.489,61 [X.] sowie des erweitertenVerfalls eines Betrages von 160.000 [X.] entfällt.2. Die Anordnung des Verfalls sowie des [X.] entfällt auch gegenüber den Mitangeklagten [X.]und Ko , die keine Revision [X.] haben (§ 357 StPO).3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels und die dadurch den [X.] entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen.[X.] n d e1. Die Anordnung des Verfalls (§ 73 StGB) sowie des erweitertenVerfalls (§ 73d StGB) gegen die Angeklagte [X.] können keinenBestand haben.a) Erweiterter Verfall nach § 73d StGB kommt im vorliegenden Fallnicht in [X.] 3 -Nach den Feststellungen des [X.] handelt es sich bei [X.], hinsichtlich derer die Strafkammer den erweiterten Verfall [X.] hat, um —[X.], die von den Geschdigten abverlangt [X.] sind. Da diese Gelder aber aus den abgeurteilten Taten erlangt [X.], ist Verfall nach § 73 StGB gegenber einem erweiterten Verfall nach§ 73d StGB vorrangig (vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 73dRdn. 4). Bei der Bezeichnung als —erweiterter Verfallfi rfte es sich wohlauch um ein Versehen das [X.] handeln, da es in den [X.] ausfhrt, [X.] die [X.] den Verfall des [X.] von 160.000 [X.] auf den §§ 73, 73a und 73b StGB beruht ([X.] 199).b) Auch ein Verfall des sichergestellten Geldbetrages von2.489,61 [X.] nach § 73 StGB sowie ein Verfall des Wertersatzes (§ 73aStGB) der gezahlten, aber nicht mehr im Vermögen der Angeklagten [X.] vorhandenen —[X.] in Höhe von 160.000 [X.] nach § 73StGB i.V.m. §§ 73a, b StGB kommen nicht in Betracht.Zwar hat das [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen des§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB zurecht bejaht. Der Anordnung des Verfalls stehtaber § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen, weil den Gescdigten aus [X.] [X.] nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 253 StGBhinsichtlich der gezahlten —[X.] entstanden sind, deren Erfllungder Angeklagten [X.] den Wert des aus den Taten [X.]. Dies [X.] indes nicht aus, [X.] im Wege der [X.] die [X.] getroffen werden (vgl.§ 111b Abs. 5 StPO) wie z.B. Beschlagnahme (§ 111c StPO) bzw. Anord-nung des dinglichen Arrests (§ 111d StPO).c) Auf die Revision der Angeklagten [X.] ist auch die [X.] und des erweiterten Verfalls geber den [X.]und [X.]aufzuheben, die keine Revision einge-- 4 -legt haben, weil die Gesetzesverletzung, die bei ihr zur Aufhebung der [X.], bei ihnen in gleicher Weise vorliegt (§ 357 StPO).2. Im rigen hat die Nachprfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.Insbesondere handelte es sich bei der Behandlung der Frage nach mli-chen Vorgaben fr das Auftreten der Zeugin [X.]in der [X.] um eine rechtlich zulssige Zurckstellung der betreffenden Frage.[X.] Hr [X.] Brause
Meta
09.07.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. 5 StR 30/02 (REWIS RS 2002, 2408)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2408
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