Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.05.2022, Az. II B 89/21

2. Senat | REWIS RS 2022, 3005

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Gegenstand

Einzelrichterbeschluss


Leitsatz

1. NV: Ein Beschluss, mit dem der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wird, muss den Einzelrichter nicht namentlich benennen. Die Bestimmung im Mitwirkungsplan des Senats reicht aus.

2. NV: Ist ein solcher Beschluss ergangen, bleibt die Übertragung auf den Einzelrichter auch bei Änderungen des Mitwirkungsplans bestehen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 24.09.2021 - 4 K 1579/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatten Klage wegen eines Einheitswert- und Grundsteuermessbescheids erhoben. Berichterstatter im [X.] ([X.]) war zunächst [X.] am [X.] A.

2

Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) verzichtete auf mündliche Verhandlung und stimmte auch der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 der [X.]sordnung ([X.]O) zu; dies wurde den Klägern zur Kenntnis gegeben. Sodann beschloss der [X.] am 19.10.2020 (wörtlich): "Der Rechtsstreit wird gemäß § 6 Abs. 1 der [X.]sordnung - [X.]O - dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen."

3

Nachdem der Berichterstatter zur mündlichen Verhandlung im Januar 2021 geladen hatte, verzichteten auch die Kläger am 05.01.2021 auf mündliche Verhandlung. Mit Urteil vom [X.] wies das [X.] durch die [X.]in am [X.] B als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung die Klage ab.

4

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügen die Kläger den Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 1 [X.]O. Der [X.] habe den Rechtsstreit dem [X.] am [X.] A als Einzelrichter übertragen. Entschieden habe das Gericht durch die [X.]in am [X.] B als Einzelrichterin. Ein Beschluss, dieser [X.]in den Rechtsstreit zu übertragen, liege nicht vor. Das Gericht sei daher nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

5

Das [X.] erachtet die namentliche Benennung des Einzelrichters in dem entsprechenden Übertragungsbeschluss nicht für erforderlich und die Zuständigkeit der [X.]in am [X.] B für gegeben.

6

Im Internetauftritt des [X.] befinden sich die Geschäftsverteilungspläne für die Jahre 2021 und 2022 einschließlich der Änderungsmitteilungen (https://...). Zum Jahresbeginn 2021 waren Mitglieder des 4. [X.]s die Vorsitzende [X.]in am [X.] C, der [X.] am [X.] A, der [X.] am [X.] D sowie die [X.]in am [X.] Mit der 3. Änderung der Geschäftsverteilung für das [X.] vom 23.06.2021 anlässlich u.a. der Versetzung des [X.]s am [X.] A in den Ruhestand wurde mit Wirkung zum 01.07.2021 die [X.]in am [X.] B dem 4. [X.] zugewiesen.

Entscheidungsgründe

II.

7

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

8

1. Nach § 119 Nr. 1 [X.]O ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Das ist nicht deshalb der Fall, weil nicht der ursprüngliche nach dem [X.] des Senats zum Einzelrichter berufene [X.] entschieden hat.

9

a) Nach § 6 Abs. 1 [X.]O kann der Senat unter bestimmten Voraussetzungen einem seiner Mitglieder als Einzelrichter den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen. Die namentliche Benennung des Einzelrichters ist nicht erforderlich. Um welchen [X.] es sich handelt, muss sich dann aus dem senatsinternen [X.] ergeben (vgl. etwa Beschlüsse des [X.] vom 22.09.2005 - V B 137-138/04, [X.], 559, unter II.2., am Ende; vom 30.11.2005 - XI B 199/04, juris, unter 3., und vom 22.01.2009 - VIII B 78/08, [X.], 779, die alle eine entsprechende Regelung als selbstverständlich voraussetzen). Das bedeutet, dass bei Änderungen des [X.]s, die etwa auf einer Änderung des [X.] des Gerichts beruhen können, automatisch derjenige [X.] neuer Einzelrichter ist, der nach dem neuen [X.] als Einzelrichter für die Sache zuständig ist. Der Beschluss betreffend die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter wird nicht gegenstandslos, sondern beansprucht Geltung auch unter dem neuen [X.].

b) Nach diesem Maßstab geht die Rüge der Kläger fehl. Der Beschluss vom 19.10.2020 hat ausdrücklich nicht einen bestimmten [X.], hier den [X.] am [X.], zum Einzelrichter bestimmt, sondern eine allgemein-abstrakte Übertragung auf den Einzelrichter vorgenommen. Damit war nach dem Eintritt des bisherigen Einzelrichters in den Ruhestand automatisch der durch den neuen [X.] hierzu bestimmte [X.] zum Einzelrichter berufen.

c) Dass es im 4. Senat des [X.] gar keinen [X.] gegeben hätte oder aber die [X.]in am [X.] ihrerseits, anders als zuvor [X.] am [X.], nach dem Plan nicht zuständige Einzelrichterin für die Sache gewesen wäre, haben die Kläger selbst nicht behauptet. Dies liegt im Übrigen auch nicht nahe, da diese [X.]in ersichtlich als Ersatz für den in den Ruhestand getretenen Kollegen in den Senat berufen wurde.

d) Sonstige Mängel der Geschäftsverteilung oder des [X.]s oder Verstöße hiergegen, die zu einer Verletzung des gesetzlichen [X.]s hätten führen können, haben die Kläger nicht dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O).

2. [X.] folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O ab.

Meta

II B 89/21

30.05.2022

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 24. September 2021, Az: 4 K 1579/20, Urteil

§ 6 FGO, § 119 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.05.2022, Az. II B 89/21 (REWIS RS 2022, 3005)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3005

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