Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2013, Az. III ZR 358/13

3. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2145

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Gegenstand

Verfahrensunterbrechung durch Insolvenzeröffnung: Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Leitsatz

Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (Anschluss BGH, 16. Januar 1959, I ZR 33/58, NJW 1959, 532).

Tenor

Die am 3. Juni 2013 eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2. Mai 2013 zugestellten Beschluss des 27. Zivilsenats des [X.] vom 15. April 2013 - 27 [X.] - wird auf ihre Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 544 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).

Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin durch Beschluss des [X.]                vom 28. August 2013 (          ) und die hierdurch gemäß § 240 Satz 1 ZPO eingetretene Verfahrensunterbrechung nicht gehindert. Ein Rechtsmittel, das - wie hier - bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden ([X.], Beschluss vom 16. Januar 1959 - [X.], NJW 1959, 532; [X.], [X.] 2001, 470; [X.], [X.] 2004, 2619; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 249 Rn. 19 mwN; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 249 Rn. 23; [X.], 5. Aufl., § 249 Rn. 11; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 249 Rn. 9).

Streitwert: 288.139,28 €

Schlick                           Herrmann                        Hucke

               Tombrink                           Remmert

Meta

III ZR 358/13

10.10.2013

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 15. April 2013, Az: 27 U 4772/12

§ 240 ZPO, § 249 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2013, Az. III ZR 358/13 (REWIS RS 2013, 2145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2145

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Referenzen
Wird zitiert von

II ZR 177/14

III ZR 358/13

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