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PDF anzeigen[X.]/01vom7. Februar 2001in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. September 2000 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Das Landgericht hätte seiner Nachtrunkberechnung zu [X.] Angeklagten hinsichtlich der [X.] von 30 % anstatt von 10 % zugrundelegenmüssen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7 und8), so daß von einer etwas höheren [X.] als der errech-neten 2,56 › auszugehen ist. Auf diesem Rechtsfehler beruhtdas Urteil nicht. Die sachverständig beratene Strafkammer hateine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 [X.]. Eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) ist wegen der festge-stellten aussagefähigen psychodiagnostischen Kriterien ausge-schlossen, zumal der errechneten maximalen [X.] wegender langen Zeit der Rückrechnung und der [X.] Angeklagten keine große Indizwirkung zukommt (BGHRStGB § 21 Blutalkoholkonzentration 26; [X.], 591 f.;BGH [X.], 162).- 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] [X.] [X.] von [X.]
Meta
07.02.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2001, Az. 3 StR 9/01 (REWIS RS 2001, 3619)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3619
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2 StR 450/08 (Bundesgerichtshof)
1 StR 533/01 (Bundesgerichtshof)
4 StR 557/12 (Bundesgerichtshof)
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Versuchter Totschlag: Bedingter Tötungsvorsatz bei lebensgefährdenden Gewalthandlungen
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