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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 482/13
vom
27. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27. November 2013 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20.
Juni 2013 dahin ergänzt, dass drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für die über-lange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Die vom [X.] für eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des [X.] von zwölf Monaten vorgenommene Kompensation in Form einer bloßen Feststellung dieser Verzögerung ist nicht ausreichend. Das [X.] hat der besonderen Belastung des Angeklagten eine zu geringe Bedeutung beigemes-sen und insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte allein wegen eines Versäumnisses im Bereich des [X.] an einer zusätzlichen Hauptverhandlung teilnehmen musste. Zur Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerung ist daher ein Ausgleich nach der "[X.]" geboten und ein bezifferter Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als [X.] für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt zu erklären. Der 1
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Senat setzt, um eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden,
die-sen als vollstreckt geltenden Teil selbst auf drei Monate fest.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt es nicht, von einer vollständigen Überbür-dung der Verfahrenskosten auf den Angeklagten abzusehen.
Fischer Appl Eschelbach
Ott
Zeng
2
Meta
27.11.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2013, Az. 2 StR 482/13 (REWIS RS 2013, 753)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 753
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