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Insolvenzanfechtung: Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen als Bargeschäft
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 8. Oktober 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 40.000 € festgesetzt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Frage der Anwendbarkeit des [X.] des § 142 [X.] auf die Rückzahlung des Darlehens eines Gesellschafters innerhalb des nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 [X.] maßgeblichen Zeitraums stellt sich nicht. Die Rückzahlung eines Darlehens kann nicht als Bargeschäft gewertet werden (vgl. [X.], Urteil vom 13. April 2006 - [X.], Z[X.] 2006, 712 Rn. 33). Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sind auch kurzfristige Überbrückungsdarlehen anfechtbar ([X.], Urteil vom 7. März 2013 - [X.], [X.], 734 Rn. 14).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Vill Raebel Lohmann
Pape Möhring
Meta
07.05.2013
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Celle, 8. Oktober 2012, Az: 13 U 95/12, Beschluss
§ 135 Abs 1 Nr 2 InsO, § 142 InsO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2013, Az. IX ZR 271/12 (REWIS RS 2013, 6053)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6053
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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