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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. Dezember 2000SchickJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1Die Bestellung von Grundschulden zugunsten redlicher Erwerber durch einendinglich am Grundstück nicht berechtigten Bucheigentümer stellt keine Beein-trächtigung des Eigentums im Sinne von § 1004 BGB dar.[X.], Urteil vom 13. Dezember 2000 - [X.] - [X.] [X.] hat durch den [X.], [X.], Dr. Schlichting,Terno und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom13. Dezember 2000für Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des7. Zivilsenats des [X.] vom23. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als die Beklagte zu 4) verurteilt worden ist,auf die in [X.] zu den lfd. [X.]. 1 und 2 im [X.] beim [X.], [X.] ... und ... zugunsten [X.] und der S.bank eingetragenen Grundpfandrechtehinsichtlich des Flurstücks ... den Betrag zu zahlen, [X.] ist, damit die Grundschuld gelöscht [X.].Im Umfang der Aufhebung wird das Teilurteil [X.] Zivilkammer des [X.] vom 13. [X.] (dort Tenor II) auf die Berufung der [X.] ge-ändert und die Klage abgewiesen.Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz habendie Klägerin 1/20 und die [X.] zu 1) bis 4) 19/20zu tragen.- 3 -Die Kosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerin zu1/5 und die [X.] zu 4/5.Von Rechts [X.]:Die Klägerin macht ihre Rechte als [X.] geltend. Nach denrechtskräftig gewordenen Feststellungen der Vorinstanzen ist sie dienichteheliche Tochter des in [X.] wohnhaft gewesenen und 1991gestorbenen Erblassers. Dieser ist kraft Gesetzes, also gemäß Art. 235§ 1 Abs. 2 EGBGB auch von der Klägerin, beerbt worden. Seine Ehefrau,die Beklagte zu 1), sowie die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder,die [X.] zu 2) bis 4), haben den Nachlaß unter sich aufgeteilt. [X.] und die Beklagte zu 1) waren je zur Hälfte [X.]. Durch Überlassungsvertrag vom 7. Januar 1992haben die [X.] das Eigentum an dem einen Grundstück ganz [X.] Beklagte zu 4) übertragen. Sie bebaute dieses Grundstück und bela-stete es mit zwei Grundschulden. Das andere Grundstück wurde [X.] auf die Beklagte zu 1) und zu je einem Viertel auf die [X.]) und 3) [X.] 4 -Die Vorinstanzen haben die [X.] zur Auskunft sowie zur Zu-stimmung verurteilt, das Grundbuch dahin zu berichtigen, daß die [X.] unter Einschluß der Klägerin bezüglich der in [X.] fallenden Grundstückshälften als Eigentümerin [X.]. Der Senat hat die Revision der [X.] insoweit nicht angenom-men. Außerdem ist die Beklagte zu 4) verurteilt worden, auf die einge-tragenen Grundpfandrechte den Betrag zu zahlen, der notwendig ist,damit sie gelöscht werden können. Insoweit hat der Senat die Revisionangenommen. In diesem Umfang beantragen die [X.], die Ent-scheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.Entscheidungsgründe:Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg.1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin gemäߧ§ 816 Abs. 1 Satz 2, 2039 BGB einen Anspruch darauf, daß die [X.] zu 4) die unentgeltlich aus dem Nachlaß erlangte [X.] der Erbengemeinschaft (unter Einschluß der Klägerin) so heraus-gebe, wie die Beklagte zu 4) sie erhalten habe, nämlich lastenfrei. [X.] zu 4) könne die Grundschulden zwar nicht selbst löschen, aberdie Voraussetzungen dafür herbeiführen. Dieser Anspruch der [X.] werde nicht davon berührt, daß die Beklagte zu 4) ein [X.] dem Grundstück errichtet habe. Insoweit stehe ihr allenfalls [X.] gegenüber der Erbengemeinschaft zu.- 5 -2. Die Erbengemeinschaft hat jedoch keinen Anspruch gegen [X.] zu 4) darauf, die Grundpfandrechte zur Löschung zu bringen.a) In der Bestellung der Grundschulden liegt keine fortdauerndeBeeinträchtigung des Eigentums der Erbengemeinschaft, deren Beseiti-gung die Klägerin nach §§ 1004, 2039 BGB fordern könnte ([X.]/[X.], [X.]. 1999, § 1004 [X.]. 64; [X.], [X.]. § 1004 [X.]. 7). Sie stellt vielmehr eine einmaligeSchädigung dar, deren Beseitigung die Klägerin nur aufgrund einesSchadensersatzanspruchs analog §§ 989, 990, 2039 BGB zu [X.] hätte ([X.], Urteil vom 29. April 1964 - [X.] - [X.] Nr. 10 zu§ 989 BGB). Die Klägerin hat aber nicht vorgetragen, daß die Beklagtezu 4) das Fehlen ihrer dinglichen Berechtigung hinsichtlich des [X.] stammenden Miteigentumsanteils gekannt oder nur infolgegrober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. In ihrem Schriftsatz vom5. November 1998 heißt es vielmehr, die Beklagte zu 1) habe ihre [X.], also auch die Beklagte zu 4), in der Frage der Abstammung derKlägerin belogen.b) Die vom Berufungsgericht herangezogene Vorschrift des § 816Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, daß der herausverlangte [X.], aber dinglich wirksam übertragen worden ist. Schon daranfehlt es hier. Die Beklagte zu 4) hat zwar eine aus dem Nachlaß [X.] ideelle Hälfte des Grundstücks unentgeltlich durch den Überlas-sungsvertrag vom 7. Januar 1992 erlangt. Diese Übertragung war [X.], weil die Klägerin daran nicht beteiligt war (§ 2040 Abs. 1- 6 -BGB). Auch ein gutgläubiger Erwerb scheidet insoweit aus, da die [X.] kein Verkehrsgeschäft ist.c) Bei der Bestellung der beiden Grundschulden hat die Beklagtezu 4) als Nichtberechtigte über die aus dem Nachlaß stammende [X.] verfügt. Diese Verfügungen zugunsten der Banken sindnach Eintragung der [X.] zu 4) als Eigentümerin erfolgt und gemäߧ 892 BGB dinglich wirksam geworden. Die Klägerin könnte mithin aus§§ 816 Abs. 1 Satz 1, 2039 BGB Herausgabe des durch Bestellung [X.] fordern. Hierzu gehört der durch die Tilgungder gesicherten Forderungen aufschiebend bedingte Anspruch [X.] der Grundschulden ([X.], Urteil vom 29. April 1964,aaO). Diesen Anspruch macht die Klägerin aber nicht geltend.d) Die Klägerin leitet in ihrer Revisionserwiderung aus der Ver-pflichtung zur Herausgabe des [X.] gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1BGB eine Pflicht der [X.] zur Beseitigung der Grundstücksbela-stungen mit Rücksicht auf § 818 Abs. 1 BGB her (zum [X.]. [X.], Urteil vom 24. September 1996 - [X.] - NJW 1997,190, 191 unter II 3 a). Dem folgt der Senat nicht. In [X.]Z 112, 376,380 f. ist entschieden, daß der Bereicherungsgläubiger, wenn der [X.] ein Grundstück rechtsgrundlos erlangt und [X.] belastet hat, zwar Herausgabe des Grundstücks,nicht aber die Beseitigung der Belastung verlangen kann. Nichts andereskann im vorliegenden Fall gelten, in dem die Beklagte zu 4) das [X.] vom Nichtberechtigten und damit dinglich nicht wirksam erlangt,dann aber zugunsten gutgläubiger Dritter mit Grundpfandrechten bela-- 7 -stet hat (ebenso [X.]/[X.], BGB 1999, § 816 [X.]. 29;MünchKomm/Lieb, [X.]. § 818 [X.]. 33 d im Anschluß an [X.]Z112, [X.] für die Benachteiligung des [X.], die in der Belastung mit Grundpfandrechten liegt,gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz in Höhe des [X.] derGrundpfandrechte schuldet, ob und inwieweit eine solche Verpflichtungim Hinblick auf die von den Grundpfandrechten gesicherten schuldrecht-lichen Verbindlichkeiten des [X.]s nach § 818 Abs. 3BGB ausgeschlossen ist und ob der Bereicherungsgläubiger Wertersatzfordern kann, wenn er den [X.] von den gesichertenVerbindlichkeiten freistellt (so [X.]Z 112, 376, 381), bedarf hier keinerEntscheidung. Denn die Klägerin verlangt lediglich die Beseitigung [X.].Damit war die Klage, soweit sie sich auf Herbeiführung der Lö-schung der von der [X.] zu 4) veranlaßten Grundpfandrechterichtet, abzuweisen.Dr. [X.] Prof. [X.] Dr. Schlichting Terno [X.]
Meta
13.12.2000
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. IV ZR 239/99 (REWIS RS 2000, 164)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 164
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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