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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:230517B4STR176.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 176/17
vom
23. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2017 einstimmig [X.]:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Bielefeld vom 19.
Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Das [X.] hat die Strafe dem doppelt gemilderten Strafrahmen des §
212
Abs.
1 StGB entnommen. Die Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Angeklagte bewusst mit dem Messer bewaffnete, bevor er das Tatopfer aufsuchte, bei der Strafzumessung verstößt nicht gegen §
46 Abs.
3 StGB, denn anders als
etwa beim Raub
gemäß §
250 Abs.
1 a) und b), Abs.
2 StGB
ist der Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
bei §
212 StGB
nicht Tatbestandsmerk-
mal (vgl. zum Tatbestand des
Raubes BGH, Beschlüsse vom 16.
November 2016
2
StR
316/16; vom 16.
März 2007
2
StR
35/07, [X.], 410; und vom 10.
Au-gust 1999
4
StR
345/99).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Feilcke
Meta
23.05.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. 4 StR 176/17 (REWIS RS 2017, 10487)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10487
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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