Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. IX ZR 3/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8434

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:060717BIXZR3.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR
3/15

vom

6. Juli
2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
die Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin
Möhring

am
6. Juli
2017
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 27.
November 2014 wird auf Kosten der [X.].

Der Wert des [X.].

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Würdigung
der subjektiven Voraussetzungen der Deckungsanfech-tung nach § 130 [X.] wie auch der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 [X.] obliegt dem Tatrichter. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Anfech-tungsgegner Kenntnis von einer drohenden oder bereits eingetretenen Zah-lungsunfähigkeit des Schuldners hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Septem-1
2
-

3

-
ber 2016 -
IX [X.], [X.] 2017, 22 Rn. 2 f). Der Umstand, dass der [X.] als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes nach
§ 20 Abs.
1 [X.] grundsätzlich verpflichtet war, der Schuldnerin Zugang zu ihrem Netz zu gewähren, rechtfertigt es nicht, an die Feststellung der subjektiven An-fechtungsvoraussetzungen besondere, im Gesetz nicht vorgesehene Maßstäbe anzulegen. Im Übrigen bietet § 20 Abs. 2 [X.] dem Netzbetreiber die Mög-lichkeit, den Netzzugang zu verweigern, wenn ihm die Gewährung des Zugangs nicht mehr zumutbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Kunde nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Von einer weite-ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz
2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2014 -
10 O 516/13 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2014 -
27 [X.] -

Meta

IX ZR 3/15

06.07.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. IX ZR 3/15 (REWIS RS 2017, 8434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8434

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Wird zitiert von

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Zitiert

IX ZR 152/15

27 U 58/14

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