Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. 1 StR 463/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 984

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[X.] vom 7. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2006 beschlos-sen: 1. Die Revision des Angeklagten [X.] gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. Mai 2006 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das oben genannte Urteil wird als unbegründet verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten wegen eines am 4. Dezember 2003 begangenen [X.] jeweils wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagten mit ihren auf Verfahrensrügen und die Sachrüge ge-stützten Revisionen. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 1. Die Revision des Angeklagten [X.] ist unzulässig. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben am 28. August 2006 in der noch andauernden Hauptverhandlung vor der [X.] des [X.]s Tübingen, wo gegen ihn wegen des Vorwurfs, weitere Banküberfälle begangen zu haben, verhandelt wird, nach ausdrücklicher Belehrung über die Folgen einer Rechts-mittelrücknahme die am 31. Mai 2006 eingelegte und am 7. August 2006 [X.] Revision gegen das angefochtene Urteil des [X.]s [X.] 2 - 3 - zurückgenommen. Am 5. September 2006 hat der Angeklagte Einwendungen gegen die Wirksamkeit dieser Rücknahme geltend gemacht. Es sei ihm in der Hauptverhandlung seitens des [X.]s Tübingen in Aussicht gestellt [X.], dass im Falle eines Geständnisses und der Rücknahme der Revision ge-gen das Urteil des [X.]s [X.] ein Strafmaß von zwölf Jahren und sechs Monaten nicht überschritten werde und keine Maßregeln der Besserung und Sicherung geprüft oder angeordnet würden. Er habe sich aufgrund des ausgeübten Drucks dazu veranlasst gesehen, ein Geständnis abzulegen und die Revision zurückzunehmen; die Rücknahme sei unwirksam. Ein nachträglicher Widerruf, eine Anfechtung oder Rücknahme dieser Erklärung sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht möglich (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 10, 245, 247; [X.], 202 m. w. Nachw.; [X.], StPO 49. Aufl. § 302 Rdn. 9, 21). Der Angeklagte ist deshalb daran gebunden. Die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats des [X.] für Strafsachen vom 3. März 2005 (BGHSt 50, 40 ff.) über einen Rechtsmittelverzicht nach einer Urteilsabsprache sind hier nicht einschlä-gig. Das gilt auch, soweit behauptet wird, Gegenstand der [X.] ersichtlich geschei-terten [X.] Absprache sei die [X.] der Sicherungsverwahrung gewe-sen, was allerdings rechtlich nicht zulässig gewesen wäre. Sonstige Anhalts-punkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten, die aus-nahmsweise zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung führen können, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. 3 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils, die der Senat im Rahmen der vom Angeklagten [X.]eingelegten Revision ohnehin vorzunehmen hatte, keinen den Angeklagten [X.] beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 4 - 4 - 2. Die Revision des Angeklagten B.

ist unbegründet, da die Nachprü-fung des Urteils aufgrund seiner [X.] keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 5 [X.]Wahl Boetticher

Elf Graf

Meta

1 StR 463/06

07.11.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. 1 StR 463/06 (REWIS RS 2006, 984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 984

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