Bundessozialgericht, Urteil vom 16.02.2012, Az. B 4 AS 14/11 R

4. Senat | REWIS RS 2012, 9079

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Übernahme von Tilgungsleistungen für Wohneigentum nur in Ausnahmefällen - weitgehender Abschluss der Finanzierung - Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs


Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2010 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Kläger einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem [X.] im [X.]raum vom 1.12.2005 bis 31.1.2007 haben.

2

Der 1959 geborene Kläger zu 1 ist mit der 1963 geborenen Klägerin zu 2 verheiratet. Die Eheleute haben acht Kinder. Im streitigen [X.]raum gehörten zur Bedarfsgemeinschaft fünf Kinder, nämlich der 1990 geborene Kläger zu 3, der 1995 geborene Kläger zu 4, der 2000 geborene Kläger zu 5 und der 2002 geborene Kläger zu 6 sowie die 1997 geborene Klägerin zu 7. Die weitere, 1984 geborene [X.], die auch im Haushalt der Kläger wohnt, ist schwerbehindert und bezog im streitigen [X.]raum Leistungen nach dem [X.]. Der Kläger zu 1 bezog bis [X.], im [X.] daran Alhi. Er geht einer geringfügigen Beschäftigung nach, die er nach eigenen Angaben seit Ende 2004/Anfang 2005 bei einem monatlichen Verdienst von 180 Euro ausübt.

3

Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 haben mit notariellem Kaufvertrag vom 18.12.2003 das von ihnen zunächst zur Miete bewohnte Hausgrundstück mit einer Gesamtgrundstücksfläche von ca 750 Q[X.]dratmetern (ein ehemaliges Bahnhofsgebäude) und einem Wohnflächenanteil von 127 Q[X.]dratmetern zum Preis von 65 000 Euro gekauft. Zur Zahlung des Kaufpreises wurde folgende Vereinbarung getroffen (§ 5 Abs 3 des Kaufvertrages):

4
        

           

"1.     

Ein Teilkaufpreis in Höhe von 4.000,00 Euro ist zur Zahlung fällig binnen zehn Tagen nach erfolgter Mitteilung des amtierenden [X.]otars über das Vorliegen der vorstehenden allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen.

2.    

Ein Teilkaufpreis in Höhe von 6.000,00 Euro ist zur Zahlung fällig zum 10.01.2004.

3.    

Ein Teilkaufpreis in Höhe von 6.000,00 Euro ist zur Zahlung fällig zum 31.03.2004.

4.    

Ein Teilkaufpreis in Höhe von 6.000,00 Euro ist zur Zahlung fällig zum 31.03.2005.

5.    

Ein Teilkaufpreis in Höhe von 6.000,00 Euro ist zur Zahlung fällig zum 31.03.2006.

6.    

Ein Teilkaufpreis in Höhe von 6.000,00 Euro ist zur Zahlung fällig zum 31.03.2007.

7.    

Ein Teilkaufpreis in Höhe von 6.000,00 Euro ist zur Zahlung fällig zum 31.03.2008."

5

Im Hinblick auf den verbleibenden Restkaufpreis von 25 000 Euro bestimmt § 5 Abs 4 des Kaufvertrages:

6

"Der verbleibende Restkaufpreis von 25.000,00 Euro ist in fünfzig monatlichen Raten in Höhe von je 500,00 Euro jeweils zum 5. Tag eines jeden Monats zu zahlen. Erstmals ist diese Rate zum 5.1.2004 zu zahlen."

7

Mit Bescheid vom 20.1.2004 setzte das Finanzamt [X.] für den Kläger zu 1 eine Eigenheimzulage im Hinblick auf den Kauf des [X.] fest, wonach eine jährliche Eigenheimzulage in Höhe von 5880 Euro ab 2003 bis 2010 anerkannt wurde.

8

Am 13.8.2004 beantragte der Kläger zu 1 erstmals bei der [X.]n für sich und seine Familie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]. Unter Hinweis darauf, dass die Grundstücksfläche von 750 Q[X.]dratmetern unangemessen groß und daher das Hausgrundstück nicht als geschütztes Vermögen anzusehen sei, gewährte die [X.] den Klägern die Leistungen zunächst nur darlehensweise und änderte dies im Zuge des vor dem [X.] geführten Verfahrens - [X.] AS 22/05 ER - ab und gewährte die Leistungen als Beihilfe. In einem weiteren Klageverfahren vor dem [X.] ([X.] AS 70/05) erklärte sich die [X.] in einem gerichtlichen Vergleich dazu bereit, ab dem 15.3.2005 Leistungen nach dem [X.] ohne Anrechnung der dem Kläger zu 1 bewilligten Eigenheimzulage zu gewähren. Mit Bescheid vom 26.8.2005 bewilligte die [X.] Leistungen für den [X.]raum [X.] bis 31.3.2006, hierin enthalten KdU in Höhe von monatlich insgesamt 95,15 Euro (kopfteilig aufgeteilt auf die Kläger zu 1 bis 7).

9

[X.]ach Vorlage der Jahresabrechnung der [X.] berechnete die [X.] die Leistungen neu und bewilligte mit Bescheid vom 13.12.2005 Leistungen ab [X.]ovember 2005 und berücksichtigte dabei Unterkunftskosten in Höhe von monatlich insgesamt 163,80 Euro. Mit einem weiteren Bescheid vom 23.12.2005 erfolgte eine [X.]euberechnung der Leistungen für die [X.] von September 2005 bis März 2006, in welchem nunmehr Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 171,74 Euro bewilligt wurden (kopfteilig den Klägern zu 1 bis 7 jeweils 21,47 Euro monatlich).

Gegen den Bescheid vom 13.12.2005 legte der Kläger zu 1 Widerspruch ein und machte geltend, dass er nicht damit einverstanden sei, dass die von ihm zu leistende Tilgungsrate von 500 Euro für sein Hausgrundstück nicht als Unterkunftskostenbedarf berücksichtigt werde. Er habe mit der ehemaligen Eigentümerin vereinbart, dass der Kaufpreis nicht verzinst werde, da er aus religiösen Gründen weder Zinsen zahlen noch einnehmen dürfe. Deshalb sei vereinbart worden, dass der Kaufpreis linear mit 500 Euro getilgt werde. Die [X.] erließ am 27.1.2006 einen weiteren Bescheid für den Leistungszeitraum von September 2005 bis März 2006; danach beliefen sich die anerkannten Unterkunftskosten nunmehr auf monatlich 143,85 Euro (kopfteilig je 17,98 Euro für die Kläger zu 1 bis 7). Mit den Bescheiden vom 27.3.2006 und 26.6.2006 bewilligte die [X.] den Klägern zu 1 bis 7 Leistungen nach dem [X.] für die [X.] von April 2006 bis Jan[X.]r 2007, hierin enthalten Leistungen für KdU in Höhe von monatlich je 17,98 Euro für die Kläger zu 1 bis 7.

Gegen den Bescheid vom 27.3.2006 legte der Kläger zu 1 am 13.4.2006 Widerspruch ein und machte weiterhin geltend, dass die Tilgungsrate von 500 Euro als Bedarf anzuerkennen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.6.2006 wies der [X.] die Widersprüche gegen die Bescheide vom 13.12.2005 und 27.3.2006 als unbegründet zurück. Er führte hierzu aus, dass Tilgungsleistungen für Darlehen nicht berücksichtigt werden könnten, da diese vermögensbildend seien.

Der Kläger zu 1 hat hiergegen am [X.] Klage zum [X.] erhoben. Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom 25.4.2008 abgewiesen und [X.] ausgeführt, dass die Tilgungsraten der Vermögensbildung dienen würden und damit nicht als KdU zu übernehmen seien. Die Berufungen der Kläger wurden vom L[X.] [X.]ordrhein-Westfalen mit Urteil vom 25.11.2010 zurückgewiesen. Die Klage sei auch für die Kläger zu 2 bis 7 erhoben worden, weshalb das Rubrum zu berichtigen gewesen sei. Die Kläger hätten den Streitgegenstand ausdrücklich und wirksam auf die KdU beschränkt. In der Sache würden keine Ansprüche auf höhere Leistungen nach dem [X.] bestehen. Zwar schließe § 22 Abs 1 S 1 [X.] die Berücksichtigung von Tilgungsraten bzw [X.] bei den KdU nicht von vornherein aus. Da jedoch das [X.] den Lebensunterhalt sichere und nicht der Vermögensbildung diene, sei die Übernahme von Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungsträger nur gerechtfertigt, wenn die Kosten in Form von Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar seien. Vorliegend gebe es keine Anhaltspunkte für einen drohenden [X.]; auch andere Gründe, die einen Ausnahmefall rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

Mit den vom L[X.] zugelassenen Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 22 Abs 1 S 1 [X.]. Tilgungsleistungen seien als KdU auch dann zu übernehmen, wenn keine konkrete Gefährdung bezüglich des Verlusts der Wohnung vorliege. Eine abstrakte Gefährdung reiche aus. Diese ergebe sich vorliegend aus den Regelungen des Kreditvertrags mit der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung. Andernfalls müsste ein Leistungsempfänger erst in Zahlungsrückstand geraten und eine entsprechende Reaktion des Kreditgebers abwarten, bis er Leistungen erhalten könne. Dies führe zu unzumutbaren und willkürlichen Ergebnissen.

Die Kläger beantragen,
das Urteil des [X.] vom 25. April 2008 und das Urteil des Landessozialgerichts [X.]ordrhein-Westfalen vom 25. [X.]ovember 2010 aufzuheben und die [X.] unter Abänderung des Bescheides vom 13. Dezember 2005 in der Fassung der [X.] vom 23. Dezember 2005 und 27. Jan[X.]r 2006 und der Bescheide vom 27. März 2006 und 26. Juni 2006 jeweils in der Gestalt des [X.] vom 29. Juni 2006 zu verurteilen, ihnen für die [X.] vom 1. Dezember 2005 bis 31. Jan[X.]r 2007 weitere 500 Euro monatlich als Kosten für die Unterkunft zu zahlen.

Die [X.] beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

Die [X.] hat in der mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis abgegeben, mit dem sie den Bescheid vom 27.1.2006 insoweit aufgehoben hat, als die KdU von jeweils 21,47 Euro auf jeweils 17,98 Euro reduziert worden sind. Die Kläger haben dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Kläger sind unbegründet.

Streitgegenstand sind der Bescheid der [X.] vom 13.12.2005 in der Fassung der Bescheide vom 23.12.2005 und 27.1.2006 und die Bescheide vom 27.3.2006 und [X.], jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des [X.] vom 29.6.2006. Die Kläger haben im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem [X.] am [X.] in zulässiger Weise den Streitgegenstand auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1.12.2005 bis 31.1.2007 beschränkt. Nach der ständigen Rechtsprechung beider für die Grundsicherung zuständigen [X.]e des B[X.] ist die Begrenzung des Streitgegenstandes auf die KdU zulässig (vgl [X.] vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]; [X.] vom [X.] AS 10/10 R - [X.], 283 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]).

Auf [X.]eite hat das [X.] zu Recht die Kläger zu 1 bis 7 als Beteiligte angesehen. Gegenstand des Verfahrens ist nicht nur die Klage des [X.] zu 1, sondern auch der Kläger zu 2 bis 7. Zwar sind die Ehefrau und die Kinder des [X.] zu 1 vom [X.] in dem angefochtenen Urteil nicht in das Rubrum aufgenommen worden, sie hätten jedoch bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens unter dem Gesichtspunkt der [X.] berücksichtigt werden müssen (vgl [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 1; [X.] vom 7.7.2011 - [X.] [X.]/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) und als Kläger in das Rubrum aufgenommen werden müssen. Die geltend gemachten KdU sind jeweils Einzelansprüche der Kläger. Der Kläger zu 1 hat auch für die übrigen [X.]itglieder der Bedarfsgemeinschaft bei der [X.] Leistungen beantragt. Im Rahmen der Antragstellung hat er zusätzlich seine Ehefrau und die Kläger zu 3 bis 7 als [X.]itglieder der Bedarfsgemeinschaft angegeben. Diese sind auch von der [X.] in den angefochtenen Bescheiden bei der Ermittlung des [X.] berücksichtigt worden. Aus dem gesamten Vorbringen des [X.] zu 1 konnte geschlossen werden, dass auch die Ansprüche der Ehefrau und der Kinder geltend gemacht werden sollten. Dies steht, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, in Einklang mit der Rechtsprechung des B[X.] (Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 1), wonach es für eine Übergangszeit bis zum [X.] keiner gesonderten Bezeichnung der [X.]itglieder der Bedarfsgemeinschaft als Kläger bei der Klageerhebung bedurfte. Denn der Kläger zu 1 hatte bereits am [X.] beim [X.] Klage erhoben.

Die beklagte Stadt [X.] ist im vorliegenden Fall passiv legitimiert, da sie gegenüber den Hilfebedürftigen im Außenverhältnis materiell zur Erbringung der Leistungen nach dem [X.]B II verpflichtet ist (§ 5 Abs 2 Gesetz zur Ausführung des [X.]B II für das [X.] idF vom 16.12.2004, GVBl [X.] 2004, 821 iVm § 6 Abs 2 S 1 [X.]B II, § 6a Abs 2 [X.]B II iVm § 1 Abs 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung idF vom [X.], [X.] 2349; vgl [X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - juris Rd[X.] 15 f). Zwar hat der [X.] bereits entschieden, dass grundsätzlich auch der [X.] am Verfahren zu beteiligen ist, weil dieser die Widerspruchsbescheide erlassen hat ([X.] vom 22.11.2011 - [X.] AS 138/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Die unterbliebene Beiladung ist hier aber im Revisionsverfahren unbeachtlich, weil kein Fall des § 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G vorliegt und die unterbliebene Beiordnung im Revisionsverfahren nicht gerügt worden ist ([X.] in [X.]eyer-Ladewig/[X.]/ [X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 75 Rd[X.]b).

In der Sache haben die Revisionen keinen Erfolg. Streitig ist nur noch die Höhe der den Klägern im Zeitraum vom 1.12.2005 bis 31.1.2007 zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung. Aufgrund der für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] steht - nach teilweiser Aufhebung des verbösernden Bescheides vom 27.1.2006 - im Übrigen fest, dass sich auch hinsichtlich der Nebenkosten kein höherer Anspruch ergibt, als er den Klägern mit den angefochtenen Bescheiden zugebilligt worden ist.

Gemäß § 22 Abs 1 [X.]B II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des B[X.] an den Kosten zu messen, die für [X.]ietwohnungen angemessen sind, dh die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist für [X.]ieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten([X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 100, 186 ff = [X.] 4-4200 § 12 [X.] 10; [X.] vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]). Eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber [X.]ietern findet im Rahmen der [X.] nicht statt ([X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 203 = [X.] 4-4200 § 12 [X.] 3; [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 1).

Zu Recht haben die Vorinstanzen einen Anspruch der Kläger auf Übernahme der monatlichen Tilgungsleistungen verneint. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem genannten Sinne, für die Leistungen zu erbringen sind, gehören grundsätzlich nicht die von den Klägern verlangten Tilgungsraten ([X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 203 = [X.] 4-4200 § 12 [X.] 3, Rd[X.] 24). Die Leistungen nach dem [X.]B II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen ([X.] vom 7.7.2011 - [X.] [X.]/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im [X.]B II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist ([X.] vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]). Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der [X.]ieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (vgl [X.] vom 27.2.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 8 zur Kostensenkungsaufforderung und [X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 100, 186 = [X.] 4-4200 § 12 [X.] 10 zum Wohnungswechsel wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten).

Diese Grundsätze sind auch auf das vorliegende Streitverfahren anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass es nicht, wie im vom B[X.] entschiedenen Streitverfahren, um Raten für ein Darlehen, sondern um eine Ratenzahlung zur Erfüllung eines Kaufpreises geht. Denn auch die [X.] Kaufpreiszahlung durch die Kläger führt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur [X.]ehrung des Vermögens der Kläger. [X.]it der jeweiligen monatlichen Ratenzahlung an die Verkäuferin des [X.] wird die Kaufpreisverpflichtung erfüllt, die bei vollständiger Erfüllung dazu führt, dass die Verkäuferin verpflichtet ist, die Löschung der Hypothek zu bewilligen und damit das Hausgrundstück insoweit lastenfrei wird.

Zu Recht hat die Beklagte die Übernahme der Tilgungsleistungen als weitere KdU abgelehnt. Zwar dürften in Übereinstimmung mit den Klägern selbst bei Übernahme von weiteren KdU in Höhe von monatlich 500 Euro die abstrakt angemessenen Kosten einer [X.]ietwohnung nicht überschritten werden. Die Klärung dieser Frage kann letztlich offen bleiben. In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung geht der [X.] davon aus, dass Ratenzahlungen auf den Kaufpreis ebenso wie Tilgungsleistungen im Rahmen der KdU nur in Ausnahmefällen übernommen werden können, denn Leistungen nach dem [X.]B II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen. Vor diesem Hintergrund stimmt der erkennende [X.] den Ausführungen des 14. [X.]s des B[X.] ausdrücklich zu, wonach das Spannungsverhältnis zwischen Schutz des Wohnungseigentums einerseits und den Zielen der Existenzsicherung andererseits nur dann besteht, wenn der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs eingetreten ist ([X.] vom 7.7.2011 - [X.] [X.]/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, Rd[X.] 20). Der Annahme eines Ausnahmefalls steht deshalb bereits entgegen, dass der Aspekt der Vermögensbildung hier eindeutig im Vordergrund stand und die Kläger die Immobilie zu einem Zeitpunkt erworben haben, in dem bereits Hilfebedürftigkeit bestand und sie zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf [X.] angewiesen waren (insoweit noch offengelassen von B[X.] aaO).

Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, ob hinsichtlich des Schutzes des Grundbedürfnisses Wohnen auf einen konkret-individuellen [X.]aßstab abzustellen ist oder ob eine abstrakte Gefährdung genügt. Gleichwohl weist der [X.] darauf hin, dass bereits nach der bisherigen Rechtsprechung allein die Feststellung einer konkreten und unvermeidbaren Bedarfslage eine ausnahmsweise Tilgungsverpflichtung der Jobcenter eröffnen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G. Die Abhilfeentscheidung der [X.] gab ihrem Umfang nach keinen Anlass für eine Quotelung.

Meta

B 4 AS 14/11 R

16.02.2012

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Detmold, 25. April 2008, Az: S 18 AS 122/06, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.02.2012, Az. B 4 AS 14/11 R (REWIS RS 2012, 9079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9079

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