Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. VII ZB 31/09

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 164

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/09
vom 10. Dezember 2009 in der [X.]
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 119 Abs. 2, 121 Abs. 2 Auch bei der eingeschränkten pauschalen Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO für die jeweilige Maß-nahme der Zwangsvollstreckung zu prüfen. [X.], Beschluss vom 10. Dezember 2009 - [X.]/09 - [X.] AG [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Dezember 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 26. Februar 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Gläubigerin beabsichtigt, gegen den Schuldner aus einem vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich, in dem sich der Schuldner zur [X.] restlichen Arbeitslohns in Höhe von 3.618 • und zur Erteilung entspre-chender Lohnabrechnungen verpflichtete, die Zwangsvollstreckung zu betrei-ben. 1 Sie hat beantragt, ihr für das Vollstreckungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin [X.] beizuordnen. 2 Die Rechtspflegerin hat der Gläubigerin für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners vorerst auf die Dauer eines Jahres Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung der Rechtsanwältin abge-lehnt. 3 - 3 - Das [X.] hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zu-rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 4 5 Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren auf Beiordnung der Rechtsanwältin [X.] für das [X.]. I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 6 1. Das [X.] vertritt in Übereinstimmung mit Teilen der Instanzge-richte (z.B. [X.], [X.] 1993, 361; [X.], Rpfleger 2005, 200 sowie [X.], 529 und [X.] 2002, 321; ebenso [X.], [X.] 2002, 662; [X.], Rpfleger 2005, 54; [X.], [X.] 2000, 546) die Ansicht, jedenfalls für einfache Fälle der Mobiliarvollstreckung sei die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. Daran sei für den vor-liegenden Fall festzuhalten. Besondere Schwierigkeiten seien hier nicht er-kennbar, zumal es sich nach dem Inhalt des arbeitsgerichtlichen Vergleichs um einen verhältnismäßig geringfügigen Betrag handele. Erforderlichenfalls könne die Gläubigerin die notwendige Unterstützung durch die [X.] erhalten. Dass sie hierzu in der Lage sei, habe die Gläubigerin bewiesen, indem sie insoweit laut den unwidersprochenen amtsgerichtlichen Feststellungen in anderen Vollstreckungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu Protokoll der [X.] zwei die Vollstreckung einleitende Anträge gestellt habe. 7 2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, von der Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für bestimmte [X.] - 4 - ckungsmaßnahmen sei die Frage der Erforderlichkeit der (pauschalen) Beiord-nung eines Rechtsanwalts für das gesamte Zwangsvollstreckungsverfahren zu unterscheiden. In den Fällen, in denen gemäß § 119 Abs. 2 ZPO pauschal Pro-zesskostenhilfe bewilligt werde, sei wegen der Komplexität der Materie und nicht zuletzt der schwierigen Frage der Pauschalbewilligung selbst die [X.] durch einen Rechtsanwalt regelmäßig erforderlich. Ein Teil der Instanzge-richte (z.B. [X.], [X.], 529 sowie [X.] 2002, 321) sowie Teile der Literatur ([X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 121 Rdn. 8; Musielak/ [X.], ZPO, 6. Aufl., § 121 Rdn. 15; [X.], Rpfleger 2004, 190; [X.], [X.] 1998, 381, 383) seien zu Recht der Ansicht, dass heutzutage jede Vollstreckungsmaßnahme ohne das Risiko von Nachteilen von einem Laien nicht optimal ausgewertet und durchgeführt werden könne. So diene etwa die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung der Vorbereitung der weiteren Zwangsvollstreckung. Nach Erstellung des [X.] durch den Schuldner sei der Gläubiger auf fachkundigen Rat angewiesen. Auch die [X.] sei nicht grundsätzlich sehr einfach, etwa in Fällen der Austauschpfändung, der Vorwegpfändung oder der Taschenpfändung. [X.] komme, dass die vom Gesetzgeber mit der Einführung der [X.] angestrebte Verfahrenserleichterung praktisch in das Gegenteil verkehrt würde, wenn der Anwalt für jede einzelne Vollstreckungshandlung einer Beiord-nung bedürfte. 3. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Nach der Rechtspre-chung des [X.] ist im Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die [X.] dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn [X.], Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung ge-ben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen 9 - 5 - Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Die Notwen-digkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts hängt danach einerseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und ande-rerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechts-materie ab ([X.], Beschluss vom 18. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 3136 = [X.] 2004, 42). Maßgebend ist die jeweilige [X.], so dass nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob die Zwangs-vollstreckung insgesamt wenige (dazu [X.], Beschluss vom 18. Juli 2003 - [X.], aaO) oder erfahrungsgemäß viele rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist ([X.], Beschluss vom 25. September 2003 - [X.], [X.], 1921). Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht gilt auch in den Fällen der eingeschränkten Pauschalbewilligung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO nichts Anderes. Die durch das zweite Gesetz zur Änderung zwangsvollstre-ckungsrechtlicher Vorschriften eingeführte Norm ermöglicht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen für alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Amtsgerichts und hat damit die Streitfrage, ob für jede Vollstreckungsmaßnahme isoliert Prozesskostenhilfe zu beantragen ist, mit diesem Inhalt gelöst (BT-Drucks. 13/391, S. 13; vgl. dazu auch [X.], Rpfleger 1988, 381 ff.). Sie verhält sich jedoch nicht zur Beiord-nung eines Rechtsanwalts (zutreffend [X.], Rpfleger 1988, 381; ebenso [X.], Rpfleger 2004, 190, 194; jedoch befürworten beide in den Fällen des § 119 Abs. 2 ZPO die regelmäßige Beiordnung eines Rechtsanwalts). Dies ist nach wie vor in Anwendung des insofern unverändert gebliebenen § 121 Abs. 2 ZPO und den hierzu vom [X.] gestellten Anforderungen zu beur-teilen. 10 - 6 - 4. Nach alldem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Konkrete Maßnah-men der Zwangsvollstreckung sind noch nicht beantragt. 11 II[X.] 12 [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Kuffer [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 22.02.2008 - 6 M 30/08 - [X.], Entscheidung vom 26.02.2009 - 2 T 36/08 -

Meta

VII ZB 31/09

10.12.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. VII ZB 31/09 (REWIS RS 2009, 164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 164

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