Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2002, Az. 2 ARs 127/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3210

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom15. Mai 2002in der [X.] DiebstahlsAz.: 701 Js 1175/01 Staatsanwaltschaft [X.].: 5 Ds 161/01 Amtsgericht [X.]Az.: 36 Js 666/01 Staatsanwaltschaft [X.].: 43 Ds 355/01 Amtsgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Arung des [X.] am 15. Mai 2002 beschlossen:Die Sache wird an das Amtsgericht - Strafrichter - [X.].Gründe:Das Amtsgericht - Strafrichter - [X.] hat die Akten des bei ihm an-hängigen Verfahrens 43 Ds 355/01 sowie die Akten des beim Amtsgericht -Strafrichter - [X.] anhängigen Verfahrens 5 Ds 161/01 dem Bundes-gerichtshof mit der Bitte um Verfahrensverbindung gemäß § 4 [X.] zur ge-meinsamen Entscheidung durch das Amtsgericht [X.] zugeleitet.Die Sachen waren an das Amtsgericht [X.] zurückzugeben, weildie Voraussetzungen einer Verbindung gemäß § 4 [X.] nicht vorliegen. [X.] hat in seiner Zuschrift an den Senat insoweit ausgeführt:"Eine Verfahrensverbindung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 [X.] schei-det aus. Diese setzt stets die Abänderung der sachlichen [X.]. Sind - wie hier - mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ord-nung an verschiedenen Orten anhängig, so geht es nur um dirtlicheZuständigkeit. [X.] gilt § 13 Abs. 2 [X.] ([X.]/[X.], [X.] 45. Aufl. 2001 § 4 Rdn. 1). Die Verbindung nach § 13Abs. 2 [X.] erfolgt durch eine den Anträgen der beteiligten [X.] -waltschaften, die sich [X.] die Verbindung einig sein mssen, ent-sprechende Vereinbarung der beteiligten Gerichte. Dem Erfordernis [X.] ist t, wenn jede der beteiligten Staatsanwaltschaf-ten der Verbindung [X.] zustimmt. Die Vereinbarung besteht ineinem frmlichen Abgabebeschluss ([X.], 294) und einemdarauf folgenden frmlichen Übernahmebeschluss ([X.]/[X.], aaO § 13 Rdn. 5). Durch die Entscheidung des gemeinschaftli-chen oberen Gerichts kann die Übereinstimmung der zustigenStaatsanwaltschaften nicht ersetzt werden (BGHSt 21, 247 [249]; [X.] 1993, 27 [K.]), von den beteiligten Gerichten kann das gemein-schaftliche obere Gericht nicht angerufen werden ([X.]/[X.], aaO. § 13 Rdn. 6)."Dem tritt der Senat bei.[X.] Fischer

Meta

2 ARs 127/02

15.05.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2002, Az. 2 ARs 127/02 (REWIS RS 2002, 3210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3210

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.