Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2017, Az. 4 StR 355/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9907

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:060617B4STR355.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 355/16
vom
6. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
1.

2.

3.

4.

wegen
zu 1. und 2.:
banden-
und gewerbsmäßigen Betruges u.a.

zu 3.:
Beihilfe zum bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Betrug u.a.

zu 4.:
Beihilfe zum bandenmäßigen Betrug
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am
6. Juni
2017
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 18.
Dezember 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die [X.] der Angeklagten D.

(Revisionsbegründung durch Rechtsan-
walt H.

vom 7.
April 2016) und [X.]

, die [X.] habe gegen ihre
Aufklärungspflicht (§
244 Abs.
2 StPO) verstoßen, weil sie zu der Frage der Werthal-tigkeit der eingerichteten Internetseite kein Sachverständigengutachten erholt habe, sind nicht zulässig erhoben. Denn die Beschwerdeführer verhalten sich nicht ausrei-chend dazu, was die [X.] zu der vermissten Beweiserhebung drängen musste. Das Gericht hat Beweise nur dann von Amts wegen zu erheben, wenn ihm aus den Akten oder aus dem Stoff der Verhandlung noch Umstände oder Möglichkei-ten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der Sachlage be-gründete Zweifel an der Richtigkeit der auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten Überzeugung wecken
müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Mai 1996

1
StR 175/96, [X.], 299). Diese Umstände sind von dem Revisionsführer in ausreichender Form darzulegen (vgl. [X.], Urteil vom 15.
September 1998

5
StR 145/98, [X.], 635).
Es hätte daher hier der Mitteilung bedurft, aus wel-chen Aktenteilen oder welchem Stoff der Hauptverhandlung das Gericht entnehmen musste, dass ein Sachverständiger zu den von den
Beschwerdeführern erwarteten Befundtatsachen und Wertungen gelangen würde.
Hieran fehlt es.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 355/16

06.06.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2017, Az. 4 StR 355/16 (REWIS RS 2017, 9907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9907

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