Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2008, Az. II ZR 246/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1365

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[X.] vom 20. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 743, 745 a) Das Nutzungsrecht ist kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit einer schuldrechtlichen Sondervereinbarung zugänglich (Bestätigung [X.].Urt. v. 8. Dezember 1997 - [X.], [X.], 348 f.). b) Die Gebrauchsvorteile eines im Miteigentum stehenden Grundstücks (hier: [X.] aus der Vermietung von Stellplätzen) stehen den [X.] aufgrund ihrer Mitberechtigung nur dann gemeinsam zu, wenn die Nutzungen mit dem [X.] verbunden und nicht aufgrund einer Sondervereinbarung einzelnen [X.] als Sondernutzungsrecht zugewiesen sind. § 743 Abs. 1 BGB garan-tiert nur die Beteiligung an vorhandenen Nutzungen. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 20. Oktober 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.]at beab-sichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 30. November 2006 durch Beschluss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm [X.] Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es steht außer Streit und ist deshalb schon nicht klärungsbedürftig, dass innerhalb einer Bruchteils-gemeinschaft in den Grenzen des § 745 Abs. 3 BGB durch Mehrheitsbeschluss der Teilhaber Sondernutzungsrechte für einzelne Teilhaber begründet werden können (siehe insoweit nur [X.], Urt. v. 17. April 1953 - [X.], NJW 1953, 1427; [X.]/[X.], BGB [2002] § 743 Rdn. 40, § 745 Rdn. 14; [X.]/[X.], 4. Aufl. §§ 744, 745 Rdn. 24). 2 Der Rechtsstreit wirft auch im Übrigen keine Rechtsfragen auf, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, und beruht nicht auf einem [X.] zu Lasten der Kläger. 3 - 3 - 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 4 5 Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass den Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch auf Abrechnung über die Verwaltung des Flurstücks 1180 und Auskehrung eines sich daraus ergebenden Verwal-tungsüberschusses sowie auf Zahlung von 1.628,19 • nebst Zinsen zusteht. Der Anspruch der Kläger scheitert bereits daran, dass ihnen kein Nutzungsrecht an dem Flurstück zusteht. Fehlt es an dem Nutzungsrecht, hat die Beklagte über die ihr allein zustehenden Nutzungen keine Abrechnung zu erteilen und vor allem keinen Überschuss auszukehren, da sich ein solcher zugunsten der Kläger nicht ergeben kann. Dies führt zur Unbegründetheit der Stufenklage und des Zahlungsanspruchs. a) Zwar besagt § 743 BGB, dass die Früchte und die Gebrauchsvorteile des im Miteigentum (u.a. der Kläger) stehenden Grundstücks, worunter der aus der Vermietung der Stellplätze erzielte [X.] fällt, den [X.] aufgrund ihrer Mitberechtigung gemeinsam zustehen. Dass mit dem im Miteigentum ste-henden Grundstück Nutzungen verbunden sind, wird jedoch in § 743 BGB nicht geregelt, sondern vorausgesetzt ([X.]/[X.] aaO § 743 Rdn. 1), denn § 743 Abs. 1 BGB garantiert nur die Beteiligung an vorhandenen Nutzungen ([X.]/[X.] aaO § 743 Rdn. 4). 6 b) Hier ist aufgrund der Vereinbarungen in den zwischen den Klägern und der [X.] geschlossenen Kaufverträgen, mit denen sie das Bruchteils-eigentum an dem Flurstück 1180 erworben haben, das Nutzungsrecht an dem Flurstück nicht mitübertragen worden, sondern gemäß § 7 Abs. 3 des jeweiligen Kaufvertrages bei der [X.] verblieben. 7 Eine derartige vertragliche Vereinbarung widerspricht entgegen der [X.] der Revision nicht dem abgeschlossenen Katalog des [X.], da 8 - 4 - sich an der dinglichen Zuordnung des Eigentums durch die rein [X.], das Nutzungsrecht bei der veräußernden [X.] zu be-lassen, nichts geändert hat. Auch sonst gibt es keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften, die eine derartige Vereinbarung ausschließen. Das Nutzungsrecht ist kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit einer schuldrechtli-chen Sondervereinbarung zugänglich (siehe nur [X.].Urt. v. 8. Dezember 1997 - [X.], [X.], 384 f.). Es war der [X.] daher unbenommen, das Nutzungsrecht, wie bei anderen Erwerbern geschehen, zusätzlich zu den Miteigentumsanteilen gesondert zu einem dafür ausgewiesenen Kaufpreis zu veräußern, und, soweit der Erwerb des Nutzungsrechts von den Grundstücks-käufern - wie den Klägern - wegen des damit verbundenen erhöhten [X.] 5 - ses nicht gewünscht war, dieses zu behalten und in ihrem eigenen wirtschaftli-chen Interesse durch Vermietung der Stellplätze zu realisieren. Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. [X.][X.]

[X.]

Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.11.2005 - 22 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2006 - 51 S 348/05 -

Meta

II ZR 246/07

20.10.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2008, Az. II ZR 246/07 (REWIS RS 2008, 1365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1365

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