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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:070317B1STR569.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 569/16
vom
7. März
2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schwerer Körperverletzung u.
a.
-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7.
März
2017 [X.]:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20.
Juni 2016 werden als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem
Neben-
und [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen
Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Verlust des Sehvermögens im Sinne von §
226 Abs.
1 Nr.
1 StGB jedenfalls bei einer dauerhaften Reduzie-rung der Sehfähigkeit auf einem Auge auf 2
% erfüllt ist (vgl. [X.], 119, 120; 72, 321 sowie zum Resthörvermögen: [X.], Beschluss vom 8.
Dezember 2010
5
StR 516/10, [X.]R StGB §
226 Abs.
1 Schwere Folgen
4).
Graf
Jäger
Bellay
Radtke
Fischer
Meta
07.03.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 1 StR 569/16 (REWIS RS 2017, 14633)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14633
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 569/16 (Bundesgerichtshof)
Schwere Körperverletzung: Notwendiges Maß eines Verlusts des Sehvermögens
3 StR 408/08 (Bundesgerichtshof)
5 StR 569/03 (Bundesgerichtshof)
4 StR 646/16 (Bundesgerichtshof)
4 StR 569/04 (Bundesgerichtshof)
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