Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2001, Az. 3 StR 9/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3619

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom7. Februar 2001in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. September 2000 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Das Landgericht hätte seiner Nachtrunkberechnung zu [X.] Angeklagten hinsichtlich der [X.] von 30 % anstatt von 10 % zugrundelegenmüssen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7 und8), so daß von einer etwas höheren [X.] als der errech-neten 2,56 › auszugehen ist. Auf diesem Rechtsfehler beruhtdas Urteil nicht. Die sachverständig beratene Strafkammer hateine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 [X.]. Eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) ist wegen der festge-stellten aussagefähigen psychodiagnostischen Kriterien ausge-schlossen, zumal der errechneten maximalen [X.] wegender langen Zeit der Rückrechnung und der [X.] Angeklagten keine große Indizwirkung zukommt (BGHRStGB § 21 Blutalkoholkonzentration 26; [X.], 591 f.;BGH [X.], 162).- 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] [X.] [X.] von [X.]

Meta

3 StR 9/01

07.02.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2001, Az. 3 StR 9/01 (REWIS RS 2001, 3619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3619

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.