Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2012, Az. AnwZ (Brfg) 61/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 7317

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 61/11
vom
16. April 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin [X.], den Richter [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr.
Wüllrich und Prof. Dr.
Stüer

am 16. April 2012 beschlossen:

Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] vom 14.
November
2011 zugelassen.

Gründe:

I.

Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr.
1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Ur-teils. So ist fraglich, ob der Anstellungsvertrag vom 29. Januar 2010 mit Rechtsanwalt D.

und die weiteren im Urteil angeführten Vorkehrungen
eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausschließen. Darüber hinaus enthält die Entscheidung keine Ausführungen dazu, ob sich eine dauerhafte Lösung der finanziellen Probleme des Klägers -
nur teilweise dinglich gesicherte Bank-

monatlichen Einnahmen -
abzeichnet.
1
2
-
3
-
II.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
5 Satz
5
VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.] über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzu-reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor
ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss ei-nen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmit-telbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 6 VwGO).

Tolksdorf

[X.] [X.]

Wüllrich Stüer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.11.2011 -
1 [X.] 7/10 -

3

Meta

AnwZ (Brfg) 61/11

16.04.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2012, Az. AnwZ (Brfg) 61/11 (REWIS RS 2012, 7317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7317

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