Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2005, Az. II ZR 147/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4844

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[X.]/03
vom 23. Februar 2005 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 554

[X.] einer Anschlußrevision bei einseitiger Revisionszulassung durch das Berufungsgericht.

[X.], [X.]. vom 23. Februar 2005 - [X.] - OLG Schleswig

LG Lübeck

- 2 - [X.] [X.] hat am 23. Februar 2005 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Beklagten wird der [X.] vom 8. Dezember 2004 - [X.] - dahin abgeändert, daß dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens (Revision und Anschlußrevision) auferlegt werden und der Streitwert auf 269.447,90 • festgesetzt wird. Gründe: [X.] Der Beklagte wurde durch Urteil des [X.] Ober-landesgerichts vom 10. April 2003 verurteilt, an den klagenden Insolvenzverwal-ter 218.176,51 • zu zahlen. Dem Beklagten wurde vorbehalten, nach Zahlung des ausgeurteilten Betrages seine Gegenansprüche gegen den [X.] bis zur Höhe von 51.271,39 • zu verfolgen. Das Berufungsgericht hat die Revision des [X.] zugelassen. Mit seiner Revision hat der Kläger das Begehren verfolgt, das angefoch-tene Urteil aufzuheben, soweit dem Beklagten die Geltendmachung von Ge-genansprüchen bis zur Höhe von 51.271,39 • vorbehalten wurde. Der Beklagte hat im Wege der Anschlußrevision beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit er zur Zahlung von 218.176,51 • verurteilt wurde. Der Kläger hat seine Revision zurückgenommen. - 3 - Durch [X.]uß vom 8. Dezember 2004 hat der Senat dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt und den Streitwert auf 51.271,39 • festgesetzt. Mit seiner Gegenvorstellung beantragt der Beklagte, dem Kläger die Kosten der Revisionsinstanz (Revision und Anschlußrevision) aufzuerlegen und den Streitwert unter Berücksichtigung der Anschlußrevision auf 269.447,90 • (51.271,39 • + 218.176,51 •) festzusetzen. I[X.] Die Gegenvorstellung des Beklagten hat Erfolg. 1. Der Kläger hat gemäß §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 565, 554 ZPO die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens zu tragen. Bei Zurücknahme einer statthaften und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten Revision sind dem Revisionskläger mit den Kosten der [X.] auch die Kosten einer zulässigen Anschlußrevision aufzuerlegen ([X.] 17, 398 f.; 4, 229 ff., 235). Die Anschlußrevision des Beklagten war trotz der nur zugunsten des [X.] ergangenen Zulassungsentscheidung statthaft. Wie § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich regelt, kann eine Anschlußrevision im Unterschied zu § 556 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. dazu [X.] 111, 158, 166) auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Revision nicht zugunsten des Revi-sionsbeklagten zugelassen wurde. Falls ohnehin ein Revisionsverfahren durch-zuführen ist, soll der friedfertigen [X.] ebenfalls die Möglichkeit eröffnet wer-den, zu ihren Gunsten eine Abänderung des Berufungsurteils zu erreichen (BT-Drucks. 14/4722 S. 108; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4; [X.]/ [X.], ZPO 25. Aufl. § 554 Rdn. 3 a). Wegen des hier gegebenen einheitli-chen [X.] kann offen bleiben, ob Revision und Anschlußrevision in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen (in diesem Sinne: [X.] Kommentar/[X.], ZPO 2. Aufl. [X.] § 554 Rdn. 6; a.[X.]/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4). - 4 - 2. Der Streitwert von Revision und Anschlußrevision ist auf 269.447,90 • (51.271,39 • + 218.176,51 •) festzusetzen. Da Revision und Anschlußrevision unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, ist ihr Wert zusammenzurechnen ([X.], Großer Senat für Zivilsachen, [X.]. v. 5. Oktober 1978 - [X.], NJW 1979, 878; [X.], [X.]. v. 17. Mai 1984 - [X.], [X.] 1985, 52). Röhricht [X.]
[X.] Gehrlein

Meta

II ZR 147/03

23.02.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2005, Az. II ZR 147/03 (REWIS RS 2005, 4844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4844

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