Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. III ZR 33/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2287

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 33/14

Verkündet am:

9. Oktober 2014

B o t t

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bm, Cb

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über vorausbezahlte [X.] ("prepaid"-Vertrag), in der geregelt ist, dass bei [X.], bei Verbindungen zu Premiumdiensten sowie bei über das Sprach-
oder Datennetz in Anspruch genommenen [X.] die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden können, so dass aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativ-saldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen kann, den dieser [X.] hat, ist wirksam, sofern diese Rechtslage klar und unmissverständ-lich verdeutlicht wird.

[X.], Urteil vom 9. Oktober 2014 -
III ZR 33/14 -
O[X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
9. Oktober 2014
durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter
Dr.
[X.], [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Auf
die Revision der [X.] werden
das Urteil des 1. Zivil-senats des [X.] vom 9. Januar 2014 aufgehoben
und das Urteil der 24. Zivilkammer des [X.] vom 21. März 2013 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des
Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen des [X.] gemäß § 4 Abs. 1 [X.] eingetragener
Verbraucherschutzverein, verlangt von dem
beklagten
Telekommunikationsunternehmen, die Verwendung
zweier
Klauseln seiner
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen. Die Beklagte bietet [X.] an.
Sie betreibt kein eigenes Netz, sondern nutzt dasjenige eines anderen Unternehmens zur Erbringung ihrer Dienstleis-tungen. Die
Kunden der [X.] können
zwischen zwei Arten von [X.]
-

3

-

wählen. In der einen Variante erfolgt die Abrechnung der in Anspruch genom-menen [X.] monatlich im Nachhinein. In der anderen erwirbt der Kunde zuvor ein Guthaben, von dem die Kosten
für die
Nutzung des Mobilfunks
abgezogen werden. Für diese Vertragsvariante verwendet die [X.] ihre "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der D.

Telecom GmbH für Dienstleistungen im Bereich Mobilfunk für das Produkt 's.

'
([X.])". Zuvor waren ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für diese Produktvariante -
unter Verwendung des Namens der Rechtsvorgängerin der [X.]
-
als "Allgemeine
Geschäftsbedingungen der S.

Communication GmbH für Dienstleistungen im Bereich Mobilfunk (Prepaid)"
bezeichnet worden.

Die Geschäftsbedingungen enthalten folgende Klauseln:

[X.]/Guthaben/Einwendungen

1.
Die nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte sind vom Kunden grundsätzlich im Voraus zu zahlen (Vorleistungspflicht).

2.
Die
Vorauszahlungspflicht erfüllt der Kunde durch Aufladung eines Geldbetrages als G

3.
Die Leistungspflicht des Diensteanbieters hängt davon ab, dass das Guthabenkonto des Kunden im Zeitpunkt der Inanspruchnahme über eine ausreichende Deckung verfügt.
Dies gilt auch für etwaig
gewählte Zusatzoptionen, wie z.B. Flatrates, Datenpakete etc.

VI. Entgeltpflichtige Leistungen/Nationale und Internationale Verbindun-gen/Roaming/Premiumdienste

c)
Der Diensteanbieter weist ausdrücklich darauf hin, dass bei [X.],
[in der früheren Version außerdem: anderen [X.]
-

4

-

nalen Diensten,]
Verbindungen zu Premiumdiensten sowie über das Sprach-
oder Datennetz in Anspruch genommene Mehrwertdienste die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden können. Insbesondere kann aufgrund von verzö-gerten Abbuchungen ein [X.] auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen. In diesem Fall hat der Kunde die Differenz unver-züglich auszugleichen. Dies betrifft auch Kunden, die eine Zusatzopti-on mit einem Mindestverbrauch oder Freiminuten bzw. [X.] ge-wählt haben.

[X.].
Sperre

[Abs. 2:] Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die nutzungs-unabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Optionspreise (Flatrate-Preise,
etc.), zu zahlen.

Die Vertragsbestimmung in Nummer VI 2 Buchstabe c Satz 1
bis 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] (fortan: [X.]) beruht darauf, dass sie
bei den auf Guthabenbasis geführten Verträgen das
sogenannte
off-line-billing-Verfahren praktiziert.
Der Abzug des [X.] von dem Guthaben erfolgt hierbei nicht notwendig zeitgleich mit der Inan-spruchnahme der [X.], sondern in den in der Klausel aufgeführ-ten Fällen
mit einer technisch bedingten Zeitverzögerung. Dies kann dazu füh-ren, dass ein [X.] zulasten des Kunden entsteht, wenn er die Leistun-gen weiter in Anspruch nimmt, obgleich der von ihm vorab geleistete Betrag bereits verbraucht ist, dies aber infolge der Zeitverzögerung noch nicht verbucht ist.

3
-

5

-

Der Kläger meint, die Klauseln in Nummer VI 2 Buchstabe c Satz 2 bis 4 und Nummer [X.] 6 Abs. 2 [X.] seien wegen Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam und verlangt von der [X.],
die Verwendung dieser Bestimmungen (und inhaltsgleicher) zu unterlassen
und sich bei bestehenden Verträgen nicht auf
sie zu berufen. Ferner bean-sprucht
sie die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten. Die Beklagte ist vom [X.] verurteilt worden, es zu unterlassen, die genannten Bestimmungen oder
inhaltsgleiche
in "[X.]"
mit Verbrauchern einzube-ziehen und sich auf sie bei der Abwicklung "derartiger Verträge"
zu berufen. Weiterhin ist dem Kläger der Erstattungsanspruch zuerkannt worden. Das [X.] hat die Berufung der [X.] gegen dieses Urteil [X.]. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige
Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat
ausgeführt
(Urteil vom 9. Januar 2014 -
1
[X.]/13, juris), die angegriffenen Klauseln unterfielen gemäß § 307 Abs. 3 Satz
1 BGB der Inhaltskontrolle. Es handele sich nicht um Abreden, die Art und Um-fang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden [X.] regelten. Vielmehr seien sie die [X.] lediglich modifizierende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelungen.
4
5
6
-

6

-

Die beanstandeten Bestimmungen benachteiligten die Vertragspartner der [X.] unangemessen, weil sie gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs.
1 Satz 2 BGB verstießen. Nummer VI 2 Buchstabe c Satz 2 bis 4 [X.]
widerspreche den Erwartungen von Kunden eines [X.]. Solche Verträge würden in der Annahme geschlossen, mit dem Erwerb des Guthabens
sämtliche infrage kommenden Kosten bereits vorab entrichtet zu haben und nicht mehr nachträglich mit Beträgen in nicht vorhersehbarer Höhe belastet zu werden. Dies aber lasse die Klausel zu. Die Höhe der hiernach möglichen Nachzahlungen sei nicht begrenzt. Das Risiko
hoher,
unkontrollierbarer Kosten
werde aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] für den durchschnittlichen Kunden eines [X.] nicht hinreichend klar und deutlich. Die Beklagte könne auch nicht einwenden, dass
ein Kunde auf ihrer [X.]seite schon vor der Anbahnung des Vertrags darüber informiert werde, dass sie hinsichtlich des Produkts "[X.] (Prepaid)"
keinen klassi-schen Prepaid-Vertrag anbiete. Eine Zusatzinformation, die die Intransparenz einer Klausel vermeide, sei nur zu beachten, wenn sich diese aus anderen Bestimmungen der mit der beanstandeten Klausel in einem Formular zusam-mengefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe. Daran fehle es bei den lediglich über das [X.] an anderer Stelle abrufbaren Informationen.

Diese Ausführungen gälten für die Bestimmung in Nummer [X.] 6 Abs.
2 [X.]
entsprechend, wonach der Vertragspartner der [X.] auch bei einer Sperre zur Fortentrichtung der nutzungsunabhängigen Entgelte verpflichtet sei. Ein Kunde müsse nicht damit rechnen, dass Gebühren anfielen, zu deren [X.] er verpflichtet sei, auch wenn sein Guthaben erschöpft sei.

7
8
-

7

-

Aus der vorstehenden Bewertung folge
zugleich, dass
die angegriffenen Klauseln weiter gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam seien. Die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Interessenabwägung führe im vorliegen-den Fall zum Ergebnis, dass
ein angemessener Ausgleich nicht erfolgt sei. So-weit die Beklagte auf ein legitimes eigenes Interesse an der Verwendung der Klausel
Nummer VI
2 Buchstabe c
Satz 2 bis 4 [X.]
verweise, weil sie selbst gegenüber dem Mobilfunknetzbetreiber für die verursachten Kosten einzu-stehen habe, könne sie sich hierauf gegenüber ihren Vertragspartnern nicht berufen. Diese hätten
angesichts der übrigen Bestimmungen den [X.] abgeschlossen, bei Verbrauch des Guthabens keine weiteren Kos-ten mehr zu verursachen.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.

1.
Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts
benachteiligen
die vom Kläger beanstandeten Klauseln
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.]
deren
Vertragspartner
nicht entgegen [X.] und Glauben unange-messen
(§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

a) Nach § 307 Abs. 3
Satz
1
BGB
sind solche Bestimmungen von der Inhaltskontrolle ausgenommen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleis-tungspflicht und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar regeln (Leis-tungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen); nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie ist es den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen, und man-gels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kon-9
10
11
12
-

8

-

trollmaßstab (st. Rechtsprechung, siehe z.B. Senatsurteil vom 13. Januar 2011
-
III ZR 78/10, [X.], 1241 Rn. 15
m.umfangr.w.[X.]). Demgegenüber unter-liegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB solche ([X.], die sich zwar mittelbar auf Preis und Leistung auswirken, diese aber nicht ausschließlich festlegen, und bestehende Rechtsvorschriften, insbesondere Regelungen des dispositiven Gesetzesrechts, ergänzen oder von diesen abweichen. Unter Rechtsvorschriften im Sinne von §
307 Abs. 3 Satz 1 BGB fallen nicht nur Gesetzesvorschriften, sondern auch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze sowie die Gesamtheit der wesentli-chen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (arg. §
307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, Senat aaO Rn. 16 [X.]).

Die
beanstandeten
Klauseln
regeln nicht die für die [X.] zu zahlenden Preise selbst. Sie bestimmen auch die Zahlungsverpflichtung nicht dem Grunde nach. Vielmehr ist Gegenstand der Klausel in Nummer VI 2 Buchstabe c Satz 2 bis 4 [X.] -
ausgehend von dem allerdings unscharfen, durch Rechtsvorschriften nicht eindeutig definierten "Leitbild"
eines [X.] (siehe dazu nachfolgend) -
lediglich die Modifizierung der vertraglich vereinbarten grundsätzlichen Vorleistungspflicht der Kunden und der Abrede, dass die Beklagte ihre Leistungen
nur erbringt, soweit das Guthabenkonto des Kunden Deckung aufweist (Nummer [X.] und 3
[X.]). Diese Modifikation kommt überdies lediglich im Sonderfall
der Inanspruchnahme bestimmter Leistungen (Roamingverbindungen, Verbindung zu Premium-
und [X.])
zum Tragen, wenn aufgrund der technischen Gegebenheiten nur eine verzögerte Abrechnung möglich ist. Danach dürfte es sich vorliegend -
wie auch das [X.] angenommen hat -
um eine das Preis-Leistungsgefüge nur mittel-bar regelnde, kontrollfähige Bestimmung handeln.

13
-

9

-

Für die Bestimmung in Nummer [X.] 6 Abs. 2 [X.] gilt Entsprechendes. Auch diese Klausel regelt nicht unmittelbar die wechselseitigen Leistungs-
und Entgeltpflichten. Vielmehr bestimmt
sie lediglich für eine besondere, außerhalb des ungestörten Ablaufs des Vertragsverhältnisses liegende Fallgestaltung den teilweisen
Fortbestand der aufgrund der "Kernabrede"
bestehenden Entgeltver-pflichtung des Kunden trotz Wegfalls
der Leistungsverpflichtung der [X.]. Damit kommt der Bestimmung ebenfalls nur eine modifizierende Wirkung zu.

b)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht hält
die
Nummer VI
2
Buchstabe c Satz 2 bis 4 [X.]
in der vorliegenden Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
-
ihre Kontrollfähigkeit
unterstellt -
einer Kontrolle nach Maßgabe der §§ 307 ff BGB stand; sie benachteiligt die Kunden der [X.] nicht unangemessen.

aa) Mit diesen Regelungen setzt die Beklagte nicht einseitig und miss-bräuchlich ihre Interessen auf Kosten ihrer Kunden
durch. Wie auch der Kläger einräumt, ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass die Beklagte
von ihren Kunden ein Entgelt für Leistungen verlangt, die infolge von technischen Verzögerungen bei der Erfassung in Anspruch genommen werden, obgleich das auf der SIM-Karte gespeicherte Guthaben bereits verbraucht ist. Die [X.] kann ein durchgehendes "online-billing"
nicht gewährleisten, weil ihr Netzbetreiber sie bei Roaming-, Premium-
und Mehrwertdienstverbindungen nicht verzögerungsfrei mit den entsprechenden Daten beliefert und auch nicht bereit ist, ihr die Installation der dafür erforderlichen technischen Einrichtungen zu gestatten. Die Beklagte muss in den Fällen, in denen ihre Kunden infolge-dessen den Mobilfunk über das Kartenguthaben
hinaus nutzen, gegenüber ih-rem Netzbetreiber für das Entgeltaufkommen, das durch die
Inanspruchnahme
der Leistungen durch ihre Vertragspartner
verursacht wird, einstehen.
Sie hat 14
15
16
-

10

-

keinen Einfluss auf das Entstehen der Forderung ihres Netzbetreibers, während der Kunde
die betreffenden Kosten durch die Nutzung
der Leistung verursacht und die hieraus entstehenden Vorteile erhält. Deshalb hat die Beklagte
ein be-rechtigtes Interesse, einen infolge der verzögerten Abbuchung der [X.] Kosten entstehenden [X.] von ihren Kunden ausgeglichen zu erhalten. Die Interessenabwägung ergibt in diesem Fall keine unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.], sofern
ihnen die Rechtslage klar
und unmissverständlich verdeutlicht
wird.

bb) Dies gewährleistet die streitige
Bestimmung.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich
nicht um eine
unklare
Klausel (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach dem aus dieser Bestim-mung folgenden
Transparenzgebot sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbe-dingungen entsprechend den Grundsätzen von [X.] und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (z.B. [X.], Urteile vom 21. Juli 2010 -
XII ZR 189/08, [X.], 3152 Rn. 29; vom 24. Februar 2010 -
XII ZR 69/08, NJW-RR 2010, 739 Rn. 8 und vom 20. Juli 2005 -
[X.] ZR 121/04, [X.]Z 164, 11, 16). Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belas-tungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert wer-den kann ([X.], Urteile vom 21. Juli 2010 und 24. Februar 2010 aaO). Bei der Bewertung der Transparenz ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkei-ten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ([X.] aaO jew. [X.]). Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheit-lich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstan-17
18
-

11

-

den werden ([X.], Urteile vom 21. Juli 2010 aaO und vom 8. Oktober 2008
-
XII
ZR 84/06, [X.]Z 178, 158 Rn. 14).

Nach diesen Maßstäben ist die streitige Klausel nicht zu beanstanden.

Sie
ist als solche sprachlich und inhaltlich unmissverständlich und be-schreibt zutreffend das Risiko des Entstehens eines [X.]s bei [X.] des Kartenguthabens,
falls Roaming-, Premium-
oder
Mehrwertdienste
in Anspruch genommen werden.

Sie widerspricht auch
nicht den Erwartungen der Kunden eines soge-nannten Prepaidvertrags. Der [X.] Begriff "prepaid"
hat
-
wie andere,
ins-besondere in der Telekommunikationsbranche auch im Übrigen vielfach ver-wendete, eher hülsenhafte fremdsprachige Produktbezeichnungen
-
keinen fest umrissenen Bedeutungsinhalt. Es handelt sich um eine eher schlagwortartige Bezeichnung, der sich zwar der Grundcharakter des [X.] mag, die jedoch keinen Rückschluss auf Einzelheiten der vertraglichen
Re-gelungen zulässt.

Die durch den Begriff "prepaid"
dem Grunde nach erweckte Erwartung der Kunden, ihr
Kostenrisiko sei durch den jeweils aufgeladenen Betrag be-schränkt, trifft bei üblichem Gebrauch des Mobilfunkgeräts zu. Eine Überschrei-tung des gutgebuchten Betrags kann nur bei Nutzung der besonderen Funktio-nen des [X.] und des Zugangs zu Premium-
und [X.] ein-treten. Dass auch solche Nutzungen nur im Rahmen des [X.] anfallen, kann der verständige Durchschnittskunde allein dem Schlagwort "prepaid"
nicht entnehmen. Vielmehr kann von ihm
erwartet werden, dass er, wenn er solche "Zusatzleistungen"
(die nach VI 2 Buchst. a [X.] re-19
20
21
22
-

12

-

gelmäßig erst vier Wochen nach Vertragsschluss freigeschaltet werden und deren Sperre der Kunde jederzeit verlangen kann)
in Anspruch nimmt, sich in-soweit gesondert kundig macht und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] zu Rate zieht. In diesen sind die betreffenden Regelungen inhaltlich zutreffend und verständlich enthalten.

Eine zu beanstandende Intransparenz einer Klausel kann sich allerdings nicht nur aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder unzureichenden Erkennbarkeit ihrer Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. So kann ins-besondere die Aufteilung
eines an sich einheitlichen Regelungsgegenstands auf verschiedene Klauseln, die sich an unterschiedlichen Stellen finden,
oder die Unterbringung einer Klausel an versteckter Stelle zur Intransparenz führen (Fuchs in [X.]/[X.]/[X.], [X.]-Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rn.
335a; so auch zu § 305c BGB: [X.], Urteile vom 21. Juli 2010 aaO Rn. 27 und vom 9. Dezember 2009 -
XII [X.], [X.], 671 Rn. 16 f).
Eine solche Fallge-staltung besteht hier aber nicht.

Nummer [X.] und 3 [X.] entnimmt der durchschnittlich verständige [X.] der [X.]
-
ebenso wie dem Begriff "prepaid"
-
zwar zunächst, dass er deren [X.] grundsätzlich nur im kostenmäßigen Umfang des durch die Vorauszahlung erworbenen Guthabens in Anspruch nehmen kann. Nummer [X.] [X.] erweckt den Eindruck, dass die
Entgelte im
Voraus zu zahlen sind, es mithin zu Nachforderungen nicht kommen kann. Dem ent-spricht, dass nach Nummer V 3 [X.] die Leistungspflicht der [X.] nur [X.], wenn und insoweit das Guthaben des Kunden im Zeitpunkt der Inan-spruchnahme der Leistung eine Deckung aufweist. Beide Klauseln erwecken im Ausgangspunkt die Erwartung
der Kunden der [X.], ihre wirtschaftliche 23
24
-

13

-

Belastung und ihr Kostenrisiko beschränkten
sich bei Nutzung der [X.] auf den vorab gezahlten Betrag.

Dieser -
bei üblicher Nutzung des Mobilfunks zutreffende -
Eindruck wird durch die streitige, als solche ohne weiteres verständliche
Klausel für die be-sonderen Nutzungsformen des [X.] und der Inanspruchnahme von Pre-mium-
beziehungsweise [X.] jedoch hinreichend deutlich korri-giert. Die betreffenden Regelungen befinden sich systemkonform in dem mit "[X.]/
Premiumdienste"
überschriebenen Kapitel, das heißt in dem Abschnitt, der eben jene Nutzungen regelt, bei denen es zur technisch bedingten Entstehung eines [X.]s kommen kann.

c) Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ist auch die
Klausel in Num-mer [X.] 6 Abs. 2 [X.]
nicht zu
beanstanden. Da es zu Ansprüchen der [X.] gegenüber ihren Kunden kommen kann, die das aufgeladene Guthaben übersteigen, können die Voraussetzungen für eine Sperre (§ 45k TKG) entste-hen, bei der der Kunde zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte
ver-pflichtet bleibt (Senatsurteil vom 12. Februar 2009 -
III ZR179/08, NJW
2009, 1334
Rn. 18 [X.]).

3.
Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Klageabweisung nur [X.] in Verträgen über vorausbezahlte [X.] ("prepaid") betrifft, bei denen das sogenannte "[X.]"
stattfindet. Zwar differenziert der [X.], dessen Wortlaut sich
uneingeschränkt auf "[X.]"
bezieht, nicht zwischen solchen,
denen allein das "online-billing"
[X.] liegt, und solchen,
in denen die Abrechnung (auch) "offline"
erfolgt. Aus der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Begründung des geltend ge-25
26
27
-

14

-

machten Anspruchs ergibt sich
jedoch, dass lediglich Klauseln in "prepaid"-Ver-trägen Streitgegenstand sind, bei denen die Erfassung der in Anspruch ge-nommenen Leistungen wenigstens teilweise im "[X.]"-Verfahren statt-findet.

4.
Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist gegenstandslos, da das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt zugelas-sen
hat (vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 1. März 2010 -
II
ZR 249/08, [X.], 1367 Rn. 1 und vom 24. Juli 2008 -
VII ZR 205/07, juris).

Schlick
[X.]

[X.]

[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2013 -
2-24 O 231/12 -

O[X.], Entscheidung vom 09.01.2014 -
1 [X.]/13 -

28

Meta

III ZR 33/14

09.10.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. III ZR 33/14 (REWIS RS 2014, 2287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2287

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 33/14 (Bundesgerichtshof)

Allgemeine Geschäftsbedingungen zu einem Prepaid-Mobilfunkvertrag: Inhaltskontrolle der Zahlungsbestimmungen


III ZR 157/10 (Bundesgerichtshof)


III ZR 157/10 (Bundesgerichtshof)

Mobilfunkvertrag: Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Laufzeitverträge und Prepaid-Verträge


10 O 181/02 (Landgericht Bonn)


1 O 314/21 (Landgericht Essen)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 33/14

III ZR 78/10

XII ZR 189/08

XII ZR 69/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.