Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.01.2018, Az. 7 AZR 21/16

7. Senat | REWIS RS 2018, 15578

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt - Drittmittel


Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2015 - 5 Sa 623/14 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Juli 2014 geendet hat.

2

Der beklagte [X.] ist Träger von Berufsschulen, [X.]. des Beruflichen Schulzentrums für Technik und Wirtschaft P. An diesem Schulzentrum ist seit Jahren für Jugendliche, die ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, eine einjährige Vollzeitschule (Berufsvorbereitungsjahr) eingerichtet. Hierbei werden die Jugendlichen durch Sozialpädagogen betreut.

3

Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 2. Oktober 2006 als Sozialpädagoge am Beruflichen Schulzentrum für Technik und Wirtschaft P auf der Grundlage von acht jeweils für die Dauer eines Schuljahrs befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 8./21. August 2013 enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

„Zwischen

        

…       

                 
        

und     

        

Herrn:

…       

        

…       

                 
        

wird   

        

☒ vorbehaltlich der Fördermittelzusage durch die Sächsische Bildungsagentur D für das Schuljahr 2012/2013

        

folgender

Arbeitsvertrag            

        
        

geschlossen:

                 
                                   
                 

§ 1     

        
        

Herr: 

B       

        

wird ab:

21.08.2013

        

befristet als:

        

1.    

☒       

Vollzeitbeschäftigter,

        

…       

                 
        

eingestellt, und zwar

        

☒       

wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes

                 

…       

                 

☒ als Beschäftigter für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer: im Rahmen der Fördermaßnahme der Sächsischen Bildungsagentur D für die sozialpädagogische Betreuung im Berufsvorbereitungsjahr am [X.] Technik und Wirtschaft P, Bewilligungsbescheid für das Schuljahr 2013/2014

                 

…       

        

…       

        
        

…       

        

§ 6     

        

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 31.07.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf. …“

4

Vor Abschluss dieses Arbeitsvertrags hatte der [X.] dem Beklagten mit Bescheid vom 23. Juli 2013 - wie in den Jahren zuvor, zumindest seit dem Schuljahr 2006/2007 - eine Zuwendung zur „Durchführung folgender Maßnahme: Sozialpädagogische Betreuung im Berufsvorbereitungsjahr am Beruflichen Schulzentrum für Technik und Wirtschaft P“ für die [X.] vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 bewilligt. Die Zuwendung wurde in Form der Anteilfinanzierung in Höhe von 90 % zu den zuwendungsfähigen Personalausgaben als verlorener Zuschuss gewährt. Die Gewährung erfolgte nach Maßgabe der Richtlinie des [X.] über die Gewährung von Zuwendungen für die sozialpädagogische Betreuung im Berufsvorbereitungsjahr (Förderrichtlinie BVJ) vom 4. November 2005. In dieser Richtlinie heißt es [X.].:

        

1.    

Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

        

1.1     

Der [X.] gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des [X.] (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (SächsABl. [X.]. S. S 225) für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 SäHO, in der jeweils geltenden Fassung.

        

1.2     

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“

5

Der Zuwendungsbescheid des [X.] vom 23. Juli 2013 enthält folgenden Hinweis:

        

„Wir weisen darauf hin, dass vor Beginn des [X.] kein Vertrag abgeschlossen werden darf, da sonst die Förderfähigkeit nicht gewährleistet ist. (VwV-SäHO zu § 44 A 1.3.1)“

6

Der Hinweis nimmt Bezug auf die Verwaltungsvorschrift 1.3 zu § 44 [X.]. Danach dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Staatsministerium für einzelne [X.] im Einvernehmen mit dem [X.] Ausnahmen zulassen. Nach Ziffer 1.3.1 der Verwaltungsvorschrift ist als Vorhabensbeginn grundsätzlich der Abschluss eines „der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages“ zu werten.

7

Mit seiner am 5. Febr[X.]r 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 13. Febr[X.]r 2014 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, die vereinbarte Befristung zum 31. Juli 2014 sei unwirksam, da sie nicht sachlich gerechtfertigt sei.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 8./21. August 2013 vereinbarten Befristung am 31. Juli 2014 beendet wurde;

        

2.    

im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. den Beklagten zu verurteilen, ihn vom [X.]punkt der Verurteilung, frühestens ab dem 1. August 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Sozialpädagogen weiterzubeschäftigen.

9

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.], § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] und wegen [X.] sachlich gerechtfertigt. Die sozialpädagogische Betreuung während des [X.] sei keine Daueraufgabe, sondern ein auf das Schuljahr bezogenes Projekt. Es sei ihm überlassen zu entscheiden, ob er ein Berufsvorbereitungsjahr durchführe. Bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Kläger habe für ihn aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Fördermittel festgestanden, dass über das Ende des Schuljahrs hinaus kein Bedarf für die sozialpädagogische Betreuung bestehe. Er könne ein Berufsvorbereitungsjahr mangels eigener Haushaltsmittel nur bei Bewilligung von Fördermitteln durchführen. Die Bewilligung der Fördermittel stehe unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel und setze voraus, dass vor Beginn des Bewilligungszeitraums kein Vertrag abgeschlossen werde.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] ihr stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das [X.] hat dem Klageantrag zu 1. zu Recht stattgegeben. Der Befristungskontrollantrag ist begründet. Der Klageantrag zu 2., mit dem der Kläger seine vorläufige Weiterbeschäftigung verlangt, fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

I. Die [X.] ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 8./21. August 2013 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. Juli 2014 geendet.

1. Die Befristung zum 31. Juli 2014 gilt nicht nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der am 5. Febr[X.]r 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 13. Febr[X.]r 2014 zugestellten [X.] rechtzeitig geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] ([X.] 14. Juni 2017 - 7 [X.] - Rn. 13; 2. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 134, 339).

2. Die Befristung ist mangels eines sie rechtfertigenden sachlichen Grunds iSv. § 14 Abs. 1 [X.] unwirksam.

a) Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gerechtfertigt.

aa) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des [X.] im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitsgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (vgl. etwa [X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN). Der Sachgrund setzt voraus, dass im [X.]punkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des [X.] für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr., [X.] 21. März 2017 - 7 [X.] - Rn. 28; 17. März 2010 - 7 [X.]/08 - Rn. 12 f., [X.]E 133, 319; 11. Febr[X.]r 2004 - 7 [X.] 362/03 - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 109, 339). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf ([X.] 21. März 2017 - 7 [X.] - Rn. 28; 15. Mai 2012 - 7 [X.] 35/11 - Rn. 30).

bb) Wird die Befristung des Arbeitsvertrags auf die Mitwirkung des Arbeitnehmers an einem zeitlich begrenzten Projekt gestützt, erfordert dies, dass es sich bei dem Projekt um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten [X.] dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss im [X.]punkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter Anhaltspunkte ([X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 [X.] 987/12 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 [X.] 146/07 - Rn. 15; 7. April 2004 - 7 [X.] 441/03 - zu II 2 a aa der Gründe).

cc) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die sozialpädagogische Betreuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr ist kein zeitlich begrenztes Projekt. Zwar setzt die Pflicht des Beklagten zur sozialpädagogischen Betreuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr die Einrichtung eines [X.] voraus. Die Einrichtung des [X.] ist jedoch nicht von vornherein auf vorübergehende Dauer angelegt.

(1) Der Beklagte hat nur dann die sozialpädagogische Betreuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr zu gewährleisten, wenn ein Berufsvorbereitungsjahr eingerichtet ist.

(a) Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes für den [X.] ([X.] Schulgesetz - SächsSchulG) vom 16. Juli 2004 sind [X.]. die Landkreise Schulträger der berufsbildenden Schulen. Diese bestellen gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 SächsSchulG in Abstimmung mit dem Schulleiter die Mitarbeiter, die nicht im Dienst des [X.] stehen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 SächsSchulG kann die Berufsschule für Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, als einjährige Vollzeitschule (Berufsvorbereitungsjahr) geführt werden. Jugendliche im Berufsvorbereitungsjahr sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 SächsSchulG sozialpädagogisch zu betreuen. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung des [X.] über die Berufsschule im [X.] (Schulordnung Berufsschule - [X.]) vom 21. August 2006 entscheidet das [X.] über die Einrichtung des [X.] nach Bedarf und nach Maßgabe der vorhandenen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Mittel.

(b) Danach hat der Beklagte als Schulträger nur dann die sozialpädagogische Betreuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr am Berufsschulzentrum für Technik und Wirtschaft P zu gewährleisten und dafür geeignetes Personal zu beschäftigen, wenn es an dieser Schule Jugendliche im Berufsvorbereitungsjahr gibt. Das setzt die Einrichtung eines [X.] an dieser Schule voraus. Die Einrichtung eines [X.] ist - wie sich aus § 8 Abs. 4 Satz 1 SächsSchulG und § 3 Abs. 3 [X.] ergibt - nicht zwingend. Für die Entscheidung über die Einrichtung des [X.] ist nicht der Beklagte, sondern nach § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] das [X.] zuständig. Seit der Gründung der [X.] als Nachfolgerin der [X.] liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Einrichtung eines [X.] bei der [X.] bzw. deren Regionalstellen und damit beim [X.].

(2) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Einrichtung des [X.] und damit die Aufgabe des Beklagten, die sozialpädagogische Betreuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr zu gewährleisten, nicht auf die Dauer eines Schuljahrs angelegt. Zwar entscheidet die [X.] für jedes Schuljahr neu über die Einrichtung eines [X.] und die Bewilligung von Fördermitteln. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.]s besteht jedoch an dem Berufsschulzentrum für Technik und Wirtschaft P bereits seit dem Schuljahr 2006/2007 durchgehend ein Berufsvorbereitungsjahr. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass im [X.]punkt des Vertragsschlusses am 8./21. August 2013 konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein Berufsvorbereitungsjahr für die [X.] nach dem 31. Juli 2014 entgegen der bisherigen Praxis nicht mehr eingerichtet werden sollte. Die mit der bloßen Unsicherheit über die künftige Einrichtung eines [X.] einhergehende Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht.

b) Die Befristung ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] gerechtfertigt.

aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Die Haushaltsmittel müssen im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine befristete Beschäftigung ausgebracht sein (vgl. etwa [X.] 28. September 2016 - 7 [X.] 549/14 - Rn. 38; 11. September 2013 - 7 [X.] 107/12 - Rn. 31; 17. März 2010 - 7 [X.] 843/08 - Rn. 10; 2. September 2009 - 7 [X.] 162/08 - Rn. 13, [X.]E 132, 45; 18. Oktober 2006 - 7 [X.] 419/05 - Rn. 11, [X.]E 120, 42).

bb) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Vergütung des [X.] nicht aus Haushaltsmitteln erfolgte, die in einem Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht waren. Der Kläger wurde aus zweckgebundenen Fördermitteln vergütet. Solche Förder- oder Drittmittel sind keine Haushaltsmittel iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] ([X.] 29. Juli 2009 - 7 [X.] 907/07 - Rn. 33; 15. Febr[X.]r 2006 - 7 [X.] 241/05 - Rn. 12).

c) Die Befristung kann auch nicht auf den Sachgrund der „[X.]“ nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützt werden.

aa) Die [X.] kann als sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 [X.] nicht genannter Sachgrund geeignet sein, die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu rechtfertigen.

(1) § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthält in Nr. 1 bis Nr. 8 eine Aufzählung möglicher Sachgründe für die Befristung. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Dadurch sollen weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des [X.] anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden ([X.]. 14/4374 S. 18). Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/[X.] und der inkorporierten [X.]B-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung gebieten keine andere Beurteilung. Es ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen ([X.] 21. März 2017 - 7 [X.] 207/15 - Rn. 109, [X.]E 158, 266; 13. Oktober 2004 - 7 [X.] 218/04 - zu III 2 b aa der Gründe, [X.]E 112, 187). Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 [X.] nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 [X.] genannten [X.] von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (vgl. [X.] 8. Juni 2016 - 7 [X.] 467/14 - Rn. 16 mwN).

(2) Das ist bei dem Tatbestand der [X.] der Fall. Bereits nach der vor Inkrafttreten des [X.] am 1. Jan[X.]r 2001 geltenden Rechtslage war anerkannt, dass die [X.] geeignet ist, die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen. Dabei reichte allein die Ungewissheit über die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die Befristung nicht aus. Nur wenn die Mittel von vornherein lediglich für eine genau bestimmte [X.]dauer bewilligt wurden und anschließend wegfallen sollten, war die Befristung sachlich gerechtfertigt. In diesem Fall war davon auszugehen, dass sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen hatten (vgl. etwa [X.] 7. April 2004 - 7 [X.] 441/03 - zu II 2 b aa der Gründe; 26. August 1988 - 7 [X.] 101/88 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 59, 265). Dieser Tatbestand entspricht den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 [X.]. Für die Befristungstatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 [X.] ist kennzeichnend, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung hat, weil er im [X.]punkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer aufgrund konkreter Tatsachen damit rechnen muss, dass er diesen nur für eine vorübergehende [X.] beschäftigen kann ([X.] 18. März 2015 - 7 [X.] 115/13 - Rn. 14). Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis drittmittelfinanziert ist. Die begrenzte sachliche Zielsetzung, die ein Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, ist auch für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Drittmittelempfänger als erheblich und damit geeignet anzusehen, eine entsprechende Befristung sachlich zu rechtfertigen ([X.] 29. Juli 2009 - 7 [X.] 907/07 - Rn. 33; 15. Febr[X.]r 2006 - 7 [X.] 241/05 - Rn. 12).

bb) Danach ist die Befristung nicht wegen [X.] gerechtfertigt.

(1) Bei Vertragsschluss am 8./21. August 2013 gab es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Drittmittel mit dem Ende des Bewilligungszeitraums wegfallen würden. Der [X.] hatte dem Beklagten zwar mit Bescheid vom 23. Juli 2013 eine Zuwendung für die Durchführung der Maßnahme der „Sozialpädagogischen Betreuung im Berufsvorbereitungsjahr am Beruflichen Schulzentrum für Technik und Wirtschaft P“ für die [X.] vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 bewilligt. Die zeitliche Begrenzung der Bewilligung rechtfertigte jedoch nicht die Annahme, dass die finanzielle Förderung anschließend wegfallen sollte, da der [X.] dem Beklagten jedenfalls seit dem Schuljahr 2006/2007 lückenlos für jedes Schuljahr Zuwendungen für die sozialpädagogische Betreuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr am Beruflichen Schulzentrum für Technik und Wirtschaft P gewährt hatte. Auch aus Ziffer 1.2 der [X.] ergibt sich nicht, dass zukünftig solche Zuwendungen nicht mehr bewilligt werden sollten. Danach ist ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen ausgeschlossen; die Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Diese Vorschrift kann nur eine Unsicherheit über die weitere Gewährung der Drittmittel begründen, welche die Befristung nicht rechtfertigt.

(2) Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, dass er gehalten sei, befristete Arbeitsverträge abzuschließen, weil der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags nach § 44 [X.] und den dazu ergangenen [X.]en einer künftigen finanziellen Förderung durch den [X.] entgegenstehe. Danach dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. Die Bewilligungsbehörde kann nach Ziffer 1.3 der zu § 44 [X.] ergangenen [X.] im Einzelfall allein und das zuständige Staatsministerium für einzelne [X.] im Einvernehmen mit dem [X.] Ausnahmen zulassen. Als Vorhabensbeginn ist nach Ziffer 1.3.1 der [X.] grundsätzlich der Abschluss eines „der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages“ zu werten. Es kann dahinstehen, ob der Abschluss oder der Fortbestand eines unbefristeten Arbeitsvertrags ein der Ausführung zuzurechnender Leistungsvertrag iSd. [X.] ist und ob bei Bestehen eines unbefristeten Vertrags eine Zuwendung nur im Ausnahmefall bewilligt werden kann. Selbst wenn das der Fall sein sollte, wäre die Befristung nicht wegen [X.] gerechtfertigt. Der Sachgrund der [X.] ist dadurch gekennzeichnet, dass der Drittmittelgeber die Finanzierung eines Vorhabens nur für eine begrenzte [X.] zusagt, die Mittel anschließend wegfallen sollen und der Arbeitgeber sich aufgrund der Finanzierung zur Durchführung des Vorhabens entschließt. Die begrenzte sachliche Zielsetzung, die der Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung verfolgt, begründet ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran, Personal zur Mitwirkung an dem Vorhaben nur befristet für die Dauer der Mittelbewilligung einzustellen. Der Sachgrund der [X.] rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsvertrags daher nicht aufgrund einer Vorgabe des [X.] gegenüber seinem Auftragnehmer, Arbeitsverträge zur Mitwirkung an dem Vorhaben erst nach Bewilligung der Drittmittel befristet abzuschließen. Dies widerspräche den in § 14 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben (vgl. [X.] 21. März 2017 - 7 [X.] 207/15 - Rn. 111, [X.]E 158, 266). Andernfalls hätte es der Arbeitgeber im Zusammenwirken mit dem Drittmittelgeber in der Hand, einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags zu schaffen, obwohl allenfalls eine Unsicherheit darüber besteht, ob auch künftig Mittel zu Verfügung gestellt werden.

II. Der Klageantrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf vorläufige Weiterbeschäftigung des [X.] bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befristungskontrollantrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats über den Befristungskontrollantrag wird mit der Verkündung rechtskräftig.

III. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Kley    

        

    Busch    

                 

Meta

7 AZR 21/16

16.01.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 13. November 2014, Az: 2 Ca 413/14, Urteil

§ 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG, § 14 Abs 1 S 1 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.01.2018, Az. 7 AZR 21/16 (REWIS RS 2018, 15578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15578

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 AZR 22/16 (Bundesarbeitsgericht)


7 AZR 259/14 (Bundesarbeitsgericht)

Befristung - Hochschule - Drittmittel - Rechtsmissbrauch


7 AZR 284/11 (Bundesarbeitsgericht)

Befristung wegen Drittmittelfinanzierung - zeitliche Begrenzung der Mittelbewilligung - Zulässigkeit der Berufung aus prozessökonomischen Gründen


7 AZR 212/17 (Bundesarbeitsgericht)

Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt


7 AZR 236/17 (Bundesarbeitsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

6 Ca 2162/21

1 Ca 2682/17

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.