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PDF anzeigen[X.] [X.]/01vom11. September 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. September 2002 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2000 wird nichtangenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 42.981,75 Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der [X.] Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E 54, [X.] tragen die Ausführungen des [X.] zur Beweislast dieEntscheidung nicht (vgl. [X.], 124; Urteil vom 26. November 1997 Œ XII ZR28/96 Œ NJW 1998, 594).Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Beweiswürdigung der landgerichtlichenZeugenaussage (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1990 [X.] Œ NJW 1991,1183). Im Ergebnis kann die Entscheidung aber jedenfalls deshalb bestehen bleiben,weil der Klägerin ein eigenes erhebliches Mitverschulden aufgrund des Umstandeszuzurechnen ist, daß sie den Vermieter nicht abgemahnt hat.Hahne[X.][X.][X.]Fuchs
Meta
11.09.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2002, Az. XII ZR 54/01 (REWIS RS 2002, 1639)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1639
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