Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Oktober 2003in dem [X.] 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Oktober 2003beschlossen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil [X.] vom 27. Mai 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Der [X.] kann trotz des nicht besonderen Gewichtes der Anlaßtaten dieVerhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) der Unterbringung des Beschuldigten in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus noch bestätigen. Jedoch wird dem Ge-sichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bei der Überprüfung der weiteren Voll-streckung der Maßregel besondere Beachtung zu widmen sein.[X.] Gerhardt Raum Brause
Meta
14.10.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2003, Az. 5 StR 426/03 (REWIS RS 2003, 1225)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1225
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 369/13 (Bundesgerichtshof)
3 StR 426/12 (Bundesgerichtshof)
2 StR 529/02 (Bundesgerichtshof)
4 StR 342/19 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Beurteilungszeitpunkt für die Gefahrenprognose
1 StR 369/13 (Bundesgerichtshof)
Sicherungsverfahren: Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme auf Veranlassung des Betreuers
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.