Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2009, Az. 5 StR 168/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2968

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5 [X.][X.] vom 22. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juni 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2008 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen III. 6 bis III. 8 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; b) das vorbezeichnete Urteil dementsprechend im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der [X.] in fünf Fällen und der gefährlichen Körperverletzung in drei [X.] schuldig ist und gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufge-hoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-mer des [X.] zurückverwiesen.

- 3 - [X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen [X.] jeweils begangen an seiner ([X.] (Einzelstrafen jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe) [X.] und wegen gefährli-cher Körperverletzung zum Nachteil seines [X.] in drei Fällen (Einzelstra-fen jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. 1 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den [X.] 6 bis III. 8 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter verurteilt worden ist. Insoweit tragen die Feststellungen, dass er sie —an den [X.] bzw. —im Bereich der [X.] streichelte, —um sich sexuell zu erregenfi den Schuldspruch nicht (vgl. [X.], 370). Zur Begründung der erforderlichen äußeren Erheblichkeit (§ 184g Nr. 1 StGB; [X.], StGB 56. Aufl. § 184g Rdn. 7) der sexuellen Handlung wären nähere Feststellungen über Art und Intensität des [X.] notwen-dig gewesen. 2 2. Aus den verbliebenen moderaten [X.] ist eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (vgl. [X.] NJW 2007, 2977, 2982), ohne dass es allerdings der Aufhebung von Feststellungen bedarf. Neue Feststellungen dürfen der Gesamtstrafenbildung zugrunde gelegt werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 3 Brause Schaal [X.]König

Meta

5 StR 168/09

22.06.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2009, Az. 5 StR 168/09 (REWIS RS 2009, 2968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2968

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