Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2001, Az. 2 StR 267/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1603

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[X.]/01vom17. August 2001in der [X.] u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am17. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2000 im Strafausspruchüber die Einzelstrafen von vier Jahren und zweimal drei Jahrensowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; [X.] die Feststellungen insoweit aufrechterhalten.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.Gründe:Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs.2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie greift jedoch mitder Verfahrensrüge durch, das [X.] habe bei der Festsetzung der Ein-zelstrafen für die Taten 1 (drei Jahre), 3 (vier Jahre) und 4 (drei Jahre) sowiebei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs [X.] 3 -naten rechtsfehlerhaft die vorliegende rechtsstaatswidrige [X.] nicht berücksichtigt.1. Wie die Revision in zulässiger Weise rügt, erlangte der Angeklagte imDezember 1995 Kenntnis von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren.Nachdem die Staatsanwaltschaft am 4. März 1997 Anklage zum Amtsgericht- Schöffengericht - erhoben hatte, erging am 22. Juli 1997 der [X.] sowie die Terminierung der Hauptverhandlung auf den 4. Dezember1997. Sie mußte aus vom Angeklagten zu vertretenden Gründen auf [X.] März 1998 verschoben werden. In der Hauptverhandlung erging ein Verwei-sungsbeschluß nach § 270 Abs. 3 StPO; beim [X.] gingen die Aktendaraufhin am 1. April 1998 ein.Zwischen dem 2. April 1998 und dem 18. Mai 2000 blieb die Sache we-gen Überlastung der zuständigen Strafkammer ohne Verfahrensförderung [X.]. Nachdem durch Beschluß des Präsidiums des [X.]s vom 25. [X.] die Zuständigkeit geändert und der erkennenden Strafkammer übertragenworden war, fand die Hauptverhandlung ab 26. Juni 2000 statt.In dieser Sachbehandlung liegt eine prozeßordnungswidrige, vom Ange-klagten nicht zu vertretende, sondern allein auf justizinternen Gründen beru-hende Verfahrensverzögerung von jedenfalls zwei Jahren, welche das [X.] Angeklagten auf Verhandlung und Entscheidung seiner Sache binnen an-gemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 [X.]) verletzte. Das [X.] hätte Art,Ausmaß und Grund der Verzögerung daher im Urteil feststellen und das [X.] Kompensation bei der Strafzumessung ausdrücklich und konkret bestim-men müssen ([X.] NStZ 1997, 591; BGHSt 45, 308; [X.], 1198f.; vgl. [X.]/[X.], StGB 50. Aufl. [X.]. 61 a zu § 46 m.w.N.). Daran fehltes hier. Das [X.] hat zwar zugunsten des Angeklagten [X.] 4 -daß die Taten lange zurückliegen ([X.]), den selbständigen Milderungs-grund des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 [X.] jedoch nicht erwähnt.2. Der Rechtsfehler erfaßt neben der erkannten Gesamtstrafe auch [X.] von vier Jahren und zweimal drei Jahren; sie waren [X.] aufzuheben. Daß auch die Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen von [X.] betroffen ist, schließt der Senat aus.3. Die an sich [X.] Feststellungen zur Strafzumessungkönnen bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird sie um Feststellungen zurVerfahrensverzögerung zu ergänzen haben.[X.] [X.] [X.]

Meta

2 StR 267/01

17.08.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2001, Az. 2 StR 267/01 (REWIS RS 2001, 1603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1603

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