Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. 3 StR 288/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1109

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[X.] vom 26. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2006 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. November 2004 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen mit-telbarer Falschbeurkundung, begangen am 21. März 1997, verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Rechtsbeugung, der gefährlichen Körperverletzung, des Betruges in neun Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der Urkundenfäl-schung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, der Anstiftung zur Untreue und des versuchten Betruges schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchten Betruges, mittelbarer Falschbeurkundung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, gefährlicher Körperverletzung, Rechtsbeugung und An-stiftung zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. 1 Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des [X.] - wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - hinsichtlich des Vorwurfs der mittelbaren Falschbeurkundung, begangen am 21. März 1997, eingestellt. [X.] folgt die Änderung des Schuldspruchs. 2 Die Gesamtfreiheitsstrafe kann indessen bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden [X.]n (drei Jahre, zwei Jahre und sechs Monate, zweimal ein Jahr, elf Monate, zehn Mona-te, neun Monate, zweimal acht Monate, sieben Monate, sechs Monate sowie mehrere Geldstrafen) aus, dass das [X.] ohne den eingestellten Fall der mittelbaren Falschbeurkundung und die hierfür verhängte [X.] (ein Jahr) eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte, zumal das Urteil an mehreren Stellen strafbare Verhaltensweisen des Angeklagten feststellt, die nicht geson-dert Gegenstand der Aburteilung geworden sind. So hat der Angeklagte, [X.] am Amtsgericht, etwa einen Zeugen zur Herstellung eines unechten Reisepasses veranlasst, mit dem nach seiner Vorstellung das Vergehen der mittelbaren Falschbeurkundung, das Gegenstand der erfolgten Verfahrensein-stellung ist, begangen werden sollte. Weitere Straftaten, die zur Vereinfachung des Verfahrens von der Verfolgung ausgenommen sind oder sonst nicht abge-3 - 4 - urteilt werden, aber festgestellt sind, können bei der Strafzumessung - wenn auch mit geringerem Gewicht - berücksichtigt werden (vgl. [X.], [X.]. § 154 Rdn. 25 i. V. m. § 154 a Rdn. 2 m. w. N.). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigungen in dem nach der [X.] verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 Zwar ist dem [X.] zuzugeben, dass es sich vorliegend um einen Fall außergewöhnlichen Umfangs und, angesichts der Person des Angeklagten und seines Prozessverhaltens, um ein Verfahren von außerordentlicher Schwie-rigkeit gehandelt hat. Mit ihrer Aussage, ein großer Teil der Beweisaufnahme mit 113 vernommenen Zeugen und über 1000 verlesenen Urkunden sei für die letztlich abgeurteilten [X.] selbst nicht zwingend notwendig gewesen, gibt die Kammer indessen zugleich zu erkennen, dass sie die ohnehin knappen Ressourcen der Justiz bei einer Dauer der Hauptverhandlung von fünf Jahren nicht mit der gebotenen Effizienz eingesetzt hat. 5 [X.] [X.]Becker [X.]

Meta

3 StR 288/06

26.10.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. 3 StR 288/06 (REWIS RS 2006, 1109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1109

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