Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2017, Az. 1 StR 569/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14578

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Gegenstand

Schwere Körperverletzung: Notwendiges Maß eines Verlusts des Sehvermögens


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen

Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Verlust des Sehvermögens im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedenfalls bei einer dauerhaften Reduzierung der Sehfähigkeit auf einem Auge auf 2 % erfüllt ist (vgl. [X.], 119, 120; 72, 321 sowie zum Resthörvermögen: [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 5 [X.], [X.]R StGB § 226 Abs. 1 Schwere Folgen 4).

Graf     

       

Jäger     

       

Bellay

       

Radtke     

       

Fischer     

       

Meta

1 StR 569/16

07.03.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mosbach, 20. Juni 2016, Az: 1 KLs 12 Js 455/16

§ 226 Abs 1 Nr 1 Alt 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2017, Az. 1 StR 569/16 (REWIS RS 2017, 14578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14578

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