Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.12.2020, Az. 3 B 45/19

3. Senat | REWIS RS 2020, 4310

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Gegenstand

Anspruch auf wasserrechtliche Auflagen für den Betrieb einer Fischzuchtanlage zum Schutz eines Fischereirechts


Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

[X.]

1

Die Kläger begehren die Verpflichtung des [X.]eklagten, die dem [X.] erteilte Erlaubnis für das Einleiten von Wasser aus der von ihm betriebenen Fischzuchtanlage in den ...bach um Auflagen zum Schutz ihres [X.] zu ergänzen. Das Fischereirecht der Kläger am ...bach beginnt am Auslauf der Fischzucht des [X.]eigeladenen und erstreckt sich bachabwärts auf einen Abschnitt von etwa 2 km.

2

Das Landratsamt lehnte den Antrag der Kläger nach Einholung von Stellungnahmen des [X.], des [X.] ([X.]ayLfL) und der Fachberatung für Fischerei des [X.] ab. Die Klage wies das [X.] mit Urteil vom 28. Oktober 2014 ab.

3

Durch [X.]escheid vom 19. März 2018 ergänzte das Landratsamt den [X.]escheid aus dem [X.] dahingehend, dass die Differenz der Konzentration des Parameters Ammonium-Stickstoff (NH4-N) zwischen Zu- und Ablauf der Fischzuchtanlage einen Wert von 0,45 mg/l am Ablauf der Anlage nicht überschreiten dürfe. Die auch nachträglich zulässige Ergänzung solle eine nachteilige Wirkung des [X.]etriebs der Fischzuchtanlage auf den Gewässerzustand des [X.] vermeiden (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 [X.]). Sie sei auch erforderlich, um einen guten ökologischen Zustand des [X.] im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu erreichen. Der [X.]eigeladene hat gegen diesen [X.]escheid Klage erhoben.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die [X.]erufung der Kläger durch Urteil vom 8. Oktober 2019 zurückgewiesen. Das Fischereirecht, das seine Grundlage in Art. 1 Abs. 1 [X.]ayFiG habe, schütze nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellten oder die Fischereirechte in ihrer Substanz träfen ([X.] Rn. 46). Das Fischereirecht der Kläger werde durch die Einleitung teichwirtschaftlich genutzten Wassers aus der Fischzucht des [X.]eigeladenen nicht in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt. Dies belege insbesondere das Gutachten der Fachberatung für Fischerei des [X.] vom 5. November 2018. Auch die Stellungnahme des [X.] und des [X.] belegten, dass trotz zeitweiliger Überschreitungen des für [X.] günstigen Werts von 0,006 mg/l Ammoniak (NH3) im gegenständlichen Gewässerabschnitt keine fischtoxische Ammoniakkonzentration vorherrsche ([X.] Rn. 45). Ein Anspruch auf Schutzauflagen ergebe sich auch nicht aus dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot oder dem [X.]. der Oberflächengewässerverordnung.

5

Die Revision gegen das Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.

[X.][X.]

6

Die hiergegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde der Kläger ist nicht begründet. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

7

1. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hat die dem [X.] vom 5. November 2018 zugrundeliegende Elektrobefischung unterhalb der Fischzucht ([X.]efischungsabschnitt [X.]) eine intakte Populationsstruktur an [X.]achforellen ergeben. Die Kläger machen geltend, diese Annahme verstoße gegen den Überzeugungsgrundsatz und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gutachter habe nur einen "altersgeschichteten und reproduzierenden", anders als noch 2010 aber keinen "ausgewogenen" [X.] festgestellt. Von "intakt" sei nie die Rede gewesen.

8

Die Würdigung der Aussage eines Sachverständigen verstößt nicht bereits dann gegen den Überzeugungsgrundsatz, wenn ein [X.]eteiligter eine andere Würdigung vornimmt oder andere Schlüsse zieht als das [X.]. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz liegt erst dann vor, wenn das [X.] den ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeräumten Wertungsrahmen verlassen hat, d.h. wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 12. Mai 2020 - 6 [X.] 54.19 [[X.]:[X.]:[X.]] - Rn. 16 m.w.N.).

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat den ihm für die Tatsachenwürdigung eingeräumten Wertungsrahmen nicht überschritten. Er hat dem Gutachten entnommen, dass im [X.]efischungsabschnitt [X.] intakte Laichplätze und geeignete Jungfischhabitate vorhanden seien. Neben 183 [X.]achforellen seien in diesem Abschnitt weitere Fischarten, darunter [X.], Elritze und Seeforelle gefangen worden. Der relativ hohe [X.]estand an juvenilen [X.]achforellen und der Nachweis dieser weiteren Fischarten belegten unschädliche Ammonium-/Ammoniakwerte ([X.] Rn. 49). Diese Erläuterungen sind nahezu wörtlich dem Gutachten entnommen (S. 11 ). Ausgehend hiervon ist nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof das Ergebnis des Gutachtens dahin zusammengefasst hat, im Abschnitt [X.] sei eine "intakte" Populationsstruktur festgestellt worden. Das Defizit bei den mittleren Größen- bzw. Altersklassen hat er hierbei nicht ausgeblendet ([X.] Rn. 56 f.). Der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör ist mithin ebenfalls nicht verletzt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat u.a. auf der Grundlage des [X.]s vom 5. November 2018 eine fischtoxische Ammoniakkonzentration im [X.]ereich des [X.] der Kläger verneint ([X.] Rn. 45, 48). Die Kläger machen geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe insoweit übergangen, dass das Landratsamt mit seinem [X.]escheid vom 19. März 2018 auf Drängen des [X.] Ammoniakgrenzwerte gegenüber dem [X.]eigeladenen festgesetzt habe, weil sich die Gewässerqualität massiv verschlechtert habe und eine andere Ursache hierfür als der Eintrag von Schadstoffen aus der Anlage des [X.]eigeladenen nicht in [X.]etracht komme.

Auch insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof weder gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen noch den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den [X.]escheid vom 19. März 2018 nicht übergangen. Die Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Einleitungen des [X.]eigeladenen mit den wasserwirtschaftlichen [X.]n des § 27 Abs. 1 [X.] hat er bejaht, weil das Landratsamt durch den [X.]escheid vom 19. März 2018 für die Fischzuchtanlage des [X.]eigeladenen einen [X.] von maximal 0,45 mg/l NH4-N festgesetzt habe. Dadurch könnten eine Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers in seiner Gesamtheit vermieden und ein guter ökologischer Zustand erreicht werden ([X.] Rn. 87, 91). [X.]m Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs war der [X.]eigeladene allerdings noch nicht verpflichtet, den [X.] einzuhalten. Der [X.]escheid verlangt dies erst innerhalb eines Jahres nach Unanfechtbarkeit. Der [X.]eigeladene hat Anfechtungsklage gegen den [X.]escheid erhoben ([X.] Rn. 8). Einen Grund für die Zulassung der Revision haben die Kläger insoweit nicht geltend gemacht. Sollte der [X.]escheid vom 19. März 2018 ohne [X.]eiladung der Kläger nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtskräftig aufgehoben werden, stünde die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs im hier anhängigen Verfahren einer erneuten Klage der Kläger auf Anordnung von Auflagen gegen den [X.]eigeladenen zur Erreichung der [X.] des § 27 Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Die Aufhebung des [X.]escheides vom 19. März 2018 wäre ein neuer Sachverhalt (zu den Voraussetzungen einer drittschützenden Wirkung der wasserrechtlichen [X.] vgl. [X.], Urteil vom 28. Mai 2020 - [X.]/18 [[X.]:[X.]:[X.]] - Rn. 135).

Dass der Verwaltungsgerichtshof die dem [X.]escheid vom 19. März 2018 zugrundeliegenden Feststellungen und Erwägungen nicht herangezogen hat, soweit es um die Frage geht, ob die Kläger die Anordnung von Auflagen gegen den [X.]eigeladenen zum Schutz ihres [X.] verlangen können, führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte ([X.]VerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119>). Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass das Fischereirecht der Kläger durch dem [X.]eigeladenen zuzurechnende [X.] erst dann verletzt sei, wenn diese Frachten fischtoxisch seien ([X.] Rn. 45, 48). Zur Frage der Fischtoxizität der [X.] hat sich der [X.]escheid nicht verhalten. Das Landratsamt hat den [X.] nicht festgesetzt, weil dies zum Schutz des [X.] der Kläger erforderlich sei, sondern um die [X.] des § 27 Abs. 1 [X.] zu erreichen. Dass der [X.]eigeladene den [X.]escheid vom 19. März 2018 bereits vor der dem [X.] vom 5. November 2018 zugrundeliegende Elektrobefischung umgesetzt haben könnte, musste der Verwaltungsgerichtshof ohne entsprechenden substantiierten Vortrag der Kläger nicht in Erwägung ziehen, zumal die Ergebnisse der Elektrobefischung keine bloße Momentaufnahme sind. Zudem muss der [X.]eigeladene den [X.] erst ein Jahr nach Unanfechtbarkeit des [X.]escheides einhalten.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat den defizitären [X.] in den [X.]efischungsabschnitten [X.][X.] und [X.][X.][X.] dem [X.] folgend nicht auf die Einleitungen durch den [X.]eigeladenen, sondern auf andere Ursachen zurückgeführt, hauptsächlich auf ungünstige Lebensbedingungen aufgrund des Eintrags von Erosionsmaterial aus landwirtschaftlichen Nutzflächen und auf "[X.]" durch Kormoran und Fischotter ([X.] Rn. 49). Das Defizit bei den mittleren Größen- und Altersklassen im Abschnitt [X.] sei durch den "Fressdruck" durch die vergleichsweise hohe Zahl adulter Forellen (infolge zu geringer [X.]efischung) und ebenfalls auf die Prädatoren Kormoran und Fischotter zurückzuführen ([X.] Rn. 56). Die Kläger machen geltend, das Wasserwirtschaftsamt habe die Einleitungen des [X.]eigeladenen als maßgebende Ursache für die Verschlechterung der Gewässerqualität angesehen. Konkrete Feststellungen zu den [X.], Fischotter und Landwirtschaft habe der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen. Es handele sich um reine Spekulation.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstößt auch insoweit weder gegen den Überzeugungsgrundsatz noch gegen andere Verfahrensgrundsätze. Wie bereits dargelegt, hat sich der [X.]escheid vom 19. März 2018 mit dem [X.] in den einzelnen [X.]efischungsabschnitten nicht befasst. Gegen Denkgesetze verstößt die Würdigung der sachverständigen Äußerungen durch den Verwaltungsgerichtshof nicht. Wären die Einleitungen durch den [X.]eigeladenen die maßgebliche Ursache für die festgestellten Defizite des [X.]s, wäre im Übrigen erklärungsbedürftig, warum die Einleitungen nicht auch auf die jüngeren und kleineren [X.]achforellen im [X.]efischungsabschnitt [X.] direkt unterhalb der Anlage des [X.]eigeladenen toxisch wirken. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof zum Vorkommen von Fressfeinden nähere Feststellungen getroffen ([X.] Rn. 56).

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2019 die [X.]eweisanträge, die die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2018 gestellt hatten, durch einen begründeten [X.]eschluss abgelehnt. Die Kläger rügen, dass der Verwaltungsgerichtshof dadurch gegen den Untersuchungsgrundsatz und seine Aufklärungspflicht verstoßen habe.

Die Ablehnung eines unbedingten [X.]eweisantrags durch einen begründeten Gerichtsbeschluss ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 28. Mai 2013 - 7 [X.] 46.12 - juris Rn. 4 und vom 26. Januar 2015 - 3 [X.] 3.14 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 74 Rn. 7). Ausgehend hiervon liegt in [X.]ezug auf die [X.]eweisanträge 1 a, b, d und 2 ein Verfahrensmangel nicht vor. [X.]n [X.]ezug auf die übrigen [X.]eweisanträge haben die Kläger bereits nicht dargelegt, inwiefern deren Ablehnung zu beanstanden sein sollte.

a) Mit dem [X.]eweisantrag 1 a haben die Kläger unter [X.]eweis gestellt, dass es durch die Anlage des [X.]eigeladenen im [X.]ereich ihres [X.] zu einer Verschlechterung der chemischen und der biologischen Wasserqualität und zu einer Verkrautung/Veralgung derart komme, dass der Fischbestand abnehme bzw. ganz beseitigt werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat den [X.]eweisantrag abgelehnt, weil zu dieser Frage bereits Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts, der Fachberatung für Fischerei und des [X.] vorlägen; diese hätten die Kläger nicht ernsthaft erschüttert.

Über die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entscheidet das [X.] nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Die Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass gibt, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 6. November 2014 - 2 [X.] 97.13 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 232.01 § 26 [X.]eamtStG [X.] Rn. 22 und vom 20. Dezember 2019 - 3 [X.] 20.19 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2019:201219[X.]3[X.]20.19.0] - Pharma Recht 2020, 209 Rn. 33).

Dass die Gutachten derartige Mängel haben, ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht. Sie halten insbesondere das fischereifachliche Gutachten vom 5. November 2018 für unverwertbar, weil das Wasserwirtschaftsamt und ihm folgend das Landratsamt in seinem [X.]escheid vom 19. März 2018 davon ausgegangen seien, dass allein die Einleitungen aus der Anlage des [X.]eigeladenen als Ursache für die Verschlechterung der Wasserqualität in [X.]etracht kämen; Kormoran, Fischotter und Landwirtschaft hätten Wasserwirtschaftsamt und Landratsamt - anders als das fischereifachliche Gutachten - nicht als Ursache für den gestörten Altersaufbau des [X.]es erwogen. Dieser Vortrag ist schon deshalb nicht geeignet, das fischereifachliche Gutachten zu erschüttern, weil sich der [X.]escheid vom 19. März 2018 zu den Auswirkungen der [X.] auf den Fischbestand nicht verhält. Dass für die dem [X.]escheid zugrundeliegende Stellungnahme des [X.] anderes gilt, haben die Kläger nicht dargelegt. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner nachfolgenden Stellungnahme vom 12. Oktober 2018 (Gerichtsakte [X.]l. 139), soweit es um Auswirkungen auf den Fischbestand geht, lediglich auf die Stellungnahmen der hierfür zuständigen Fischereifachberatung verwiesen. Warum der Verwaltungsgerichtshof den [X.]edenken der Kläger gegen die Fachkunde und Unparteilichkeit des Fischereifachberaters W. nicht gefolgt ist, hat er im Einzelnen dargelegt ([X.] Rn. 75 - 84). [X.]nwiefern diese Erwägungen im Prozessrecht keine Stütze finden sollten, legen die Kläger nicht dar.

b) Mit dem Antrag 1 b haben die Kläger unter [X.]eweis gestellt, dass bedingt durch die Anlage des [X.]eigeladenen eine natürliche Reproduktion, ein natürlicher Altersaufbau und ein wirtschaftlicher [X.]esatz mit Jungfischen oder adulten Fischen nicht mehr möglich seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Antrag als unzulässigen [X.] qualifiziert. Der Antrag unterstelle unzutreffend, dass eine erheblich fischschädliche Verschlechterung der chemischen oder biologischen Wasserqualität gegeben sei. [X.]ezüglich der erheblichen [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof auf den [X.]eweisantrag 1 a verwiesen (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2019 S. 8).

Der Einwand, dass ein [X.]eweisangebot unsubstantiiert sei, rechtfertigt es grundsätzlich, von weiterer [X.]eweiserhebung abzusehen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. November 2013 - 7 [X.] 16.13 - Rn. 5). Die Kläger zeigen nicht auf, dass dieser Ablehnungsgrund hier nicht trägt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die [X.], die sich nach der konkreten prozessualen Situation richten, nicht überspannt. Die Elektrobefischung für das fischereifachliche Gutachten hatte im [X.]efischungsabschnitt [X.], der direkt unterhalb der Fischzucht des [X.]eigeladenen beginnt, einen relativ hohen [X.]estand an juvenilen [X.]achforellen ergeben und auch die Fischarten [X.], Elritze und Seeforelle nachgewiesen ([X.] Rn. 49). Der Gutachter hatte in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es diese Fischbestände nicht geben könne, wenn es - wie von den Klägern behauptet - zu fischtoxischen Ammoniakkonzentrationen kommen würde (S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 4. Dezember 2018). Zur Erklärung des defizitären [X.]s in den [X.]efischungsabschnitten [X.][X.] und [X.][X.][X.] hatte der Gutachter dargelegt: Der [X.]efischungsabschnitt [X.][X.] sei als Lebensraum für [X.]achforellen weniger günstig. Die Strömung sei deutlich langsamer; es gebe keine [X.]eschattung oder [X.]; Ackerflächen grenzten unmittelbar an, es seien sogar zwei Durchstiche festgestellt worden; es gebe Kormorane und Fischotter, die die Fischbiomasse deutlich reduzieren würden. Der [X.]efischungsabschnitt [X.][X.][X.] sei teils kiesig, teils verschlammt, also nicht einheitlich (S. 4 f. der Sitzungsniederschrift vom 4. Dezember 2018). Dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser Prozesssituation die nicht näher belegte [X.]ehauptung der Kläger, der geringere 3-jährige Forellenbestand im Abschnitt [X.] und die Defizite in den Abschnitten [X.][X.] und [X.][X.][X.] seien mit erhöhten Ammoniakwerten zu erklären, und das [X.]estreiten von Prädatoren sowie "Fressdruck" durch eine vergleichsweise hohe Zahl adulter Forellen für eine weitere [X.]eweiserhebung nicht hat ausreichen lassen, ist nicht zu beanstanden.

c) Mit dem Antrag 1 d haben die Kläger unter [X.]eweis gestellt, dass der Fischbestand im [X.]ereich ihres [X.] nur noch maximal 23 % im Vergleich zur Situation ohne die Anlage des [X.]eigeladenen und zu einem [X.] erreiche. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine [X.]eweiserhebung abgelehnt, weil die Fachberatung für Fischerei des [X.] in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2019 (Gerichtsakte [X.]l. 419) festgestellt habe, dass der überwiegende Teil der [X.] [X.]äche einen ähnlichen oder nicht selten auch ungünstigeren Aufbau der [X.] aufweise als der ...bach im Abschnitt [X.] (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2019 S. 4).

Die Kläger machen geltend, dass der ...bach oberhalb der Anlage des [X.]eigeladenen unbelastet sei; einen durchschnittlich verunreinigten [X.]ach als Vergleichsmaßstab für einen unbelasteten Quellbach zu nehmen, widerspreche der Logik. Dieser Einwand ist nicht geeignet, die Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei des [X.] zu erschüttern. Sie hatte dargelegt, dass nach ihrer Auffassung die bestimmenden Einflussfaktoren für den Aufbau der [X.] der Fische die strukturelle Ausstattung der Gewässer und die Prädatoren seien (S. 3 der Stellungnahme vom 20. Februar 2019). Dass der ...bach insoweit mit anderen [X.] [X.]ächen nicht vergleichbar sei, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

d) Die gutachterliche Feststellung geeigneter Schutzmaßnahmen für den Fischbestand des klägerischen [X.] (Antrag 2) hat der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, weil sie auf einer Vermutung beruhe, für die nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe (S. 4 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2019). Auch diese Erwägung findet, wie bereits zum [X.]eweisantrag 1 b dargelegt, im Prozessrecht eine Stütze.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

3 B 45/19

16.12.2020

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 8. Oktober 2019, Az: 8 B 18.809, Urteil

§ 108 Abs 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 3 Nr 10 WHG 2009, § 12 Abs 1 WHG 2009, § 27 Abs 1 WHG 2009, Art 1 Abs 1 FischG BY 2008

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.12.2020, Az. 3 B 45/19 (REWIS RS 2020, 4310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4310

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