Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2016, Az. XI ZR 319/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1595

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[X.]:[X.]:BGH:2016:301116BXIZR319.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 319/15

vom

30.
November 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 30.
November 2016
durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
Ellenberger,
die [X.] Maihold
und
Dr.
Matthias
sowie
die [X.]innen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

beschlossen:
Die [X.] der Klägerin gegen den Beschluss des [X.]s vom 13.
September 2016 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der [X.] den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§
321a
Abs.
1 Satz
1
Nr.
2,
Abs.
4 Satz
3 ZPO). Der [X.] hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Insbesondere findet der in das Zentrum der Anhörungsrüge gestellte An-griff der Klägerin, das Berufungsgericht sei entscheidungserheblich von einem Urteil des III.
Zivilsenats des [X.] (Urteil vom 13.
November 2014

III
ZR
544/13, [X.], 174 ff.) abgewichen und habe dabei zugleich gegen das Willkürverbot verstoßen, im Berufungsurteil keine Stütze. Die Kläge-rin rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass diese Entscheidung des [X.] zwar unmittelbar Regelungen des [X.] nach dem Stand vom 23.
November 2007 (§§
61, 62 [X.]) betreffe, sachlich aber auch die davor geltenden Regelungen (§§
42c, 42d [X.] aF) [X.], da insoweit der Wortlaut der Vorschriften nicht geändert worden sei.
1
2
-
3
-
Die Anhörungsrüge übergeht dabei, dass das Berufungsgericht zwischen den ersten beiden Verträgen vom September 2006 und den beiden [X.], die im Juli bzw.
August 2007 geschlossen worden sind, hinsicht-lich des zeitlichen Geltungsbereich der jeweils anzuwendenden Normen unter-scheidet.
Danach ist die Auffassung der Klägerin

was in den Entscheidungsgrün-den des Berufungsurteils (Abschnitt 1.2.) zutreffend ausgeführt ist

für die bei-den im September 2006 abgeschlossenen Verträge ohne Bedeutung, da zu diesem Zeitpunkt weder die aktuell geltenden Vorschriften noch die in der An-hörungsrüge genannten unmittelbaren [X.] in [X.] waren. Die von der [X.] in Anspruch genommenen Pflichten in den §§
42c, 42d [X.] aF sind in dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlungs-rechts vom 19.
Dezember 2006 enthalten und am 22.
Mai 2007 in [X.] getre-ten. Deswegen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen (Entscheidungsgründe 1.2.4), dass die genannte Rechtsprechung des III.
Zivilsenat zu
Dokumentations-
und Beratungspflichten, gleichgültig ob diese Pflichten auf die §§
42c, 42d [X.] aF oder die §§
61, 62 [X.] in der ab 1.
Januar 2008 geltenden Fassung gestützt werden, auf die im September 2006 abgeschlossenen Verträge keine Anwendung finden
konnte.
In Abgrenzung davon hat das Berufungsgericht in einem eigenständigen Abschnitt der Urteilsbegründung (1.3.) Beratungs-
und Dokumentationspflichten hinsichtlich der beiden weiteren von der Klägerin im Juli bzw.
August 2007 ab-geschlossenen Verträge behandelt. Es hat dazu

anders als im vorangehenden Abschnitt

die zu diesem Zeitpunkt geltenden §§
42c, 42d [X.] aF herangezo-gen und ist zu der Überzeugung gelangt, die Beklagte zu 1 habe die in diesen Vorschriften genannte Dokumentationspflicht erfüllt. Da damit das Berufungsge-richt

anders als der III.
Zivilsenat des [X.] in der von der Ge-3
4
5
-
4
-
hörsrüge genannten Entscheidung (vgl. Urteil vom 13.
November 2014

III
ZR 544/13, [X.], 174 Rn.
18)

positiv festgestellt hat, dass [X.]en nicht verletzt worden sind, hat es in sachlicher Übereinstimmung mit diesem Urteil des III.
Zivilsenats keine Grundlage für eine Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin gesehen (Entscheidungsgründe 1.3.1.).
Für die Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht tragend, ob das Be-rufungsgericht möglicherweise davon ausgegangen ist, die im Zeitpunkt des Abschlusses der beiden letzten Verträge noch nicht in [X.] getretenen §§
61, 62 [X.] enthielten Beratungs-
und Dokumentationspflichten, die über die Rege-lungen der vom Berufungsgericht geprüften §§
42c, 42d [X.] aF hinausgehen würden. Denn das Berufungsgericht hat die zeitlich geltenden Regelungen der §§
42c, 42d [X.] aF angewendet, dabei keine Verletzung der [X.] durch die Beklagte zu 1 festgestellt und sodann in Übereinstimmung mit der von der [X.] genannten Entscheidung des III.
Zivilsenats eine Um-kehr der Beweislast verneint.
Entgegen der Darstellung der [X.] hat das Berufungsgericht auch nicht den von der genannten Entscheidung des [X.] (Urteil vom 13.
November 2014

III
ZR 544/13, [X.], 174 Rn. 18 Rn.
12 f.) abwei-chenden Rechtssatz aufgestellt, ein Versicherungsvermittler müsse den [X.] nicht auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung eines beste-henden und des Abschlusses eines neuen [X.]. Das Berufungsgericht hat vielmehr eine ordnungsgemäße Information der Klägerin über die bei Auflösung der Versicherungsverträge eintretenden Verluste positiv festgestellt (Entscheidungsgründe 1.3.10.).
Von einer weiteren Begründung wird nach §
544
Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des §
321a
Abs.
4 Satz
5 6
7
8
-
5
-
ZPO entsprechend gilt (BVerfGK
18, 301, 307; [X.]sbeschlüsse vom 8.
Juni 2016
XI
ZR
268/15, juris Rn.
5, vom 2.
September 2015
XI
ZR
280/14, juris Rn.
5, vom 13.
April 2015
XI
ZA
10/14, juris Rn.
3 und vom 18.
Mai 2009

XI
ZR
178/08, juris).

Ellenberger

Maihold

Matthias

Derstadt

Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.05.2014 -
23 O 7463/11 -

OLG München, Entscheidung vom 22.06.2015 -
21 U 2420/14 -

Meta

XI ZR 319/15

30.11.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2016, Az. XI ZR 319/15 (REWIS RS 2016, 1595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1595

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