Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2015, Az. IX ZR 135/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8517

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR
135/15
vom

8. Juli 2015

in dem Rechtsstreit

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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Kayser, den Richter [X.],
die Richterin [X.], den Richter
Dr. Pape
und die Richterin Möhring

am 8.
Juli 2015
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 2.
April 2015
wird auf Kosten des
Beklagten
als unzulässig [X.].

Der Wert des [X.] wird auf 2.881,10 [X.].

Gründe:

Das als Beschwerde und als Rechtsbeschwerde bezeichnete [X.] ist als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen, weil diese das einzig grund-sätzlich statthafte Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung darstellt. Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs.
2 Satz 1 ZPO steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei [X.] Entscheidung durch Urteil zulässig wäre

522 Abs.
3 ZPO). Das
insoweit
statthafte Rechtsmittel ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO.
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-

3

-

Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil der Wert der
von dem [X.] mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

nicht über-steigt. Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Er-leichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in [X.] sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der [X.] und des Wohnungseigentumsgesetzes vom 5. Dezember 2014 ([X.]
I S. 1962) ist §
544 ZPO in der Fassung des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S.
1887) bis einschließlich 31. [X.] 2016
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn r-steigt.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Durch den angefochtenen
Beschluss ist die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen worden, durch welches er zur Zahlung von Schadenser-satz

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4

-

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unabhängig hiervon auch unzuläs-sig, weil sie nicht
durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt (§
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO) unterzeichnet worden ist.

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.06.2014 -
12 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 02.04.2015 -
1 [X.]/14 -

3

Meta

IX ZR 135/15

08.07.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2015, Az. IX ZR 135/15 (REWIS RS 2015, 8517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8517

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