Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2006, Az. 3 StR 407/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 723

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[X.] vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des [X.] vom 4. Juli 2006 wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5. April 2006 wird als unbegründet [X.]. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Zum Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO hat der [X.] ausgeführt: 1 "Mit Beschluss vom 4. Juni 2006 hat das Landgericht [X.] die Revision des Angeklagten gegen sein Urteil vom 5. April 2006 als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge nicht angebracht worden seien. Gegen diese am 17. Juli 2006 zugestellte Entscheidung richtet sich der am 20. Juli 2006 einge-gangene Antrag des Verteidigers des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] (§ 346 Abs. 2 StPO). 2 Der Antrag ist begründet. Der Verteidiger hat mit seinem am 12. April 2006 - und damit fristgerecht - eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt 3 - 3 - und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Einen ausdrückli-chen Antrag im Sinne der §§ 344 Abs. 1, 352 Abs. 1 StPO enthält dieser Schriftsatz zwar nicht; dies ist jedoch unschädlich. Eines besonders hervorge-hobenen Revisionsantrags bedarf es nämlich nicht, wenn das Begehren des Beschwerdeführers sich aus der Revisionsbegründung ergibt ([X.] 00/38 m.w.N.). In der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge durch den Angeklagten ist regelmäßig, so auch hier, die Erklärung zu sehen, dass das Urteil insgesamt angefochten werden soll ([X.] aaO. m.w.N.). Der Verwerfungsbeschluss der [X.] des [X.] vom 4. Juli 2006 nach § 346 Abs. 1 StPO ist daher zu Unrecht ergangen und aufzuheben." 4 Dem schließt sich der Senat an. 5 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 6 [X.] [X.]von [X.] [X.]

Meta

3 StR 407/06

21.11.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2006, Az. 3 StR 407/06 (REWIS RS 2006, 723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 723

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