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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 70/11
vom
26. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juli 2012 durch [X.]
Dr.
[X.], [X.]
Lemke und Prof.
Dr.
Schmidtsch, die Richterin Dr.
Stresemann und [X.]
Czub
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 14.
Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Beklagte wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats, mit welchem dieser die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen und dabei von einer Begründung abgesehen hat. Zur Begründung gibt die Beklagte den Inhalt der Nichtzulassungsbeschwerde wieder, soweit sie darin nach ihrer Ansicht im Einzelnen aufgezeigt hat, dass und aus welchen Gründen die Zulassung der Revision angezeigt ist, und nimmt auf diese Ausführungen "vollumfänglich" Bezug. Eine weitere eigenständige Auseinandersetzung mit dem Nichtzulassungsbeschluss sei ihr nicht möglich, weil dieser keine nähere Begründung enthalte.
II.
Die nach §
321a Abs.
1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§
321a Abs.
2 Satz
5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat fehlt. Zwecks Vermeidung bloßer
1
2
Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 19.
März 2009 (V
ZR 142/08, NJW
2009, 1609
f.) Bezug genommen, welcher der Prozessbevollmächtigten der Beklagten bekannt ist.
[X.] Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.09.2010 -
4 O 156/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 22.02.2011 -
2 U 4/10 -
Meta
26.07.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2012, Az. V ZR 70/11 (REWIS RS 2012, 4213)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4213
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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