Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2006, Az. 1 StR 495/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 709

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 495/06 vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. November 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge entspricht - wie der [X.] ausge-führt hat - nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig. - 2 - Das weitere Vorbringen in dem [X.] vom 26. Juli 2006 interpretiert der Senat dahingehend, dass der [X.] das an-gefochtene Urteil auch zur materiellen Überprüfung durch das Revisi-onsgericht stellen wollte. Die daraufhin vom Senat vorgenommene Überprüfung hat keinen Rechtsfehler ergeben, sodass die Revision insgesamt gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen war. [X.] Hebenstreit Elf [X.]

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1 StR 495/06

21.11.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2006, Az. 1 StR 495/06 (REWIS RS 2006, 709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 709

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