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PDF anzeigen [X.][X.]/04
vom 9. Dezember 2004 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 9. Dezember 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 4. Zivilkammer des [X.] vom 12. Januar 2004 wird auf Ko-sten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 • festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 7 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht an-genommen oder verneint hat (MünchKomm-[X.]/Ganter, § 3 Rn. 32). Eine allein auf diese Rüge gegründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, denn ein Rechtsmittel, das keinen zulässigen Angriff enthält, ist selbst unzulässig (vgl. für § 512a ZPO a.F. BGH, Urt. v. 10. November 1997 - [X.], [X.], 1230; für § 549 Abs. 2 ZPO a.F. BGH, [X.]. v. 24. Mai 2000 - [X.], [X.], 2822 f m. zahlr. Nachw. zum Streitstand; für § 571 - 3 - Abs. 2 Satz 2 ZPO Thomas/[X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 571 Rn. 6; für § 513 Abs. 2 ZPO [X.]/[X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. § 513 Rn. 15).
[X.] Ganter [X.]
[X.]
[X.]
Meta
09.12.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2004, Az. IX ZB 24/04 (REWIS RS 2004, 287)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 287
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