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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Schwere Körperverletzung: Notwendiges Maß eines Verlusts des Sehvermögens
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen
Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Verlust des Sehvermögens im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedenfalls bei einer dauerhaften Reduzierung der Sehfähigkeit auf einem Auge auf 2 % erfüllt ist (vgl. [X.], 119, 120; 72, 321 sowie zum Resthörvermögen: [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 5 [X.], [X.]R StGB § 226 Abs. 1 Schwere Folgen 4).
Graf |
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Jäger |
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Bellay |
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Radtke |
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Fischer |
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Meta
07.03.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Mosbach, 20. Juni 2016, Az: 1 KLs 12 Js 455/16
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2017, Az. 1 StR 569/16 (REWIS RS 2017, 14578)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14578
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 65/23 (Bundesgerichtshof)
Verurteilung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung durch hochkonzentrierte Schwefelsäure
4 StR 327/00 (Bundesgerichtshof)
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5 StR 483/16 (Bundesgerichtshof)
Schwere Körperverletzung: Dauerhaftigkeit des Verlustes der Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds bei unterlassener medizinischer Behandlung
4 StR 509/13 (Bundesgerichtshof)
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