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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 389/12
vom
11. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Rechtsbeugung
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2012 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO be-schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Lüneburg vom 10. Mai
2012
wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle II. 2) Fall 9 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen
Rechtsbeugung in 18 Fällen verurteilt ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in 19 Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Ange-klagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren.
1. Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle II. 2) Fall 9 der Urteilsgründe wegen Rechtsbeugung
verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Folge.
2. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg. Die aufgrund der
Rechtfer-tigungsschrift
veranlasste Überprüfung des Urteils hat im verbleibenden [X.] keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).
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3. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt auch den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der [X.] kann im Hinblick auf die verblei-benden 18 [X.] von je einem Jahr ausschließen, dass das [X.] ohne die in dem
eingestellten Fall verhängte [X.] eine mil-dere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
Becker Pfister
Hubert
Mayer Spaniol
4
Meta
11.12.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2012, Az. 3 StR 389/12 (REWIS RS 2012, 565)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 565
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