Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.05.2013, Az. IV R 54/11

4. Senat | REWIS RS 2013, 5746

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Gegenstand

Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Personengruppentheorie; Würdigung von Vereinbarungen zur Geschäftsführung


Leitsatz

1. NV: Eine personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen ist regelmäßig gegeben, wenn die Personen, die an beiden Unternehmen zusammen mehrheitlich beteiligt sind und damit das Betriebsunternehmen (Kapitalgesellschaft) beherrschen, auch im Besitzunternehmen über die Mehrheit der Stimmen verfügen und im Besitzunternehmen kraft Gesetzes oder vertraglich wenigstens für Geschäfte des täglichen Lebens das Mehrheitsprinzip maßgeblich ist (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. NV: Stehen zugleich Geschäftsführungsbefugnisse im Besitzunternehmen und/oder Betriebsunternehmen nicht oder nicht ausschließlich den Mehrheitsgesellschaftern zu, so ist ausnahmsweise im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob die Regelungen zur Geschäftsführung der Annahme einer Beherrschungsidentität entgegenstehen.

Tatbestand

1

I. [X.]esellschafter der [X.]lägerin und Revisionsklägerin ([X.]lägerin) --der "[X.] Vermögensverwaltung haftungsbeschränkte [X.]esellschaft bürgerlichen Rechts"-- waren im Streitjahr (1999) die [X.]heleute [X.] und [X.] sowie deren [X.]inder [X.] und [X.] [X.]ie [X.]lägerin wurde mit [X.]esellschaftsvertrag vom 20. [X.]ezember 1994 von [X.] und [X.] gegründet. Nach § 3 [X.]bs. 1 des [X.]esellschaftsvertrags waren [X.] zu 52 % und [X.] zu 48 % beteiligt. Mit Schenkungsvereinbarung vom 15. [X.]pril 1995 übertrugen [X.] und [X.] je 12 % ihrer [X.]eteiligung auf [X.] und [X.] [X.]anach waren im Streitjahr [X.] zu 28 % und [X.], [X.] und [X.] zu jeweils 24 % an der [X.]lägerin beteiligt.

2

[X.]er [X.]esellschaftsvertrag enthält u.a. folgende [X.]estimmungen:

3

"§ 2

...
(1) [X.]egenstand der [X.]esellschaft ist der [X.]rwerb und die Verwaltung von Vermögen im In- und [X.]usland, insbesondere von [X.]rundbesitz und damit in Zusammenhang stehendem [X.]apitalvermögen.
(2) [X.]ie [X.]esellschaft darf keinen [X.]ewerbebetrieb im Sinne des [X.] Steuerrechts betreiben. [X.]lle etwaigen gemeinschaftlichen gewerblichen [X.]ktivitäten der [X.]esellschafter im Zusammenhang mit dieser [X.]esellschaft oder ohne einen solchen werden im Rahmen einer gesonderten [X.]esellschaft bürgerlichen Rechts durchgeführt, für die die §§ 705 ff. [X.][X.][X.] unmittelbar [X.]nwendung finden, sofern kein separater [X.]esellschaftsvertrag geschlossen ist.

4

§ 3

...
(4) [X.]ls [X.]esellschaftereinlage legt ([X.]) das ihm gehörende [X.]rundstück ([X.]) in die [X.]esellschaft ein. ...

5

§ 4

...
(1) [X.]ie [X.]esellschaft wird bis zum 31. [X.]ezember 2020 fest geschlossen. Sie kann zu diesem Zeitpunkt erstmals mit einer Frist von 24 Monaten gekündigt werden. ...
(2) [X.]em [X.]ründungsgesellschafter ([X.]) steht ein höchstpersönliches außerordentliches [X.]ündigungsrecht mit sechsmonatiger [X.]ündigungsfrist zum [X.]nde eines jeden [X.]eschäftsjahres zu.
...

6

§ 5

...
(2) Zu ersten [X.]eschäftsführern sind die [X.]ründungsgesellschafter bestellt, wobei die aktive [X.]eschäftsführung bei ([X.]) liegt. Sie sind alleinvertretungsberechtigt und von den [X.]eschränkungen des § 181 [X.][X.][X.] befreit. [X.]ine [X.]bberufung dieser [X.]eschäftsführer durch [X.]esellschafterbeschluß ist ausgeschlossen. ...

7

§ 6

...
(1) [X.]esellschafterbeschlüsse sind in allen [X.]ngelegenheiten der [X.]esellschaft zulässig. [X.]ie [X.]eschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. [X.]bgestimmt wird nach den in § 3 [X.]bs. (1) genannten Quoten.
...
(7) [X.]esellschafterbeschlüsse gegen die Stimme des [X.]ründungsgesellschafters ([X.]) sind ausgeschlossen.
...

8

§ 10

...
(2) [X.]ündigt ein [X.]esellschafter, so scheidet er aus der [X.]esellschaft aus. [X.]ie [X.]esellschaft wird von den übrigen [X.]esellschaftern fortgesetzt. ...
(3) Im Falle der [X.]ündigung durch ([X.]) scheiden alle übrigen [X.]esellschafter aus der [X.]esellschaft aus. [X.]ie [X.]ündigung kann auf das [X.]usscheiden einzelner [X.]esellschafter beschränkt werden.

...

9

§ 12

...
(1) Für den Fall des [X.]usscheidens eines [X.]esellschafters --aus welchem [X.]runde auch [X.] wird jeglicher [X.]bfindungsanspruch ausgeschlossen.
..."

[X.]ufgrund [X.]uflassung vom 13. März 1995 wurden [X.] und [X.] "in [X.][X.][X.]-[X.]esellschaft mit der [X.]ezeichnung '[X.] Vermögensverwaltung haftungsbeschränkte [X.]esellschaft bürgerlichen Rechts'" als Miteigentümer des [X.]rundstücks [X.] ins [X.]rundbuch eingetragen. [X.]ufgrund notariellen [X.]erichtigungsantrags vom 12. [X.]ugust 1998 wurden neben [X.] und [X.] auch die neu eingetretenen [X.]esellschafter [X.] und [X.] "in [X.][X.][X.]-[X.]esellschaft ..." als Miteigentümer eingetragen.

Mit notariellen Urkunden vom 4. September 1995 übertrug [X.] die in seinem [X.]igentum stehenden [X.]rundstücke [X.] und [X.] sowie Wohnungs- bzw. Teileigentum am [X.]rundstück L an die "[X.] Vermögensverwaltung haftungsbeschränkte [X.]esellschaft bürgerlichen Rechts". In den notariellen Urkunden heißt es ferner, dass die [X.]rschienenen ([X.] und [X.]) sich darüber einig seien, dass das [X.]igentum an den vorgenannten Wohnungen auf [X.] und [X.] "in [X.]esellschaft bürgerlichen Rechts mit der [X.]ezeichnung: '[X.] Vermögensverwaltung haftungsbeschränkte [X.]esellschaft bürgerlichen Rechts'" mit Wirkung zum 31. [X.]ezember 1995 übergehe. Nachdem zunächst [X.] und [X.] "in [X.][X.][X.]-[X.]esellschaft mit der [X.]ezeichnung '[X.] Vermögensverwaltung haftungsbeschränkte [X.]esellschaft bürgerlichen Rechts'" in die [X.]rundbücher eingetragen worden waren, wurden auch hier aufgrund von notariellen [X.]erichtigungsanträgen vom 12. [X.]ugust 1998 die neu als [X.]esellschafter eingetretenen [X.] und [X.] als weitere [X.]esamthandseigentümer eingetragen.

[X.]ereits aufgrund eines Mietvertrags mit dem vorherigen [X.]igentümer aus dem [X.] war ein Teil des [X.]rundstücks [X.] an die ([X.]mb[X.]) vermietet. [X.]ort betrieb die [X.]mb[X.] in dafür hergerichteten Räumlichkeiten --wie auch in den [X.] eine Spielhalle. [X.]er Mietvertrag wurde fortgeführt, nachdem [X.] das [X.]rundstück [X.] im Jahr 1990 erworben hatte. [X.]n der [X.]mb[X.] waren in den Jahren ab 1995 --darunter auch das Streitjahr-- [X.] mit einem [X.]nteil von 75,2 % und [X.] mit einem [X.]nteil von 24,8 % beteiligt.

Für die Jahre 1995 bis 1999 wurden für die [X.]lägerin Feststellungserklärungen abgegeben, nach denen [X.]esellschafter der [X.]lägerin [X.], [X.], [X.] und [X.] waren. [X.]abei wurden für das [X.] [X.]inkünfte aus [X.]apitalvermögen sowie [X.]inkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den [X.]rundstücken [X.] und [X.] angegeben. Für die Folgejahre wurden neben [X.]inkünften aus [X.]apitalvermögen [X.]inkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den [X.]rundstücken [X.], [X.], [X.], [X.] und L erklärt. Zum [X.]rundstück [X.] hat das Finanzgericht (F[X.]) keine weiteren Feststellungen getroffen.

Wie bereits in den Vorjahren ging der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --F[X.]--) auch für das Streitjahr zunächst erklärungsgemäß von [X.]inkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus [X.]apitalvermögen aus. In seinem unter den Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 [X.]bs. 1 der [X.]bgabenordnung --[X.]O--) gestellten Feststellungsbescheid 1999 vom 22. November 2001 stellte das F[X.] erklärungsgemäß [X.]inkünfte aus Vermietung und Verpachtung in [X.]öhe von 261.962 [X.]M und [X.]inkünfte aus [X.]apitalvermögen in [X.]öhe von 2.868 [X.]M fest.

[X.]nlässlich einer [X.]ußenprüfung für die Jahre 1999 bis 2002 gelangte der Prüfer zu der [X.]uffassung, dass zwischen der [X.]lägerin und der [X.]mb[X.] eine [X.]etriebsaufspaltung bestehe. [X.]ine personelle Verflechtung sei gegeben, weil [X.] einerseits beherrschender [X.]esellschafter der [X.]mb[X.] sei und zum anderen aufgrund der besonderen Regelungen des [X.]esellschaftsvertrags --insbesondere der [X.]inräumung eines [X.] in § 6 des [X.]esellschaftsvertrags sowie des außerordentlichen [X.]ündigungsrechts in § 4 des [X.]esellschaftsvertrags-- in der Lage sei, die [X.]lägerin durch [X.]esellschafterbeschlüsse so zu lenken, wie er es für richtig halte. [X.]arüber hinaus nehme die aus [X.] und [X.] bestehende Personengruppe sowohl bei der [X.]lägerin mit einer [X.]eteiligung von 52 % als auch bei der [X.]mb[X.] mit einer [X.]eteiligung von 100 % eine beherrschende Stellung ein. [X.]ie [X.]etriebsaufspaltung habe zur Folge, dass sämtliche [X.]inkünfte der [X.]lägerin als solche aus [X.]ewerbebetrieb zu behandeln seien. [X.]ie gewerblichen [X.]inkünfte aus der Vermietung der Spielhalle infizierten die übrigen [X.]inkünfte.

[X.]as F[X.] schloss sich dieser [X.]uffassung an und stellte mit nach § 164 [X.]bs. [[X.].] geändertem Feststellungsbescheid 1999 vom 4. Mai 2006 [X.]inkünfte aus [X.]ewerbebetrieb in [X.]öhe von 218.141 [X.]M fest. [X.]er [X.]inspruch der [X.]lägerin hatte keinen [X.]rfolg.

[X.]as F[X.] wies die [X.]lage aus den in [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte 2012, 41 veröffentlichen [X.]ründen ab.

Mit ihrer Revision rügt die [X.]lägerin die Verletzung materiellen Rechts.

Sie macht im Wesentlichen geltend, neben der [X.]lägerin existiere eine weitere "[X.] Vermögensverwaltung haftungsbeschränkte [X.]esellschaft bürgerlichen Rechts" ([X.]bR 2). [X.]ie [X.]rundstücke [X.] und [X.] seien vor der Schenkungsvereinbarung vom 15. [X.]pril 1995 in die zu jener Zeit noch aus den [X.]esellschaftern [X.] und [X.] bestehende [X.]lägerin eingebracht worden. Weitere fünf Immobilien (betreffend die [X.]rundstücke [X.], [X.] und L) seien mit [X.] vom 4. September 1995 auf die [X.]bR 2 übertragen worden. [X.]s greife der "[X.]utomatismus" des § 2 [X.]bs. 2 Satz 2 des [X.]esellschaftsvertrags der [X.]lägerin, nach dem alle gewerblichen [X.]ktivitäten der [X.]esellschafter im Rahmen einer gesonderten [X.]bR durchgeführt würden; konkreter Maßnahmen zur [X.]egründung dieser Schwestergesellschaft bedürfe es nicht. [X.]ie zivilrechtliche Trennung der [X.]esellschaften erlaube keinen [X.]urchgriff auf die Schwestergesellschaft, auch wenn das Vorliegen zweier [X.]esellschaften mit derselben [X.]ezeichnung nach außen hin nicht zu erkennen gewesen wäre.

Soweit gleichwohl die [X.]xistenz nur einer [X.]esellschaft (der [X.]lägerin) angenommen werde, liege keine personelle Verflechtung zwischen [X.]lägerin und [X.]mb[X.] vor, denn die aktive [X.]eschäftsführung bei der [X.]lägerin obliege nach § 5 [X.]bs. 2 des [X.]esellschaftsvertrags der [X.]lägerin allein der [X.], die weder an der [X.]mb[X.] beteiligt noch in deren [X.]eschäftsführung eingebunden sei. Nach den [X.]rundsätzen des Urteils des [X.]undesfinanzhofs ([X.]F[X.]) vom 30. November 2005 [X.] R 56/04 ([X.]F[X.][X.] 212, 100, [X.]St[X.]l II 2006, 415) werde die [X.]lägerin von [X.] beherrscht. [X.] führe die [X.]eschäfte des täglichen Lebens eigenständig, sei von den [X.]eschränkungen des § 181 des [X.]ürgerlichen [X.]esetzbuchs ([X.][X.][X.]) befreit und brauche für [X.]eschäfte, die über den gewöhnlichen [X.]eschäftsbetrieb hinausgingen, nicht die Zustimmung der [X.]esellschafterversammlung. [X.]ntsprechend sei [X.] nicht in der Lage, bei der [X.]lägerin seinen Willen durchzusetzen. [X.]as Vetorecht des [X.] ändere daran nichts, denn gegen die Mehrheit der anderen [X.]esellschafter könne er seinen Willen nicht durchsetzen.

[X.]ie Spielhalle ([X.]rundstück [X.]) mache nur ungefähr 5 % der [X.]esamtvermietung aus. [X.]ie [X.]innahmen aus der Vermietung der Spielhalle lägen im Jahr 1999 bei 6,31 % des [X.]esamtumsatzes, wobei nur die [X.]älfte der [X.]esellschafter der [X.]lägerin auch [X.]esellschafter der [X.]mb[X.] seien, so dass dieser Prozentsatz zu halbieren sei. [X.]s sei unverhältnismäßig, bei einem derart geringfügigen [X.]nteil von der [X.]ewerblichkeit der [X.]lägerin auszugehen. [X.]uch die Rechtsprechung stufe einen äußerst geringen [X.]nteil als unschädlich ein; in der Literatur werde eine abfärbende Wirkung erst beim Überschreiten der absoluten [X.]eringfügigkeitsgrenze in [X.]öhe des gewerbesteuerlichen Freibetrags vertreten.

[X.]ie [X.]lägerin beantragt sinngemäß,
das vorinstanzliche Urteil und die [X.]inspruchsentscheidung vom 15. Februar 2008 aufzuheben und den geänderten [X.]ewinnfeststellungsbescheid 1999 vom 4. Mai 2006 mit der Maßgabe zu ändern, dass keine [X.]inkünfte aus [X.]ewerbebetrieb festgestellt werden.

[X.]as F[X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Zur [X.]egründung bezieht sich das F[X.] auf die [X.] in der angefochtenen [X.]ntscheidung und trägt ergänzend vor, die [X.]ründungsgesellschafter der [X.]lägerin hätten nicht allein durch "faktisches [X.]andeln" eine zweite [X.]bR gründen können; entsprechende Willenserklärungen seien nicht abgegeben worden. [X.]ie [X.]rundstücksübertragungen seien auf die bestehende [X.]bR --die [X.]lägerin-- erfolgt. [X.]us dem Umstand, dass die personelle Zusammensetzung der [X.]lägerin bei [X.]bschluss der Verträge eine andere gewesen sei als in den [X.] angegeben, lasse sich für die [X.]nsicht der [X.]lägerin nichts herleiten.

Soweit die [X.]lägerin unter [X.]erufung auf das [X.]F[X.]-Urteil in [X.]F[X.][X.] 212, 100, [X.]St[X.]l II 2006, 415 eine personelle Verflechtung mit der [X.]egründung bestreite, die [X.]eschäfte des täglichen Lebens der [X.]lägerin als [X.]esitzunternehmen würden von [X.] beherrscht und nicht von den die [X.]etriebsgesellschaft ([X.]mb[X.]) beherrschenden Personen, sei jene [X.]ntscheidung nicht einschlägig. [X.]ie dort aufgestellten [X.]rundsätze beträfen die [X.]eherrschung der [X.]etriebsgesellschaft und kämen auch nur bei einer im Streitfall nicht vorliegenden [X.]onstellation zur [X.]nwendung.

[X.]ie [X.]eteiligten haben mitgeteilt, dass sie mit einer [X.]ntscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.

Entscheidungsgründe

II. [X.]ie Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zur [X.]ufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung und zur [X.]bänderung des geänderten [X.]ewinnfeststellungsbescheids 1999 vom 4. Mai 2006 mit der Maßgabe, dass keine Einkünfte aus [X.]ewerbebetrieb festgestellt werden.

1. [X.]er erkennende Senat hat vorliegend nur darüber zu entscheiden, ob die für die Klägerin festzustellenden Einkünfte zu Recht sämtlich als solche aus [X.]ewerbebetrieb qualifiziert worden sind.

a) Ein [X.]ewinnfeststellungsbescheid kann eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in [X.]estandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen [X.]escheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen [X.]indungswirkung entfalten können (ständige Rechtsprechung, z.[X.]. [X.]-Urteil vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, [X.], 226, [X.], 878, m.w.N.). Eine solche selbständige Regelung (Feststellung) stellt insbesondere (auch) die Qualifikation der Einkünfte dar (ebenfalls ständige Rechtsprechung, z.[X.]. [X.]-Urteil vom 13. [X.]ezember 2012 IV R 51/09, [X.], 55, [X.], 203, m.w.N.).

b) Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin dagegen, dass das [X.] und ihm folgend auch das [X.] im Streitfall von einer [X.]etriebsaufspaltung zwischen ihr --der [X.] und der [X.]mbH ausgegangen sind und infolgedessen nicht nur die Einkünfte aus der Vermietung eines Teils des [X.]rundstücks [X.] (Spielhalle) an die [X.]mbH, sondern auch alle übrigen Einkünfte der Klägerin gemäß § 15 [X.]bs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (ESt[X.]) als gewerblich qualifiziert haben. Soweit sich die Klägerin auch auf die Existenz einer weiteren "namensidentischen" [X.]bR berufen hat, lässt sich weder ihrem vor dem [X.] noch ihrem im Revisionsverfahren gestellten [X.]ntrag das die Höhe der erzielten Einkünfte betreffende Klagebegehren entnehmen, einen Teil der streitbefangenen Einkünfte nicht ihr --der [X.], sondern jener [X.]bR zuzurechnen. Nach dem vor dem [X.] gestellten [X.]ufhebungsantrag genügte der Klägerin die Wiederherstellung des [X.]. [X.]eshalb geht der erkennende Senat davon aus, dass nur die Einkünftequalifikation als selbständige Feststellung im Streit ist.

2. [X.]as [X.] hat zu Unrecht die Voraussetzungen einer personellen Verflechtung zwischen der Klägerin als [X.]esitzgesellschaft und der [X.]mbH als [X.] und damit einer [X.]etriebsaufspaltung zwischen beiden [X.]esellschaften bejaht. [X.]eshalb kommt nicht in [X.]etracht, die Einnahmen aus der teilweisen Vermietung des [X.]rundstücks [X.] an die [X.]mbH als Einkünfte aus [X.]ewerbebetrieb zu qualifizieren.

a) Eine [X.]etriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem [X.] wesentliche [X.]rundlagen für seinen [X.]etrieb von einem [X.]esitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem [X.]etriebs- und dem [X.]esitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen [X.]etätigungswillen haben; dieser ist anzunehmen, wenn die Person, die das [X.]esitzunternehmen beherrscht, auch in der [X.] ihren Willen durchsetzen kann ([X.]eschluss des [X.]roßen Senats des [X.] vom 8. November 1971 [X.]rS 2/71, [X.]E 103, 440, [X.] 1972, 63, ständige Rechtsprechung). Ob die damit umschriebenen Voraussetzungen einer sachlichen und personellen Verflechtung vorliegen, ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu entscheiden (z.[X.]. [X.]-Urteil vom 18. [X.]ugust 2009 X R 22/07, [X.]/NV 2010, 208). Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller [X.]egebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der [X.]esitzgesellschaft und dem [X.] zu bejahen, dass die [X.]esitzgesellschaft durch die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit über das [X.] am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist die [X.]esitzgesellschaft nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] zur [X.]etriebsaufspaltung gewerblich tätig (z.[X.]. [X.]-Urteil vom 8. September 2011 IV R 44/07, [X.]E 235, 231, [X.] 2012, 136, Rz 18, m.w.N.).

b) Im Streitfall kann offenbleiben, ob --auch wenn die Klägerin diese nicht in [X.]brede stellt-- zwischen der Klägerin und der [X.]mbH eine sachliche Verflechtung bestanden hat. Eine [X.]etriebsaufspaltung kommt im Streitfall bereits deshalb nicht in [X.]etracht, weil unter den hier vorliegenden Umständen eine personelle Verflechtung zwischen der Klägerin und der [X.]mbH ausscheidet.

(aa) Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen [X.]eschäfts- und [X.]etätigungswillen durchzusetzen (ständige Rechtsprechung, z.[X.]. [X.]-Urteile vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01, [X.]E 202, 535, [X.] 2003, 757, m.w.N., und in [X.]E 212, 100, [X.] 2006, 415). Für die personelle Verflechtung ist nämlich entscheidend, dass die [X.]eschicke des [X.]esitzunternehmens in den wesentlichen Fragen durch die Person oder Personen bestimmt werden, die auch hinter dem [X.] stehen ([X.]-Urteil in [X.]E 235, 231, [X.] 2012, 136, Rz 25).

([X.]) [X.]as [X.] ist davon ausgegangen, dass [X.] und [X.] als Personengruppe in der Lage waren, sowohl in der [X.]mbH als [X.] --dort als alleinige [X.]esellschafter-- als auch bei der Klägerin als [X.]esitzgesellschaft --hier aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung von insgesamt 52 %-- ihren Willen durchzusetzen. Zwar wird diese [X.]uffassung --bei isolierter [X.]etrachtungsweise-- durch einzelne Regelungen des [X.]esellschaftsvertrags der Klägerin gestützt. [X.]as [X.] hat jedoch rechtsfehlerhaft den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen zur [X.]eschäftsführung bei der Klägerin keine entscheidende [X.]edeutung beigemessen. In einer [X.]esamtschau lassen sich die gesellschaftsvertraglichen Regelungen nur dahin würdigen, dass [X.] und [X.] nicht in der Lage waren, in der [X.]bR (Klägerin) ihren Willen durchzusetzen.

(1) Eine [X.]etriebsaufspaltung liegt wegen fehlender personeller Verflechtung nicht vor, wenn an der [X.] nicht alle [X.]esellschafter der [X.] beteiligt sind und die [X.]eschlüsse der [X.] einstimmig gefasst werden müssen ([X.]-Urteil in [X.]E 202, 535, [X.] 2003, 757, m.w.N.). Umgekehrt ist --wie das [X.] unter [X.]erufung auf das [X.]-Urteil vom 10. [X.]pril 1997 IV R 73/94 ([X.]E 183, 127, [X.] 1997, 569) zutreffend ausgeführt [X.] eine personelle Verflechtung gegeben, wenn die Personen, die an beiden Unternehmen zusammen mehrheitlich beteiligt sind und damit die [X.]etriebs-[X.]mbH beherrschen, auch im [X.]esitzunternehmen über die Mehrheit der Stimmen verfügen und im [X.]esitzunternehmen kraft [X.]esetzes oder vertraglich wenigstens für [X.]eschäfte des täglichen Lebens das Mehrheitsprinzip maßgeblich ist. [X.]ies entspricht der auf dem [X.]eschluss des [X.]roßen Senats des [X.] in [X.]E 103, 440, [X.] 1972, 63 gründenden sog. Personengruppentheorie (z.[X.]. [X.]-Urteil vom 28. Januar 1993 IV R 39/92, [X.]/NV 1993, 528; [X.]-[X.]eschluss vom 7. Januar 2008 IV [X.] 24/07, [X.]/NV 2008, 784). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, ist regelmäßig keine weiter gehende Einzelfallwürdigung erforderlich. [X.]usgehend hiervon deuten im Streitfall die Regelungen des § 6 [X.]bs. 1 des [X.]esellschaftsvertrags auf das Vorliegen einer personellen Verflechtung hin, soweit danach [X.]esellschafterbeschlüsse in allen [X.]ngelegenheiten der [X.]esellschaft zulässig sind und die [X.]eschlussfassung mit einfacher Mehrheit zu erfolgen hat. Käme es im Streitfall allein auf das in § 6 [X.]bs. 1 des [X.]esellschaftsvertrags statuierte Mehrheitsprinzip an, könnten [X.] und [X.], die gemeinsam im [X.]esitzunternehmen (Klägerin) über eine einfache Mehrheit verfügten, auch dort ihren Willen durchsetzen. [X.]iese Sichtweise misst jedoch den im Streitfall vorliegenden Regelungen zur [X.]eschäftsführung nur ungenügende [X.]edeutung bei. [X.]as alleinige [X.]bstellen auf die Stimmenmehrheit nach den [X.]rundsätzen der Personengruppentheorie berücksichtigt nämlich nicht ausreichend die Situation, dass zugleich [X.]eschäftsführungsbefugnisse im [X.]esitz- und/oder [X.] nicht oder nicht ausschließlich den [X.] zustehen; in diesem Fall ist (ausnahmsweise) im Rahmen einer [X.]esamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob die Regelungen zur [X.]eschäftsführung der [X.]nnahme einer [X.]eherrschungsidentität entgegenstehen.

(2) Nach § 5 [X.]bs. 2 des [X.]esellschaftsvertrags der Klägerin sind [X.] und [X.] zu deren [X.]eschäftsführern berufen, wobei die "aktive" [X.]eschäftsführung bei der [X.] liegt. [X.] und [X.] sind alleinvertretungsberechtigt und von den [X.]eschränkungen des § 181 [X.][X.][X.] befreit. Eine [X.][X.]erufung dieser [X.]eschäftsführer durch [X.]esellschafterbeschluss ist ausgeschlossen. [X.]anach war im Streitfall die gemeinschaftliche [X.]eschäftsführung der [X.]esellschafter (§ 709 [X.]bs. 1 [X.][X.][X.]) a[X.]edungen, was nach § 710 [X.][X.][X.] bedeutet, dass die übrigen [X.]esellschafter ([X.] und [X.]) von der [X.]eschäftsführung ausgeschlossen waren. Insoweit mussten sie zwar bei [X.] [X.]ngelegenheiten mitwirken, konnten aber keinen Einfluss auf die Verwaltungsgeschäfte der Klägerin nehmen, zu denen bei einer [X.]bR --anders als bei [X.] nicht nur solche [X.]eschäfte gehören, die der gewöhnliche [X.]etrieb der [X.]esellschaft mit sich bringt, sondern alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, auch ungewöhnlicher [X.]rt ([X.]-Urteil in [X.]E 202, 535, [X.] 2003, 757, m.w.N.). [X.]amit ist hinsichtlich maßgeblicher [X.]eschäfte der Klägerin ein Zusammenwirken von [X.] und [X.] ausgeschlossen. Es kommt hinzu, dass die [X.] ungeachtet ihrer "aktiven" [X.]eschäftsführerstellung alleinvertretungsberechtigt war und insoweit ohne Mitwirkung des [X.] handeln konnte. [X.]abei konnte die [X.] auch nicht mittelbar durch ein Zusammenwirken von [X.] und [X.] berührt werden, nachdem ihre [X.][X.]erufung als [X.]eschäftsführerin durch [X.]esellschafterbeschluss ausgeschlossen war.

(3) Soweit nach § 6 [X.]bs. 7 des [X.]esellschaftsvertrags [X.]esellschafterbeschlüsse gegen die Stimme des [X.] ausgeschlossen sind, steht dies der vorgenannten Würdigung nicht entgegen. Zum einen stehen [X.]esellschafterbeschlüsse der alleinigen [X.]eschäftsführung durch [X.] nicht entgegen, wobei auch insoweit zu berücksichtigen ist, dass ein von eventuellen [X.]esellschafterbeschlüssen abweichendes Handeln der [X.] nicht durch einen auf deren [X.][X.]erufung gerichteten [X.]esellschafterbeschluss sanktioniert werden könnte. Zum anderen ist nicht allein schon aufgrund einer gemeinsamen Mehrheitsbeteiligung von [X.] und [X.] das "Vetorecht" des [X.] zugleich auch der [X.] zuzurechnen. [X.]uch müssen sich die Interessen von [X.] und [X.] nicht in jedem Fall decken, so dass auch insoweit das "Vetorecht" des [X.] nicht zwingend Wirkungen auch zugunsten der [X.] entfaltet. Insoweit wäre auch im Rahmen der sog. Personengruppentheorie zu berücksichtigen, dass deren Folgerungen nicht eintreten, wenn die ihr innewohnende Vermutung gleichgerichteter Interessen (z.[X.]. [X.]-[X.]eschluss in [X.]/NV 2008, 784) nicht greift.

(4) [X.]nders als es das [X.] gesehen hat, lässt sich auch aus dem in § 4 [X.]bs. 2 des [X.]esellschaftsvertrags dem [X.] eingeräumten außerordentlichen Kündigungsrecht nicht herleiten, dass [X.] und [X.] bei der Klägerin ihren Willen durchsetzen konnten. Wie bei dem [X.] zustehenden Vetorecht gilt zunächst auch insoweit, dass sich aus dem Kündigungsrecht des [X.] nicht zwingend ein stets gleichgerichtetes Interesse der [X.] herleiten lässt. [X.]ies gilt erst recht, soweit in § 10 [X.]bs. 3 des [X.]esellschaftsvertrags die Kündigung des [X.] regelmäßig das [X.]usscheiden aller übrigen [X.]esellschafter aus der [X.]esellschaft zur Folge hat. [X.]es Weiteren lässt sich aber aus der ungesicherten [X.]nnahme eines mit dem Kündigungsrecht des [X.] verbundenen "[X.]rohpotenzials" für Verwaltungsgeschäfte der Klägerin nicht zwingend herleiten, dass dem Willen des [X.] oder einem von [X.] und [X.] gemeinsam gebildeten Willen im Rahmen der [X.]eschäftsführung durch [X.] in jedem Fall entsprochen wurde. Im Übrigen hätte der Senat Zweifel, ob allein der Umstand, dass ein [X.]esellschafter das Ende der [X.]esellschaft erzwingen könnte, es rechtfertigt, laufende [X.]eschäfte dieser [X.]esellschaft dem gewerblichen [X.]ereich zuzuordnen. [X.]enn maßgeblich für die [X.]eurteilung des Vorliegens einer personellen Verflechtung ist der Einfluss auf die Verwaltungsgeschäfte unter [X.]nnahme der Fortführung der [X.]esellschaft.

(5) Trotz gewichtiger Einflussmöglichkeiten des [X.] bei der Klägerin sind diese bei einer [X.]esamtwürdigung aller Regelungen des [X.]esellschaftsvertrags dahin zu relativieren, dass wegen der gleichzeitigen maßgeblichen Einflussmöglichkeiten der [X.] die [X.]urchsetzung eines gemeinsamen Willens von [X.] und [X.] (auch) bei der Klägerin nicht unterstellt werden kann. [X.]ie anderslautende Würdigung des [X.] erweist sich als rechtsfehlerhaft, soweit sie auf einer unzureichenden [X.]erücksichtigung der rechtlichen Stellung und [X.]efugnisse der [X.] als [X.]eschäftsführerin der Klägerin beruht.

3. Scheidet im Streitfall eine personelle Verflechtung und damit die [X.]nnahme einer [X.]etriebsaufspaltung aus, hat die Klägerin auch im Rahmen der Vermietung eines Teils des [X.]rundstücks [X.] an die [X.]mbH keine Einkünfte aus [X.]ewerbebetrieb erzielt. Schon deshalb kann auch hinsichtlich der übrigen Einkünfte der Klägerin keine [X.]bfärbewirkung i.S. des § 15 [X.]bs. 3 Nr. 1 ESt[X.] eintreten. Insoweit braucht der Senat keine Stellung zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage zu nehmen, ob wegen relativer und/oder absoluter [X.]eringfügigkeit der infolge einer [X.]etriebsaufspaltung als gewerblich zu qualifizierenden Einkünfte keine [X.]bfärbewirkung hinsichtlich der übrigen Einkünfte der Klägerin eintritt.

4. Unter [X.]ufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung war deshalb der angefochtene Änderungsbescheid mit der Maßgabe zu ändern, dass keine Einkünfte aus [X.]ewerbebetrieb vorliegen. [X.]iese Feststellung entfaltet hinsichtlich der in dem nämlichen [X.]escheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen [X.]indungswirkung ([X.]-Urteil in [X.], 226, [X.], 878). [X.]uf dieser [X.]rundlage wird das [X.] Folgeänderungen hinsichtlich der rechtlich nachgelagerten, in dem angegriffenen Änderungsbescheid getroffenen Feststellungen vorzunehmen haben.

Meta

IV R 54/11

16.05.2013

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 25. August 2011, Az: 5 K 38/08, Urteil

§ 15 Abs 1 Nr 1 EStG 1997, § 15 Abs 3 Nr 1 EStG 1997

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.05.2013, Az. IV R 54/11 (REWIS RS 2013, 5746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5746

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