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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 241/08 vom 11. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 11. Februar 2009 durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 25. September 2008 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmit-tels für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 7.825,19 • ([monatl. Rente 870 • + monatl. [X.] 61,57 •] x 42 davon 20%, vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 [X.] [X.], 601 unter 2) Terno [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.05.2008 - 33 O 598/05 - [X.], Entscheidung vom 25.09.2008 - 1 U 59/08 -
Meta
11.02.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. IV ZR 241/08 (REWIS RS 2009, 5134)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5134
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