Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.08.2012, Az. 7 B 29/12, 7 B 29/12 (7 C 16/12)

7. Senat | REWIS RS 2012, 4009

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Gegenstand

Verzichtserklärung für Altanlage; Widerruf


Gründe

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Frage, ob eine Verzichtserklärung nach § 20 Abs. 3 der 13. [X.]ImSchV widerrufen werden kann, soweit die privilegierten Emissionsgrenzwerte noch nicht in Anspruch genommen worden sind, ist in der Rechtsprechung des [X.] noch nicht geklärt; ihre [X.]eantwortung ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz.

2

Der Annahme einer grundsätzlichen [X.]edeutung steht nicht entgegen, dass die aufgeworfene Rechtsfrage sich auf eine Übergangsvorschrift bezieht. Nach dem Zweck der Revision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung des geltenden Rechts herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] zwar regelmäßig nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision. Eine Ausnahme ist jedoch dann zu machen, wenn sich bei einer gesetzlichen [X.]estimmung, die der außer [X.] tretenden oder der durch Zeitablauf überholten Vorschrift nachfolgt, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen. Trotz des Auslaufens des alten Rechts und ungeachtet der jeweils nur auf eine begrenzte Geltungsdauer angelegten Übergangsvorschrift ist dann eine für die Zukunft bedeutsame Klärung zu erwarten, wie auch die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. etwa [X.]eschlüsse vom 18. November 2010 - [X.]VerwG 7 [X.] - juris Rn. 7 f., vom 9. Dezember 1994 - [X.]VerwG 11 PKH 28.94 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 sowie vom 27. April 1979 - [X.]VerwG 7 [X.] 106.79 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 174). Von einer solchen Fallgestaltung ist hier auszugehen. Eine Vorschrift, die § 20 Abs. 3 der 13. [X.]ImSchV ersetzt, ist zwar noch nicht in [X.] getreten. [X.]islang gibt es nur den Entwurf einer Neufassung der 13. [X.]ImSchV ([X.]undesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Az.: [X.] - 50 121/20, Stand: 17.04.2012: Verordnungsentwurf der [X.]undesregierung, Art. 2 der [X.] zur Umsetzung der Richtlinie über [X.]), die in § 25 Abs. 3 eine vergleichbare Übergangsregelung enthält. Dieser Umstand ist jedoch unbeachtlich. Denn die geänderte Verordnung soll der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/[X.] des [X.] und des Rates vom 24. November 2010 über [X.] (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (A[X.]l [X.] Nr. L 334 S. 17) dienen, die in Art. 33 Abs. 1 [X.]uchst. a eine entsprechende Übergangsvorschrift enthält (siehe [X.]). Aufgrund der unionsrechtlichen Umsetzungsverpflichtung, der nach Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie bis zum 7. Januar 2013 nachzukommen ist, kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine der jetzigen Vorschrift entsprechende [X.]estimmung in absehbarer Zeit in [X.] treten wird.

Meta

7 B 29/12, 7 B 29/12 (7 C 16/12)

08.08.2012

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. März 2012, Az: 8 D 48/11.AK, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 20 Abs 3 BImSchV 13

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.08.2012, Az. 7 B 29/12, 7 B 29/12 (7 C 16/12) (REWIS RS 2012, 4009)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4009

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