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PDF anzeigen[X.]/02vom15. Mai 2002in der [X.] DiebstahlsAz.: 701 Js 1175/01 Staatsanwaltschaft [X.].: 5 Ds 161/01 Amtsgericht [X.]Az.: 36 Js 666/01 Staatsanwaltschaft [X.].: 43 Ds 355/01 Amtsgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Arung des [X.] am 15. Mai 2002 beschlossen:Die Sache wird an das Amtsgericht - Strafrichter - [X.].Gründe:Das Amtsgericht - Strafrichter - [X.] hat die Akten des bei ihm an-hängigen Verfahrens 43 Ds 355/01 sowie die Akten des beim Amtsgericht -Strafrichter - [X.] anhängigen Verfahrens 5 Ds 161/01 dem Bundes-gerichtshof mit der Bitte um Verfahrensverbindung gemäß § 4 [X.] zur ge-meinsamen Entscheidung durch das Amtsgericht [X.] zugeleitet.Die Sachen waren an das Amtsgericht [X.] zurückzugeben, weildie Voraussetzungen einer Verbindung gemäß § 4 [X.] nicht vorliegen. [X.] hat in seiner Zuschrift an den Senat insoweit ausgeführt:"Eine Verfahrensverbindung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 [X.] schei-det aus. Diese setzt stets die Abänderung der sachlichen [X.]. Sind - wie hier - mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ord-nung an verschiedenen Orten anhängig, so geht es nur um dirtlicheZuständigkeit. [X.] gilt § 13 Abs. 2 [X.] ([X.]/[X.], [X.] 45. Aufl. 2001 § 4 Rdn. 1). Die Verbindung nach § 13Abs. 2 [X.] erfolgt durch eine den Anträgen der beteiligten [X.] -waltschaften, die sich [X.] die Verbindung einig sein mssen, ent-sprechende Vereinbarung der beteiligten Gerichte. Dem Erfordernis [X.] ist t, wenn jede der beteiligten Staatsanwaltschaf-ten der Verbindung [X.] zustimmt. Die Vereinbarung besteht ineinem frmlichen Abgabebeschluss ([X.], 294) und einemdarauf folgenden frmlichen Übernahmebeschluss ([X.]/[X.], aaO § 13 Rdn. 5). Durch die Entscheidung des gemeinschaftli-chen oberen Gerichts kann die Übereinstimmung der zustigenStaatsanwaltschaften nicht ersetzt werden (BGHSt 21, 247 [249]; [X.] 1993, 27 [K.]), von den beteiligten Gerichten kann das gemein-schaftliche obere Gericht nicht angerufen werden ([X.]/[X.], aaO. § 13 Rdn. 6)."Dem tritt der Senat bei.[X.] Fischer
Meta
15.05.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2002, Az. 2 ARs 127/02 (REWIS RS 2002, 3210)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3210
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