Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. 3 StR 472/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 557

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 472/14

vom
9. Dezember
2014
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9.
Dezember 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7.
Mai 2014 im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Entschädi-gungsantrag wird abgesehen.
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren ent-standenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstande-nen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es ihn dazu verurteilt, an
1
-
3
-
den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000

Höhe von 5
Prozentpunkten über dem [X.] zu zahlen.
Das auf eine Verfahrensrüge und auf sachlich-rechtliche Beanstandun-gen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuld-
und Straf-ausspruch unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.]. Demgegenüber kann die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand
haben.
Der [X.] hat hierzu in seinem Antrag Folgendes ausge-führt:
"Das [X.] hat zur Begründung der Höhe des [X.] lediglich in einem Satz auf die Schwere der Verletzungen des Zeugen, die nicht unerheblichen psychischen Folgen und die Schwere des Verschuldens der
Angeklagten abgestellt (UA S.
16). Neben diesen pauschalen Erwägungen finden sich keine Ausführungen, die die Be-messung des Schmerzensgeldes im Hinblick auf die konkret zugrunde liegende Tat und dem ausgeurteilten Betrag hinreichend deutlich ma-chen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer, wie regel-mäßig erforderlich, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem berücksichtigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 20.
März 2014 -
3
StR
20/14 m.w.N.).
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Adhäsionsanspruch kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach §
406
2
3
-
4
-
Abs.
3 Satz
3, 4 [X.] insoweit von einer Entscheidung abzusehen
(Senat a.a.O.; [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
406a Rn.
5 m.w.N.)."
Dem schließt sich der Senat an.
Becker
Hubert
Schäfer

Mayer
Spaniol
4

Meta

3 StR 472/14

09.12.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. 3 StR 472/14 (REWIS RS 2014, 557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 557

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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