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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rechtsmittel gegen Richterablehnungsentscheidung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des [X.] vom 8. Dezember 2009 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des [X.] vom 8. Dezember 2009 ist nicht statthaft.
Das Verwaltungsgericht hat mit [X.]eschluss vom 8. Dezember 2009 den Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Vorsitzenden [X.] am Verwaltungsgericht Amelung und des [X.] am [X.] wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt. Dieser [X.]eschluss kann nicht mit der [X.]eschwerde angefochten werden. Dies ergibt sich bereits aus § 146 Abs. 2 VwGO, wonach [X.]eschlüsse über die Ablehnung von [X.] nicht mit der [X.]eschwerde angefochten werden können (vgl. [X.]eschluss vom 25. Juli 2008 - [X.]VerwG 3 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 49). Ausnahmen davon sieht das Gesetz nicht vor.
Unabhängig davon ist die [X.]eschwerde auch durch § 37 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich die Vorschrift auch auf Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit. Denn sie gilt für [X.]eschlüsse aller Art des Verwaltungsgerichts, die im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen werden ([X.]eschlüsse vom 31. Januar 2000 - [X.]VerwG 8 [X.] 22.00 - [X.] 428 § 37 [X.] Nr. 25 und vom 17. Februar 2005 - [X.]VerwG 8 [X.] 9.05 - [X.] 428 § 37 [X.] Nr. 36; vgl. auch [X.]eschluss vom 29. Januar 1998 - [X.]VerwG 8 [X.] 2.98 - [X.] 428 § 37 [X.] Nr. 17). Dies ist hier der Fall. Denn die [X.] erfolgte in dem von der Klägerin eingeleiteten Klageverfahren 2 K 13/09, in dem über den von ihr geltend gemachten Rückübertragungsanspruch nach dem [X.] zu entscheiden ist. § 37 Abs. 2 Satz 1 [X.] normiert für solche Verfahren nicht nur einen Ausschluss des Rechtsmittels der [X.]erufung, sondern einen generellen Ausschluss der [X.]eschwerde auch gegen andere gerichtliche Entscheidungen, soweit nicht die in § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] abschließend genannten, vorliegend jedoch nicht in [X.]etracht kommenden Ausnahmen eingreifen ([X.]eschlüsse vom 31. Januar 2000 a.a.[X.] und vom 17. Februar 2005 a.a.[X.] m.w.N.).
Eine [X.]eschwerdemöglichkeit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO besteht daneben nicht. Gemäß § 173 VwGO ist die Zivilprozessordnung nur entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine [X.]estimmungen über das Verfahren enthält. Das ist vorliegend jedoch mit dem [X.] in § 146 Abs. 2 VwGO der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Meta
15.04.2010
Bundesverwaltungsgericht 8. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend VG Gera, 8. Dezember 2009, Az: 2 K 13/09, Beschluss
§ 37 Abs 2 VermG, § 146 Abs 2 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.04.2010, Az. 8 B 2/10 (REWIS RS 2010, 7587)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7587
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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