Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2003, Az. 5 StR 426/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1225

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Oktober 2003in dem [X.] 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Oktober 2003beschlossen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil [X.] vom 27. Mai 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Der [X.] kann trotz des nicht besonderen Gewichtes der Anlaßtaten dieVerhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) der Unterbringung des Beschuldigten in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus noch bestätigen. Jedoch wird dem Ge-sichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bei der Überprüfung der weiteren Voll-streckung der Maßregel besondere Beachtung zu widmen sein.[X.] Gerhardt Raum Brause

Meta

5 StR 426/03

14.10.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2003, Az. 5 StR 426/03 (REWIS RS 2003, 1225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1225

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