Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2015, Az. 2 StR 424/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12920

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 424/14
vom
9. April
2015
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des [X.] am 9. April
2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30.
Juni 2014
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders
schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
b) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte un-ter Auflösung und Wegfall der Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 10.
Februar 2014
-
703 [X.] -
58/14
-
und Einbeziehung der Einzelstrafen aus diesem Strafbefehl zu der [X.] von einem Jahr und elf Monaten verurteilt ist,
c) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das [X.] von der Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
I.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung "unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 10.02.2014, [X.]: 703 [X.] -
58/14" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, einer Klarstellung des Ausspruchs über die [X.] und zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wurde.
Nach den Feststellungen des [X.]s überfiel der Angeklagte am 2.
Dezember 2013 nach einem Gaststättenbesuch den Zeugen P.

, der 500
Euro an einem Geldspielautomaten gewonnen hatte und sich auf dem Nachhauseweg befand. Der Angeklagte bedrohte den Geschädigten mit einer Spielzeugpistole und ließ sich dessen Geld aushändigen. Danach schlug der Angeklagte den Geschädigten mit dem Pistolenknauf auf den Kopf, wodurch dieser eine Platzwunde erlitt.
Das [X.] hat die Tat als schwere räuberische Erpressung im [X.] der §§
253, 255, 250 Abs. 1 Nr.
1b in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-letzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB gewertet.
II.
1. Der [X.] ändert den Schuldspruch so ab, wie es aus der Entschei-dungsformel ersichtlich ist.
1
2
3
4
-
4
-
Der Einsatz des gefährlichen Werkzeugs (§
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB) stellt hier auch dessen Verwendung
im Sinne von §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB dar. Im Sinne dieser Vorschrift verwendet ist das gefährliche
Werkzeug auch noch nach deren Vollendung, solange die Tat -
wie hier
-
jedenfalls noch nicht beendet ist (vgl. Fischer, StGB, 62.
Aufl., §
250 Rn.
18).
§
265 Abs.
1 [X.] steht der Änderung des Schuldspruchs durch den [X.] nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen [X.] verteidigen können.
2. Die Revision ist unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.], soweit sie sich gegen die Strafzumessung richtet. Hinsichtlich der Gesamtstrafenbil-dung ist nur die Klarstellung geboten, dass die [X.] aus dem Strafbefehl des [X.] vom 10.
Februar 2014 unter Auflösung und Wegfall der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe in die
Gesamtfreiheitsstrafe ein-bezogen sind.
3. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat keinen Be-stand.
§
56 Abs.
2 in Verbindung mit Abs.
1 StGB ermöglicht es dem Gericht, bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose und besonderer, in der Tat
oder der Persönlichkeit des Angeklagten liegender Umstände auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Dabei sind die Voraussetzungen des §
56 Abs.
1 stets vorrangig zu prüfen. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach §
56 Abs.
2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs.
1 von Belang sind 5
6
7
8
9
-
5
-
(vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Juli 2014 -
3 [X.], NJW 2014, 3797 f.). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die Versagung der Strafaussetzung auf dem Rechtsfehler beruht.
Fischer [X.]Krehl

Eschelbach [X.]

Meta

2 StR 424/14

09.04.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2015, Az. 2 StR 424/14 (REWIS RS 2015, 12920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12920

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