Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2010, Az. I ZR 96/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5963

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 96/08 Verkündet am: 10. Juni 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10. Juni 2010 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 8. Mai 2008 wird auf Kosten des [X.] zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der beklagte [X.] führt als untere Vermessungsbehörde des [X.] die ihm gesetzlich zugewiesenen hoheitlichen Ver-messungsaufgaben durch. Daneben bietet er ingenieurtechnische Vermes-sungsleistungen [X.] der §§ 96 ff. [X.] a.F. (Anlage 1 Punkt 1.5 zu § 3 Abs. 1 [X.] n.F.) an, die er nach den Sätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, jedoch ohne Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Er stützt sich dabei auf ihm von den zuständigen Finanzbehörden erteilte Auskünfte, dass bei dem Umfang der von ihm mit diesen Leistungen erzielten Umsätze nach den [X.] keine Umsatzsteuerpflicht besteht. 1 - 3 - Kläger ist der [X.] zugelassenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Er ist der Ansicht, dass der Beklagte bei der Abrechnung von ingenieurtechnischen Vermessungsleistungen den [X.] die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen hat. Die Frage der Mehr-wertsteuerberechnung könne nicht davon abhängen, ob der Beklagte gegen-über den Finanzbehörden Erklärungen abgebe, wonach er steuerlich als ein "Betrieb gewerblicher Art" zu behandeln sei. Der Beklagte handele daher, so-weit er ingenieurtechnische Vermessungsleistungen ohne Mehrwertsteuer an-biete, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Irreführung sowie des [X.] wettbewerbswidrig. 2 Der Kläger hat mit seiner nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage beantragt, 3 den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen, ingenieurvermessungstechnische Leistungen für Dritte ohne die Berechnung von Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe in Aussicht zu stellen, anzubieten oder durchzuführen. Darüber hinaus hat der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 152,32 • nebst Zinsen ersetzt verlangt. 4 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat seine Passivlegiti-mation in Abrede gestellt und im Übrigen geltend gemacht, dass sein Verhalten steuerrechtlich nicht zu beanstanden sei. 5 6 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.]. v. 8.5.2008 - 2 U 85/07, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. - 4 - Entscheidungsgründe: 7 I. Das Berufungsgericht hat das beanstandete Verhalten des Beklagten weder als eine Irreführung der potentiellen Kunden noch als gezielte Behinde-rung der Mitbewerber noch unter dem Gesichtspunkt des [X.] als wettbewerbswidrig angesehen. Letzteres hat es damit begründet, dass [X.] generell und speziell auch die im Streitfall in Rede stehenden um-satzsteuerrechtlichen Bestimmungen nicht die Regelung des [X.] bezweckten. Das nach dem Vortrag des [X.] steuerrechtswidrige Verhalten des Beklagten könne daher nicht unter dem Gesichtspunkt des in § 4 Nr. 11 UWG geregelten [X.] und, da sonstige Ansatzpunkte für einen Unlau-terkeitstatbestand fehlten, auch nicht unmittelbar aus § 3 UWG als wettbe-werbswidrig beurteilt werden. [X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 8 1. Der erkennende Senat hat mittlerweile - zeitlich nach Ergehen des [X.] zu beurteilenden Berufungsurteils - entschieden, dass steuerrechtliche Vorschriften grundsätzlich keine [X.]regelungen darstellen und ihre Verletzung auch nicht unter Zuhilfenahme des [X.] als wett-bewerbsrechtlich unlauter angesehen werden kann ([X.], [X.]. v. 2.12.2009 - I ZR 152/07, [X.], 654 [X.]. 17 bis 25 = [X.], 875 - Zweck-betrieb). 9 Die Revision verweist demgegenüber vergeblich auf die Entscheidung "[X.]" des [X.]s der [X.] ([X.]. v. 8.6.2006 - [X.]/04, [X.]. 2006, [X.] = [X.], 1082). Der [X.] hat dort ausgesprochen ([X.]. 32), dass derjenige, der mit einer Einrichtung des 10 - 5 - öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und geltend macht, diese Einrichtung werde für die im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübten Tätigkeiten nicht oder zu niedrig zur Mehrwertsteuer herangezogen, sich mit dieser Begründung im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die nationale Steuerverwaltung auf Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der [X.]/[X.] zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern berufen kann. Von der Steuerpflicht nicht befreite Wettbewerber können sich danach gegen eine durch die steuerrechtliche Regelung bzw. deren Anwendung im konkreten Fall eintretende Wettbewerbsverzerrung dadurch wehren, dass sie bei den Finanzbehörden - gegebenenfalls unter Beschreitung des finanzgericht-lichen Rechtswegs - auf eine gleichmäßige Besteuerung aller Wettbewerber hinwirken (vgl. auch [X.] NVwZ 2007, 854; [X.], [X.], 227 ff.). Umso weniger erscheint es danach geboten, diesen Wettbewerbern zur Schaf-fung gleicher Voraussetzungen für alle Wettbewerber auch noch einen [X.] wettbewerbsrechtlichen Anspruch zuzuerkennen. In diesem Zusam-menhang ist zudem zu berücksichtigen, dass eine steuerrechtliche Konkurren-tenklage, soweit sie Erfolg hat, auch die Finanzbehörden bindet und das Rechtsschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Konkurrentenklage daher zumindest zweifelhaft erscheint. 2. Mit Recht und von der Revision auch unbeanstandet hat das [X.] die Klage schon deshalb für nicht aus §§ 3, 5 UWG begründet er-achtet, weil eine mögliche irreführende Verhaltensweise des Beklagten [X.] nicht den gestellten Klageantrag rechtfertigt. 11 3. Eine gezielte Behinderung bestimmter Mitbewerber [X.] des § 4 Nr. 10 UWG hat der Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen [X.] nicht vorgenommen. 12 - 6 - I[X.] Danach ist die Revision des [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 13 [X.] Schaffert

Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 08.05.2008 - 2 U 85/07 -

Meta

I ZR 96/08

10.06.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2010, Az. I ZR 96/08 (REWIS RS 2010, 5963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5963

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 96/08

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