Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 1 StR 569/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14633

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070317B1STR569.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 569/16

vom
7. März
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen schwerer Körperverletzung u.
a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7.
März
2017 [X.]:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20.
Juni 2016 werden als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem
Neben-
und [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen

Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Verlust des Sehvermögens im Sinne von §
226 Abs.
1 Nr.
1 StGB jedenfalls bei einer dauerhaften Reduzie-rung der Sehfähigkeit auf einem Auge auf 2
% erfüllt ist (vgl. [X.], 119, 120; 72, 321 sowie zum Resthörvermögen: [X.], Beschluss vom 8.
Dezember 2010

5
StR 516/10, [X.]R StGB §
226 Abs.
1 Schwere Folgen
4).
Graf
Jäger
Bellay

Radtke
Fischer

Meta

1 StR 569/16

07.03.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 1 StR 569/16 (REWIS RS 2017, 14633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14633

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